Fünftes Buch: Seehandel
Zweiter Abschnitt: Beförderungsverträge
Erster Unterabschnitt: Seefrachtverträge
Erster Titel: Stückgutfrachtvertrag
Zweiter Untertitel: Haftung wegen Verlust oder Beschädigung des Gutes
§ 503:Schadensfeststellungskosten
Bei Verlust oder Beschädigung des Gutes hat der Verfrachter über den nach § 502 zu leistenden Ersatz hinaus die Kosten der Feststellung des Schadens zu tragen.