Drittes Buch: Handelsbücher
Vierter Abschnitt: Ergänzende Vorschriften für bestimmte Unternehmen
Vierter Unterabschnitt: Ergänzende Vorschriften für bestimmte umsatzstarke multinationale Unternehmen und Konzerne
Dritter Titel: Einzubeziehende Unternehmen; Inhalt und Form des Ertragsteuerinformationsberichts
§ 342g:Einzubeziehende Unternehmen
In den Ertragsteuerinformationsbericht sind einzubeziehen:
- 1.
- in den Fällen der §§ 342b und 342e das unverbundene Unternehmen;
- 2.
- in den Fällen der §§ 342c, 342d und 342f das oberste Mutterunternehmen und alle Tochterunternehmen, die in den für den Berichtszeitraum aufgestellten Konzernabschluss des obersten Mutterunternehmens einbezogen sind.