Fünftes Buch: Seehandel
Zweiter Abschnitt: Beförderungsverträge
Zweiter Unterabschnitt: Personenbeförderungsverträge
§ 552:Pfandrecht des Beförderers
(1) Der Beförderer hat für seine Forderung auf das Beförderungsentgelt ein Pfandrecht an dem Gepäck des Fahrgasts.
(2) Das Pfandrecht besteht nur, solange das Gepäck zurückbehalten oder hinterlegt ist.