Viertes Buch: Handelsgeschäfte
Vierter Abschnitt: Frachtgeschäft
Zweiter Unterabschnitt: Beförderung von Umzugsgut
§ 451:Umzugsvertrag
Hat der Frachtvertrag die Beförderung von Umzugsgut zum Gegenstand, so sind auf den Vertrag die Vorschriften des Ersten Unterabschnitts anzuwenden, soweit die folgenden besonderen Vorschriften oder anzuwendende internationale Übereinkommen nichts anderes bestimmen.