Drittes Buch: Handelsbücher
Vierter Abschnitt: Ergänzende Vorschriften für bestimmte Unternehmen
Erster Unterabschnitt: Ergänzende Vorschriften für Kreditinstitute, Finanzdienstleistungsinstitute, Wertpapierinstitute, Zahlungsinstitute und E-Geld-Institute
Zweiter Titel: Jahresabschluß, Lagebericht, Zwischenabschluß
§ 340d:Fristengliederung
Die Forderungen und Verbindlichkeiten sind im Anhang nach der Fristigkeit zu gliedern. Für die Gliederung nach der Fristigkeit ist die Restlaufzeit am Bilanzstichtag maßgebend.