HGB – § 349

Viertes Buch: Handelsgeschäfte

Erster Abschnitt: Allgemeine Vorschriften


§ 349

Dem Bürgen steht, wenn die Bürgschaft für ihn ein Handelsgeschäft ist, die Einrede der Vorausklage nicht zu. Das gleiche gilt unter der bezeichneten Voraussetzung für denjenigen, welcher aus einem Kreditauftrag als Bürge haftet.