HGB – § 497: Rang mehrerer Pfandrechte

Fünftes Buch: Seehandel

Zweiter Abschnitt: Beförderungsverträge

Erster Unterabschnitt: Seefrachtverträge

Erster Titel: Stückgutfrachtvertrag
Erster Untertitel: Allgemeine Vorschriften

§ 497:Rang mehrerer Pfandrechte

Bestehen an demselben Gut mehrere nach den §§ 397, 440, 464, 475b und 495 begründete Pfandrechte, so bestimmt sich der Rang dieser Pfandrechte untereinander nach § 442.