Betriebsvereinbarung zum Thema Variable Arbeitszeit

Zwischen der Firma […]

und

dem Betriebsrat der Firma […]

wird folgende Betriebsvereinbarung geschlossen:

Präambel

Die Betriebsvereinbarung Variable Arbeitszeit soll einerseits den höheren Anforderungen an eine größere Flexibilität und Kundenorientierung, andererseits dem Bestreben nach mehr Eigenverantwortlichkeit und Zeitsouveränität unserer Mitarbeiter Rechnung tragen.

1. Geltungsbereich

  • räumlich: […]
  • persönlich: Angestellte mit Ausnahme der Leitenden Angestellten, gewerbliche Mitarbeiter und Auszubildende.

2. Arbeitszeit für Mitarbeiter ohne Wechselschicht

Die regelmäßige tarifliche Wochenarbeitszeit beträgt […] Stunden, die durchschnittliche Tagesarbeitszeit […] Stunden (Soll-Arbeitszeit).

Die Arbeitszeit kann in Abstimmung zwischen Vorgesetzten und Mitarbeitern auf […] Arbeitstage und […] Stunden pro Woche in folgender Arbeitszeitspanne verteilt werden:

Arbeitszeitspanne

  • Arbeitsbeginn: […] Uhr
  • Arbeitsende: […] Uhr

Die tägliche Arbeitszeit beträgt mindestens […] und höchstens […] Arbeitsstunden.

Kommt eine Einigung über die Lage der täglichen Arbeitszeit zwischen Vorgesetzten und Mitarbeiter nicht zustande, gilt nachfolgende Kernzeit:

Verwaltung

  • Kernzeitbeginn […] Uhr
  • Kernzeitende […] Uhr

Betrieb Normalschicht

  • Kernzeitbeginn […] Uhr
  • Kernzeitende […] Uhr

2- und 3-fach-Schicht

Vom Jahresschichtplan abweichende Arbeitszeiten können in Abstimmung zwischen Vorgesetzten und Mitarbeitern dem Arbeitszeitkonto gutgeschrieben oder entnommen werden.

2-Fach-Schicht

Dem Arbeitszeitkonto zugeführt und entnommen werden

  1. Zeitguthaben aufgrund der Arbeitszeitverkürzung.
  2. Zeitguthaben und Zeitschulden aufgrund der Schichtzeit
  3. Spannen von 6 bis 10 Std.-Schichten.

Die Be- und Entlastung des Arbeitszeitkontos erfolgt nur in ganzen Stunden oder ganzen Schichten.

3-fach-Schicht

Dem Arbeitszeitkonto zugeführt und entnommen werden

  1. Zeitguthaben aufgrund der Arbeitszeitverkürzung. Die Entlastung des Arbeitszeitkontos erfolgt in ganzen Schichten.

Die ganztägigen Arbeitszeitentnahmen richten sich nach Punkt 4 der Betriebsvereinbarung. Die Regelung der Arbeitszeit an Samstagen bleibt hiervon unberührt.

Kommt eine Verständigung über die Lage der täglichen Arbeitszeit, sowie über die Entnahme von Zeiten aus dem Arbeitszeitkonto nicht zustande, gelten die bestehenden Schichtpläne. Im Übrigen gilt Punkt 3 der Betriebsvereinbarung.

4-Fach-Schicht

Die Betriebsparteien stimmen darin überein, dass die bestehenden Arbeitszeitregelungen im VK-Schichtbetrieb weiter bestehen und bis zum […] einvernehmlich optimiert werden.

Abwesenheit / Normalarbeitszeit

Ganztägige Abwesenheiten werden mit […] Std. verrechnet.

Betriebliche Weiterbildungsmaßnahmen, Berufsschultage, Freistellungen gemäß BetrVG und 10 MTV (Angestellte) bzw. 12 MTV (gewerbliche Arbeitnehmer), Abwesenheitstage, für die vom Betrieb eine bezahlte Freistellung gewährt wird (z. B. lHK-Prüfungsausschüsse etc.), werden gemäß MTV verrechnet.

Zur Abrechnung von Fehlzeiten, mit Ausnahme der Wechselschicht, ist folgende Arbeitszeit festgelegt

Normalarbeitszeit Verwaltung

  • Arbeitsbeginn […] Uhr
  • Arbeitsende […] Uhr

Normalarbeitszeit Betrieb:

  • Arbeitsbeginn […] Uhr
  • Arbeitsende […] Uhr

Schichtbetrieb

entsprechend Schichtplan

Samstagsarbeit

Mit Ausnahme der bestehenden 3- und 4-fach-Schichtpläne gilt der Samstag nicht als Regelarbeitstag. Bei betrieblicher Notwendigkeit kann an Samstagen auf freiwilliger Basis unter Wahrung der Mitbestimmung des Betriebsrates gearbeitet werden.

Der Ankündigungszeitraum für vorgenannte Samstagsarbeit ist in der Regel der Vormonat des folgenden Abrechnungsmonats.

In begründeten Ausnahmefällen kann von diesem Ankündigungszeitraum abgewichen werden.

Hiervon unberührt sind Samstagsarbeiten nach § 7 und 14 ArbZG. Die Samstagsarbeit kann auf Wunsch des Mitarbeiters dem Arbeitszeitkonto gutgeschrieben werden.

3. Arbeitszeitkonto

Die geleisteten Arbeitsstunden werden für jeden Arbeitnehmer in einem Arbeitszeitkonto erfasst. Zeitguthaben und Zeitschulden sind bis 40 Stunden möglich. Ausnahmen davon sind mit der Arbeitszeitkommission abzustimmen.

Grundlage hierfür ist die jährliche Soll-Arbeitszeit entsprechend den tarifvertraglichen Bestimmungen.

Das Arbeitszeitkonto ist jeweils am 31.12. eines jeden Jahres auszugleichen.

Sollte aus betrieblichen Gründen ein Ausgleich des Arbeitszeitkontos nicht möglich sein, werden die Zeitguthaben mit der folgenden Abrechnung vergütet.

Zeichnet sich zum Stichtag ein Minus aufgrund nicht in der Person liegender Gründe ab, so hat der Vorgesetzte rechtzeitig für einen Ausgleich des Arbeitszeitkontos zu sorgen. Gelingt dies aus betrieblichen Gründen nicht so wird der Negativsaldo bis auf minus […] Stunden ausgeglichen

Scheidet ein Mitarbeiter dagegen aus, so sind Negativsalden gegen verbleibende Entgeltansprüche zu verrechnen. Arbeitszeitguthaben werden mit der letzten Abrechnung vergütet.

4. Ganztägige Arbeitszeitentnahme

Die Arbeitszeitentnahme ist in der Regel mit einer Ankündigungsfrist von 1 Woche mit Zustimmung des Vorgesetzten möglich.

Dabei kann die Arbeitzszeitentnahme in der Regel an einzelnen oder bis zu 5 zusammenhängenden Tagen, auch in Verbindung mit Urlaub, erfolgen. Betriebsvereinbarungen über Arbeitszeitregelungen durch Umverteilung von Arbeitszeit (z. B. Rosenmontag, Heiligabend, Silvester) bleiben hiervon unberührt.

5. Mehrarbeit

Arbeitszeit gilt als zuschlagpflichtige Mehrarbeit im Sinne des Tarifvertrages, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:

  • Das Arbeitszeitguthaben […] Stunden aufweist oder
  • die Arbeitszeit außerhalb der o.g. Arbeitszeitspanne bzw. Schichtzeitspannen liegt oder
  • die Mehrarbeit angeordnet ist.

Die Mehrarbeit muss vorher - nur im Ausnahmefall nachträglich - vom Vorgesetzten für einen bestimmten Zeitpunkt angeordnet sein.

Die Anordnung (Überstundenmeldung) muss mit der Arbeitszeitkommission abgestimmt sein. Auf Wunsch des Mitarbeiters kann diese Zeit dem Arbeitszeitkonto zugeführt werden, wobei Mehrarbeitszeitzuschläge für diese Stunden zu vergüten sind.

6. Pflicht zur Zeiterfassung

Die Mitarbeiter sind verpflichtet, mit Ausnahme der im Schichtdienst beschäftigten Mitarbeiter, ihre Arbeitszeit mittels Zeiterfassungsgerät oder auf einem Arbeitszeitnachweisbeleg zu erfassen.

Es besteht Einvernehmen, dass aus Anlass der Einführung der Variablen Arbeitszeit keine betriebs-bedingten Kündigungen ausgesprochen werden

Die Parteien werden sich über die Erfahrungen und Erkenntnisse während der Laufzeit dieser Vereinbarung abstimmen, und ggf. über Verbesserungen beraten.

Die Betriebsvereinbarung Gleitende Arbeitszeit vom […] und die Rahmenbetriebsvereinbarung zur Arbeitszeitverkürzung vom […] werden durch diese Vereinbarung ersetzt.

Diese Betriebsvereinbarung gilt ab […] und ist mit einer Frist von 3 Monaten zum Jahresende kündbar. Die Nachwirkung ist im BetrVG § 77, Abs. 6 geregelt.