Betriebsvereinbarung zum Thema Arbeitsbewertung

Zwischen der Firma […]

und

dem Betriebsrat der Firma […]

wird gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG vereinbart:

  • Geschäftsleitung und Betriebsrat wollen durch eine objektive Arbeitsbewertung mehr Lohngerechtigkeit erzeugen und die Unternehmensergebnisse verbessern. Die Arbeitsbewertung führt zu einer transparenten und nachvollziehbaren Entlohnung, da sie sich nach den Anforderungen an den einzelnen Arbeitsplatz richtet.
  • Diese Betriebsvereinbarung ist auf alle gewerblichen Arbeitnehmer des Unternehmens anwendbar, unabhängig davon, welche Tätigkeiten sie im Einzelnen ausführen.
  • Zum Zwecke der Ermittlung der Anforderungen an die einzelnen Arbeitsplätze wird eine summarische Arbeitsbewertung in Anlehnung an das Refa-Verfahren durchgeführt.
  • Nach Abschluss der Arbeitsbewertung wird jeder gewerbliche Beschäftigte in die Lohngruppe seines Stammarbeitsplatzes eingeteilt. Die Rechte des Betriebsrates gemäß § 99 BetrVG sind zu beachten.
  • Die Anforderungen an die einzelnen Arbeitsplätze sind den Arbeitsbeschreibungen zu entnehmen. In diesen Beschreibungen ist eine Wertzahlsumme nach folgenden Merkmalen und unter Verwendung eines noch zu erstellenden Bewertungsschemas aufzustellen.
    Anforderungen Faktor
    Fachkenntnisse  
    Geschicklichkeit  
    Verantwortung  
    geistige Anforderung  
    körperliche Belastung  
    Umgebungseinflüsse  
  • Die Arbeitsplätze sind von der Abteilung […] zu bewerten. Diese Abteilung ist auch zuständig, wenn z. B. auf Grund geänderter Anforderungen eine Neubewertung erforderlich wird.
  • Erhöht sich durch die Neubewertung der Arbeitswert, ist ab Aufnahme der Tätigkeit (rückwirkend) der höhere Arbeitswertlohn zu zahlen.
  • Fällt der Arbeitswert dagegen niedriger als vorher aus, hat der Arbeitnehmer Anspruch auf den alten, höheren Lohn bis zur Übernahme eines neuen Fertigungsauftrages. Im Falle nicht auftragsbezogener Arbeiten wird der alte Lohn für insgesamt […] Kalendertage weiter gezahlt. Danach besteht nur noch Anspruch auf die neue, niedrigere Vergütung.
  • Die Höhe der Zeit- und Leistungslöhne richtet sich nach der Ecklohngruppe der Lohngruppe […], die mit 100 % anzusetzen ist. Die übrigen Lohngruppen erhalten entsprechend höhere oder niedrigere Werte:
    • Lohngruppe […]: […]%
    • Lohngruppe […]: […]%
    • Lohngruppe […]: […]%
    • Lohngruppe […]: […]%
    • Lohngruppe […]: […]%
    • Lohngruppe […]: […]%
    • Lohngruppe […]: […]%
    • Lohngruppe […]: […]%
  • Die einzelnen Arbeitsplätze werden je nach Wertzahl in die Lohngruppen eingeordnet. Dabei ist die Obergrenze jeweils niedriger als die darauf folgende Untergrenze.
    • Lohngruppe […]: Wertzahlpunkte von […] bis […]
    • Lohngruppe […]: Wertzahlpunkte von […] bis […]
    • Lohngruppe […]: Wertzahlpunkte von […] bis […]
    • Lohngruppe […]: Wertzahlpunkte von […] bis […]
    • Lohngruppe […]: Wertzahlpunkte von […] bis […]
    • Lohngruppe […]: Wertzahlpunkte von […] bis […]
    • Lohngruppe […]: Wertzahlpunkte von […] bis […]
    • Lohngruppe […]: Wertzahlpunkte von […] bis […]
  • Arbeitnehmer, die neu eingestellt sind oder deren Arbeitsplatz noch nicht bewertet worden ist, erhalten den Lohn der Tarifgruppe, auf die der Arbeitswertlohn aufgebaut ist. Der Arbeitswertlohn muss spätestens nach Ablauf von […] Wochen ermittelt sein. Mit der nächsten Monatsabrechnung wird die Differenz nachgezahlt.
  • Für Tätigkeiten an einem Arbeitsplatz, die sich nicht einheitlich einer Lohngruppe zuordnen lassen, ist eine Wertzahl aus dem geschätzten Zeitanteil der einzelnen Arbeiten zu bilden.
  • In Streitfällen obliegt die Entscheidung der Bewertungskommission, die sich aus jeweils […] von Arbeitgeber und Betriebsrat zu benennenden Vertretern zusammensetzt.
  • Die Kommission wird tätig, wenn der betroffene Arbeitnehmer oder der Betriebsrat der Bewertung des Arbeitsplatzes widerspricht. Aufgabe der Kommission ist die Ermittlung der Summe der Wertzahlen für den jeweiligen Arbeitsplatz. Kann die Kommission keine übereinstimmende Empfehlung abgeben, fällt die Entscheidungskompetenz an Arbeitgeber und Betriebsrat zurück. Für den Fall der Nichteinigung kann das zuständige Arbeitsgericht angerufen werden.
  • Die von der Kommission erarbeiteten Unterlagen sind dem Betriebsrat auf Verlangen für die Dauer von bis zu […] Tagen zu überlassen.
  • Diese Betriebsvereinbarung tritt mit dem Tage der Unterzeichnung in Kraft und kann von beiden Seiten mit einer Frist von […] Monaten gekündigt werden.