Betriebsvereinbarung zum Thema Arbeitskontenmodell

Diese Betriebsvereinbarung steht im Einklang mit dem zuständigen Tarifvertrag. Der MTV enthält eine Öffnungsklausel für die nachfolgende Betriebsvereinbarung.

Zwischen der Firma […]

und

dem Betriebsrat der Firma […]

wird folgende Betriebsvereinbarung geschlossen:

§ 1 Geltungsbereich

Die Vereinbarung gilt für alle Arbeitnehmer i. S. d. § 5 BetrVG des Zweigbetriebes der Firma […] mit Ausnahme der leitenden Angestellten. Solche sind: Niederlassungsleiter, Betriebsleiter, Verwaltungsleiter, Verkaufsleiter.

§ 2 Regelungsgegenstände

  1. Die Vereinbarung regelt Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit sowie die Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage, die Lage und den Umfang der Pausen (§ 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG) und die Verwendung der Arbeitszeit auf einem Arbeitszeitkonto.
  2. Die Vereinbarung regelt auch die Form, in der flexible Arbeitszeit (KAPOVAZ) praktiziert wird.
  3. Die Vereinbarung regelt schließlich die Modalitäten (§ 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG), unter denen Arbeitnehmer mit fester wöchentlicher Arbeitszeit und solche mit KAPOVAZ‑Arbeitsverhältnissen Arbeit über die vertragliche Arbeitszeit hinaus erbringen können.

§ 3 Allgemeine tägliche Arbeitszeit

Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit und die Lage der Pausen sind wie folgt festgelegt:

Montag bis Donnerstag:
Arbeitszeit […] Uhr – […] Uhr
Pausen […] Uhr – […] Uhr
[…] Uhr – […] Uhr
[…] Uhr – […] Uhr
Freitag:
Arbeitszeit […] Uhr – […] Uhr
Pausen […] Uhr – […] Uhr

§ 4 Arten der Arbeitsverhältnisse mit fester Wochenarbeitszeit

  1. Es werden folgende Typen von Arbeitszeitverhältnissen mit fester Wochenarbeitszeit praktiziert:
    Vollzeit: […] Wochenstunden
  2. Daneben bestehen noch Arbeitsverhältnisse mit […] Wochenstunden und mit […] Wochenstunden.
    Teilzeit:
    […] Wochenstunden
    […] Wochenstunden
    […] Wochenstunden

§ 5 Lage der Arbeitszeit für die einzelnen Vertragstypen i. S. d. § 4

  1. Die Arbeitszeit der Vollzeitbeschäftigten mit […] Wochenstunden mit Normalarbeitszeit entspricht der in § 3 niedergelegten Arbeitszeit.
  2. Die Arbeitszeit der Vollzeitbeschäftigten mit […] Wochenstunden im Bereich […] richtet sich abweichend von Satz 1 nach der Betriebsvereinbarung […] vom […].
  3. Die Arbeitszeit bei vertraglich festgelegten […] Wochenstunden beginnt täglich um […] Uhr, endet freitags um […] Uhr und richtet sich im Übrigen nach § 3. Die Arbeitszeit bei vertraglich festgelegten […] Wochenstunden beginnt täglich um […] Uhr, am Freitag um […] Uhr und richtet sich im Übrigen nach § 3.
  4. Arbeitgeber und Betriebsrat können je nach Auftragslage die regelmäßige Arbeitszeit wie folgt erweitern bzw. verringern: […]

§ 6 Neue Verträge und Reinigungskräfte

  1. Künftig eingestellte Vollzeitarbeiter erhalten nur noch Arbeitsverträge mit tariflicher Arbeitszeit.
  2. Die Reinigungskräfte arbeiten nach folgendem Schema:
    […]
  3. Reinigungskräfte werden fünfmal die Woche von Montag bis Freitag je nach Bedarf eingesetzt unter Beachtung der gesetzlichen und tariflichen Bestimmungen.

§ 7 Überstunden in Feiertagswochen

  1. Leisten Arbeitnehmer mit fester Wochenarbeitszeit Arbeit über […] Stunden hinaus, so sind dies Überstunden im Sinne dieser Betriebsvereinbarung.
  2. Für die Durchführung von Überstunden gilt Folgendes: Pro Woche mit einem Feiertag, der auf einen Tag von Montag bis Freitag fällt, gelten für jeden Arbeitnehmer vier Überstunden als genehmigt i. S. d. § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG.
  3. Pro Woche mit einem Feiertag, der auf einen Tag von Montag bis Freitag fällt, darf auf dieser Grundlage pro Arbeitnehmer arbeitstäglich bis zu einer Überstunde geleistet werden.

§ 8 Samstagsarbeit

Es kann am letzten Samstag vor dem […]. eines jeden Jahres gearbeitet werden. Dies gilt als Leistung von Überstunden. Dabei richtet sich die Arbeitszeit nach der Arbeitszeit für die Tage Montag bis Donnerstag i. S. d. § 3.

Es kann aber an diesem Samstag auch gearbeitet werden mit einer Arbeitszeit wie an einem Freitag i. S. d. § 3, wenn am Freitag davor eine Arbeitszeit eingehalten worden ist wie für die Tage Montag bis Donnerstag i. S. d. § 3.

§ 9 Zusätzliche Samstagsarbeit

Das Verfahren nach § 8 kann an einem weiteren Samstag im Jahr praktiziert werden, wenn die Festlegung dieses Samstags mit dem Betriebsrat rechtzeitig erfolgt ist.

§ 10 Sonstige Überstunden

Soll zu anderen Zeiten, als in den §§ 7 bis 9 geregelt, Arbeit über die einzelvertraglich geschuldete Arbeitszeit hinaus geleistet werden, richtet sich die Ausübung der Mitbestimmung nach den allgemeinen Vorschriften (§ 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG).

§ 11 Heiliger Abend, Silvester und Faschingsdienstag

Arbeitsende am Heiligen Abend, an Silvester und am Faschingsdienstag ist um […] Uhr, sofern diese Tage auf einen Tag von Montag bis Donnerstag fallen. Diese Tage werden wie ungekürzte Arbeitstage vergütet.

§ 12 KAPOVAZ

Für Arbeitsverhältnisse mit KAPOVAZ gilt:

  • Es wird die Fünf‑Tage‑Woche praktiziert (Montag bis Freitag).
  • Es werden dem Beschäftigten dreißig Wochenstunden garantiert.
  • Der Arbeitsbeginn entspricht den in § 3 festgelegten Zeiten des Arbeitsbeginns.
  • Die Arbeitszeit beträgt täglich außer freitags mindestens sechs Stunden.
  • Der zu beachtende Arbeitszeitrahmen ergibt sich aus § 3.
  • Bei Einsatz über […] Wochenstunden hinaus, gelten die für Überstunden allgemein zu beachtenden Regeln dieser Betriebsvereinbarung.
  • Die Anzahl der KAPOVAZ‑Beschäftigten darf 13 % der Belegschaft nicht übersteigen. Bei einer Personalreduzierung ergibt sich daraus kein Entlassungszwang bezüglich der in KAPOVAZ Beschäftigten.

§ 13 Geringfügig Beschäftigte nach § 8 SGB IV, ausgenommen Reinigungskräfte

Geringfügig Beschäftigte i. S. d. § 8 SGB IV dürfen pro Einsatz nicht weniger als drei Stunden beschäftigt werden, pro Woche jedoch nicht mehr, als dies nach den gesetzlichen und tariflichen Richtlinien zulässig ist.

§ 14 Arbeitszeitkonten

  1. Für jeden Arbeitnehmer des Betriebes […] wird ein Arbeitszeitkonto eingerichtet.
  2. Es wird ein Arbeitszeitkorridor eingerichtet, der montags bis freitags von […] bis […] Uhr und am Samstag von […] bis […] Uhr reicht. Die in dieser Zeit abgeleistete Arbeit ist nicht mit Mehrarbeitszuschlägen zu vergüten, auch wenn die Arbeitszeit […] Stunden übersteigt. Mehrarbeitszuschläge sind nur für außerhalb der in Satz 1 liegenden Zeiten zu vergüten. Der Mehrarbeitszuschlag beträgt 25 %, für Sonn‑ und Feiertagsarbeit 50 %.
  3. Die über die jeweilige individuelle Arbeitszeit hinausreichenden Arbeitsstunden werden, ggf. einschließlich des Mehrarbeitszuschlages, dem Arbeitszeitkonto gutgeschrieben. Entsprechendes gilt bei einer Anzahl von Wochenarbeitsstunden, die unter der individuell vereinbarten Wochenarbeitszeit liegt.
  4. Auf dem Arbeitszeitkonto können bis zu […] Plus‑ oder Minusstunden aufgebaut werden. Sie sind innerhalb je eines Kalenderhalbjahres auszugleichen. Bei Plusstunden kann der Arbeitnehmer entscheiden, ob er eine Auszahlung in Geld oder eine Freischicht wählt. Die Lage und Dauer der Freischichten sind mit dem Betriebsleiter abzustimmen. Bei Minusstunden erfolgt eine Verrechnung mit dem Juni‑ bzw. Dezember‑Gehalt und bei Unterschreitung der Pfändungsfreigrenzen mit den jeweils nachfolgenden Monatsgehältern mit dem jeweils gesetzlich zulässigen Höchstbetrag.
  5. Die durch die Arbeitszeitkonten entstehenden Plus‑ bzw. Minusstunden lassen das einzelvertraglich vereinbarte monatliche Entgelt unberührt.
  6. Die auf den Arbeitszeitkonten anlaufenden Plus‑ und Minusstunden sind p. a. mit […] % zu verzinsen.
  7. Die Betriebspartner sind sich darüber einig, dass die Sozialversicherungsbeiträge für die auf dem Arbeitszeitkonto angesparten Plusstunden dann fällig werden, wenn der Freizeitausgleich bzw. die Auszahlung erfolgt. Sie nehmen insoweit Bezug auf das Schreiben der AOK […] vom […].
  8. Für die auf den Arbeitszeitkonten aufgelaufenen Plusstunden hat die Hausbank der Firma, die […]-Bank AG, die unbefristete, unbedingte und selbstschuldnerische Bürgschaft bis zur Höhe von […] € übernommen. Die Originalbürgschaftsurkunde ist mit Aushändigung dieser Betriebsvereinbarung an den Betriebsratsvorsitzende […] ausgehändigt worden.
  9. Scheidet der Mitarbeiter aus dem Unternehmen aus und ist sein Arbeitszeitkonto nicht auf null gestellt, so erfolgt ein finanzieller Ausgleich nach Maßgabe dieser Vorschrift.
  10. Erkrankt ein Arbeitnehmer während einer über das Arbeitszeitkonto erreichten Freischicht, so ist dasjenige Entgelt nach Maßgabe der Vorschriften zu entrichten, das zum Zeitpunkt der Erkrankung zu entrichten ist.

§ 15 Schlussbestimmungen

  1. Diese Vereinbarung tritt mit Unterzeichnung in Kraft. Sie kann mit einer Frist von drei Monaten zum Quartalsende gekündigt werden, erstmals zum […]. Sie wirkt nach.
  2. Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen unwirksam sein oder werden, so bleibt diese Betriebsvereinbarung unberührt. Die Betriebspartner verpflichten sich, für diesen Fall die Lücke nach Sinn und Zweck der unwirksamen Forderung zu schließen.