Betriebsvereinbarung zum Thema Urlaub

Zwischen der Firma […]

und

dem Betriebsrat der Firma […]

wird gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 5 BetrVG vereinbart:

  1. Jeder Arbeitnehmer hat die Urlaubswünsche bis zum […] in die Urlaubsliste einzutragen, die der Abteilungsleiter für die jeweilige Abteilung bereithält. Sofern erst nach Ablauf der Frist Urlaubswünsche geäußert werden, können sie nur berücksichtigt werden, wenn sie nicht mit den Urlaubswünschen eines Beschäftigten kollidieren, der seinen Wunsch rechtzeitig bekannt gegeben hat. In die Urlaubsliste ist der Hinweis aufzunehmen, dass die Lage des Urlaubs durch den Eintrag für den Arbeitgeber noch nicht verbindlich ist.
  2. Widerspricht der Arbeitgeber den in der Liste genannten Urlaubswünschen nicht spätestens bis zum […] gilt der gewünschte Urlaub als genehmigt. Der Arbeitgeber hat den Urlaub der einzelnen Mitarbeiter in den Urlaubsplan einzutragen.
  3. Der Abteilungsleiter hat in Absprache mit den Mitarbeitern der Abteilung und dem Betriebsrat einen Urlaubsvertretungsplan zu erstellen.
  4. Aus betrieblichen Gründen kann in der Zeit vom […] bis zum […] und vom […] bis zum […] kein Urlaub genehmigt werden.
  5. Der Arbeitgeber darf dem Urlaubswunsch nicht entsprechen, wenn vorrangige Wünsche anderer Beschäftigter vorliegen und aus betrieblichen Gründen nicht alle Urlaubswünsche berücksichtigt werden können.
  6. Unter sozialen Gesichtspunkten hat der Arbeitgeber insbesondere folgenden Personen in der gewünschten Zeit bevorrechtigt Urlaub zu gewähren:
    • Arbeitnehmern mit schulpflichtigen Kindern ist möglichst in den Schulferien Urlaub zu geben.
    • Arbeitnehmer mit berufstätigem Ehepartner ist der Urlaub so zu bewilligen, dass sie gemeinsam in Urlaub gehen können.
    • Ist ein Arbeitnehmer bei mehreren Arbeitgebern teilzeitbeschäftigt, muss der Urlaubszeitpunkt in den einzelnen Arbeitsverhältnissen abgesprochen werden.
      Im Übrigen ist neben dem Alter und dem Familienstand des Mitarbeiters auch die Dauer der Betriebszugehörigkeit zu berücksichtigen.
  7. Kollidieren die Wünsche mehrerer bevorrechtigter Personen, hat der Arbeitgeber unter Abwägung der sozialen Belange eine sachgerechte Entscheidung zu treffen. Dabei ist Wünschen von Arbeitnehmern, die im letzten Urlaubsjahr nicht berücksichtigt werden konnten, Vorrang einzuräumen. Abgesehen von diesem Gesichtspunkt genießen Beschäftigte mit schulpflichtigen Kindern Grundsätzlich Vorrang.
  8. Die zeitliche Lage des Urlaubs kann auf Wunsch des Arbeitgebers aus dringenden betrieblichen Gründen verändert werden, vorausgesetzt, es liegt eine erhebliche Beeinträchtigung des Betriebsablaufs vor.
    Zu den dringenden betrieblichen Gründen zählen insbesondere
    • krankheitsbedingte Ausfälle mehrerer Mitarbeiter,
    • personelle Engpässe in Saisonzeiten,
    • eine erhöhte und unvorhersehbare Produktionsnachfrage oder
    • die Gefahr, dass hochwertige Produkte verderben.
  9. Ist der Arbeitnehmer mit einer Änderung der zeitlichen Lage seines Urlaubs nicht einverstanden, verhandeln Arbeitgeber und Betriebsrat unter Beachtung der in oben dargestellten Grundsätze über eine Einigung.
  10. Diese Betriebsvereinbarung tritt mit dem Tage der Unterzeichnung in Kraft und kann von beiden Seiten mit einer Frist von […] Monaten gekündigt werden.