Betriebsvereinbarung zum Thema Brückentage

Zwischen der Firma […]

und

dem Betriebsrat der Firma […]

wird gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 5 BetrVG vereinbart:

  1. Im gesamten Betrieb / in den Abteilungen […] werden arbeitsfreie Brückentage eingeführt. Welche Tage im nächsten Kalenderjahr als Brückentage ausgewiesen werden, ist spätestens bis zum […] des laufenden Jahres zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat in einer Zusatz-Vereinbarung festzulegen.
  2. Brückentage sind Arbeitstage, die auf einen Montag oder Freitag fallen und gleichzeitig einem Feiertag oder Wochenende vorangehen oder nachfolgen. Außerdem werden als Brückentage die Arbeitstage bezeichnet, die zwischen den Weihnachtsfeiertagen und Silvester liegen.
  3. Die an den Brückentagen ausfallende Arbeitszeit ist von den betroffenen Arbeitnehmern in einem bestimmten Zeitraum vor- oder nachzuarbeiten. Dabei ist auf die Höchstdauer der Arbeitszeit (insbesondere für Jugendliche) zu achten. Soweit möglich, soll die an den Brückentagen ausfallende Arbeitszeit so auf die übrigen – nicht arbeitsfreien – Freitage verteilt werden, dass sich die Arbeitszeit um ½ Stunde erhöht. Die Einzelheiten sind für jedes Kalenderjahr in der Zusatz-Vereinbarung niederzulegen.
  4. An den Brückentagen ist in den Abteilungen […] ein Notdienst einzurichten, der gleichmäßig auf diejenigen Arbeitnehmer zu verteilen ist, die von der Art ihrer Tätigkeit her für einen Notdienst in Frage kommen.
  5. Diese Betriebsvereinbarung tritt mit dem Tage der Unterzeichnung in Kraft und kann von beiden Seiten mit einer Frist von […] Monaten gekündigt werden.

Zusatzvereinbarung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat über die Brückentage für das Kalenderjahr […]

gemäß der Betriebsvereinbarung vom […]

  • 1. Brückentage im Kalenderjahr […] sind:
    Datum Wochentag ausgefallene Arbeitszeit
    […] […] […]
    […] […] […]
    […] […] […]
  • Die durch die Brückentage ausfallende Arbeitszeit von insgesamt […] Stunden wird durch die Erhöhung der Arbeitszeit an nicht arbeitsfreien Freitagen um jeweils ½ Stunde vor- bzw. nachgearbeitet. Damit sind insgesamt […] Stunden Arbeitszeit ausgeglichen.
  • Die restlichen […] Stunden hat der Arbeitnehmer nach Absprache mit dem Vorgesetzten unter Berücksichtigung der betrieblichen Anforderungen an anderen Arbeitstagen vor- oder nachzuarbeiten.