Betriebsvereinbarung zum Thema Regelung von projektbezogener Rufbereitschaft

Zwischen der Firma […]

und

dem Betriebsrat der Firma […]

wird folgende Betriebsvereinbarung geschlossen:

§ 1 Präambel

Das Unternehmen und der Betriebsrat sind sich darüber einig, dass zur Aufrechterhaltung des Betriebsablaufes und aus Wettbewerbsgründen die Notwendigkeit besteht, Rufbereitschaft einzurichten, um unseren Auftraggebern und Kooperationspartnern die zugesicherten DV-Dienstleistungen zu erfüllen. Im Rahmen der Rufbereitschaft sind die Mitarbeiter verpflichtet, Schäden für das Unternehmen im Rahmen ihrer Möglichkeiten abzuwenden.

§ 2 Allgemeines

  1. Gegenstand dieser Betriebsvereinbarung ist die Regelung von projektbezogener Rufbereitschaft. Diese Vereinbarung soll sowohl den an das Unternehmen gestellten Anforderungen gerecht werden als auch Mitarbeiterwünsche berücksichtigen.
  2. Die einschlägigen Regelungen der "Tarifverträge für ..." gelten auch für diese Betriebsvereinbarung.
  3. Das Unternehmen und der Betriebsrat bekennen sich zum Grundsatz der Selbständigkeit und Eigenverantwortung der Mitarbeiter. Es gilt der Grundsatz der Freiwilligkeit. Können sich die betroffenen Gruppen nicht darüber verständigen, wie sie den ordnungsgemäßen Betriebsablauf sichern wollen, entscheidet der Vorgesetzte unter Berücksichtigung der Interessen der Mitarbeiter. Es ist Aufgabe der Führungskräfte, darauf zu achten, dass einzelne Mitarbeiter nicht benachteiligt werden.
  4. Das Unternehmen verpflichtet sich, durch organisatorische Maßnahmen und technische Einrichtungen die Belastung für die Einzelnen so gering wie möglich zu halten.

§ 3 Geltungsbereich

Diese Betriebsvereinbarung gilt für alle Mitarbeiter des Unternehmens, mit Ausnahme von leitenden Angestellten, Auszubildenden und Praktikanten. Weitere Ausnahmen können zwischen dem Unternehmen und dem Betriebsrat vereinbart werden und sind als Anlage 1 Bestandteil dieser Betriebsvereinbarung. Anweisungen leitender Angestellter dürfen nicht gegen diese Betriebsvereinbarung verstoßen.

§ 4 Begriffsbestimmungen

  1. Rufbereitschaft ist die Zeit, in der sich der Mitarbeiter für einen Einsatz außerhalb seiner üblichen Arbeitszeit bereitzuhalten hat. Sie dient der Behebung von evtl. Störfällen im Rahmen des Softwareentwicklungsprozesses (z.B. bei Einsätzen von Neuprogrammen oder Programmänderungen).
  2. Als anfordernde Stelle gelten die jeweils verantwortlichen Führungskräfte (z.B. Gruppen- oder Projektleitung). Weitere Stellen können zwischen dem Unternehmen und dem Betriebsrat vereinbart werden und sind als Anlage 2 Bestandteil dieser BV.
  3. Wird der Mitarbeiter während der Rufbereitschaft tätig, wird diese Zeit als Einsatz bezeichnet. Der Einsatz beginnt mit dem Anruf und endet entweder mit dem Abschluss von Telefongespräch bzw. Rückruf oder durch Beendigung des Einsatzes mit dem Erreichen des Ausgangsortes. Einsätze gelten als Mehrarbeit.
  4. Als Nachteinsätze im Sinne dieser Vereinbarung gelten Einsätze in der Zeit von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr. Unberührt bleiben die Bestimmungen für Nachtarbeit gem. Tarifvertrag (insb. Vergütungen).

§ 5 Durchführung der Rufbereitschaft

  1. Rufbereitschaft wird personenbezogen und stundenweise - i. d. R. für mindestens 5 Std. - beantragt.
  2. Die Dauer der Rufbereitschaft soll pro Mitarbeiter eine Woche oder zwei Wochenenden im Monat bzw. 4 Wochenenden im Quartal nicht überschreiten. Ausnahmen sind zu begründen.
  3. Anträge auf Rufbereitschaft sind mit den Mitarbeitern nach Kenntnis der Sachlage unverzüglich abzustimmen und dem Betriebsrat mit entsprechender Begründung zur Mitbestimmung vorzulegen.
  4. Der Mitarbeiter kann während der Rufbereitschaft seinen Aufenthaltsort selbst bestimmen. Er ist jedoch verpflichtet, dafür zu sorgen, dass er von der anfordernden Stelle erreichbar ist. Der Mitarbeiter hat unverzüglich, d.h. innerhalb von 30 Minuten, zurückzurufen und, soweit erforderlich, i. d. R. innerhalb 1 Stunde persönlich am Einsatzort zu erscheinen.
  5. Während der Teilnahme an der Rufbereitschaft werden die Mitarbeiter mit einem Cityfunkgerät, Europieper, Funktelefon o. ä. ausgerüstet. Private Telefonnummern werden an Dritte nicht weitergegeben. Für Notfälle privater Art ist es dem Mitarbeiter gestattet, das Funktelefon zu benutzen, wenn die Benutzung des eigenen Telefons nicht möglich ist.
  6. Die Verwendung von Laptops wird separat geregelt.

§ 6 Einsatz während der Rufbereitschaft

  1. Während der Einsatzzeit sind die Pausenregelung und die sonstigen Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes (z. B. 11 Stunden Ruhezeit zwischen Einsatzende und Arbeitsbeginn) sowie anderer gesetzlicher Schutzvorschriften (z.B. JArbSchG, MuSchG, SchwbG) einzuhalten. Die Kernrichtzeitregelung der Betriebsvereinbarung "Gleitende Arbeitszeit" entfällt für den nächsten Tag.
  2. Damit der Mitarbeiter aus der Teilnahme an der Rufbereitschaft keine Nachteile hat, wird an dem auf dem Einsatz folgenden Arbeitstag mindestens die tägliche Sollarbeitszeit gutgeschrieben. Protokollnotiz 1: Die Parteien sind sich darüber einig, dass die Zeit zwischen üblichem und tatsächlichem Arbeitsbeginn gutgeschrieben wird, wenn die Regelungen aus dieser Betriebsvereinbarung eine frühere Arbeitsaufnahme ausschließen.
  3. Wird ein Mitarbeiter zu einem Nachteinsatz herangezogen, sollte er am Folgetag nicht zur regulären Arbeit erscheinen. In diesem Fall verlängert sich die Rufbereitschaft bis zum Folgetag bis 12.00 Uhr. Die verlängerte Rufbereitschaft endet jedoch, wenn der Mitarbeiter wieder die reguläre Arbeit aufnimmt. Die bestehende Rufbereitschaft bleibt davon unberührt.
  4. Fallen an Sonn- oder Feiertagen in erheblichem Umfang Einsätze an, wird der Mitarbeiter i.d.R. am Folgetag, mindestens aber innerhalb von 2 Wochen freigestellt. Es wird ihm die tägliche Sollarbeitszeit gutgeschrieben. Die bestehende Rufbereitschaft bleibt davon unberührt. Prokollnotiz 2: Die Parteien sind sich darüber einig, dass ein Einsatz in erheblichem Umfang dann vorliegt, wenn die Summe der Einsatzzeiten zzgl. der tariflichen Zuschläge größer ist, als die tägliche Sollarbeitszeit. Protokollnotiz 3: Eine Bezahlung von Sonn- und Feiertagsarbeit ist gem. § 11 (3) ArbZG ausgeschlossen.
  5. Monatlich wird dem Betriebsrat eine vollständige Aufstellung aller geleisteten Einsätze pro Mitarbeiter vorgelegt.

§ 7 Abgeltung von Rufbereitschaft

  1. Rufbereitschaft wird stundenweise gutgeschrieben, mindestens jedoch für 5 Stunden / Tag.
  2. Rufbereitschaft und Zuschläge sind grundsätzlich in Freizeit auszugleichen. Die Zeitgutschrift beträgt 1/3 der Rufbereitschaft und wird auf dem Mehrarbeitskonto verwaltet.
  3. In Ausnahmefällen (persönliche bzw. betriebliche Belange) kann stattdessen eine Vergütung erfolgen. Sie beträgt EUR 10,-. Die Vergütung wird in Anlehnung an Tariferhöhungen angepasst.
  4. An Sonnabenden erfolgt ein Zuschlag von 50%, an Sonn- und Feiertagen sowie an Bankfeiertagen von 100%.

§ 8 Abgeltung bei Einsätzen

  1. Der Anspruch auf Vergütung aus der Rufbereitschaft bleibt bei Einsätzen in voller Höhe erhalten. Darüber hinaus wird an Tagen mit Rufbereitschaft keine Mehrarbeit geleistet.
  2. Einsatzzeiten werden je angefangene halbe Stunde auf 30 Minuten aufgerundet. Mehrere Einsätze innerhalb einer halben Stunde werden grundsätzlich zusammengerechnet. Für Nachteinsätze werden mindestens 3 Std. (zzgl. Zuschlägen) gutgeschrieben. An- und Abfahrtzeiten gelten als Arbeitszeiten.
  3. Aufwendungen und Auslagen anlässlich der Rufbereitschaft (z. B. Fahrt- und Telefonkosten usw.) werden erstattet.

§ 9 Versicherung / Haftung

  1. Notwendige Fahrten im Rahmen der Rufbereitschaft (auch zwischen Ausgangs- und Einsatzort) werden einer Dienstfahrt gleichgestellt. Anlässlich von Dienstfahrten ist der Mitarbeiter im Rahmen einer Gruppen-Unfallversicherung geschützt.
  2. Schäden bei Fahrten mit dem privaten Fahrzeug trägt das Unternehmen. Aus versicherungsrechtlichen Gründen darf bei Einsätzen nach 20 Uhr das eigene Fahrzeug nicht benutzt werden.
  3. Es gelten die Grundsätze zur Haftungsbeschränkung bei gefahrgeneigter Handlung, d.h. die Haftung wird auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit begrenzt.

§ 10 Konfliktmechanismus

  1. Ergeben sich aus den Regelungen der Betriebsvereinbarung Meinungsverschiedenheiten zwischen den örtlichen Betriebsparteien, so ist zunächst ein betriebsinterner Einigungsversuch auf Betriebsebene vorzunehmen.
  2. Führt dieser Einigungsversuch nicht zu einem einvernehmlichen Ergebnis, kann jede Betriebspartei eine Schiedsstelle anrufen, die aus zwei Mitgliedern des Betriebsrates sowie zwei Vertretern der Unternehmensseite besteht.
  3. Die Schiedsstelle klärt u. a.
  • Fälle, in denen Widersprüche gegen Entscheidungen des Vorgesetzten geltend gemacht werden und
  • Eingaben von Beschäftigten.
  • Kommt eine Einigung auch in der Schiedsstelle nicht zustande, so entscheidet die Einigungsstelle.
  • § 11 Rechte und Beteiligung der Beschäftigten

    Jeder Mitarbeiter hat das Recht, sich über Entscheidungen des unmittelbaren Vorgesetzten bzw. der Personalfunktion bei dem Betriebsrat zu beschweren. Hieraus dürfen ihm keine Nachteile entstehen.

    § 12 Schlussbestimmungen

    1. Der Betriebsrat erhält monatlich eine Aufstellung der angefallenen Rufbereitschafts- und Einsatzzeiten.
    2. Abweichungen von den getroffenen Regelungen sind mit dem Betriebsrat zu vereinbaren.
    3. Die Betriebsvereinbarung tritt mit ihrer Unterzeichnung in Kraft. Damit sind alle bisherigen Vereinbarungen im Zusammenhang mit Rufbereitschaft usw. aufgehoben.
    4. Sie kann mit einer beiderseitigen Frist von 3 Monaten zum Jahresende ganz oder teilweise gekündigt werden. Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen. Bis zum Abschluss einer neuen Vereinbarung gelten die Regelungen dieser Vereinbarung weiter.(5) Sollte eine Vorschrift dieser Vereinbarung nicht mit dem geltenden Recht im Einklang stehen und deshalb unwirksam sein, behalten die anderen Regelungen dieser Vereinbarung ihre Gültigkeit. Die unwirksame Regelung ist rechtskonform so auszulegen, dass sie dem beiderseitigen Wollen der Parteien entspricht.