Betriebsvereinbarung zum Thema Einführung der 7‑Tage‑Woche

Zwischen der Firma […]

und

dem Betriebsrat der Firma […]

wird folgende Betriebsvereinbarung geschlossen:

Um den Produktionsstandort […] und alle Arbeitsplätze der am Standort beschäftigten Mitarbeiter zu sichern, wird zwischen der Geschäftsführung der […] und dem Betriebsrat der […] für den Standort […] die vollkontinuierliche Arbeitsweise an sieben Wochentagen nach den Bestimmungen dieser Betriebsvereinbarung vereinbart.

Diese Betriebsvereinbarung gilt für alle gewerblichen Mitarbeiter und Angestellten im Alter von über 18 Jahren aus den Bereichen […] sowie aus den angegliederten Bereichen […]

§ 1

Mit Wirkung vom […] werden die Anlagen vollkontinuierlich in 21 Schichten pro Woche genutzt. Zum gleichen Zeitpunkt tritt diese Vereinbarung in Kraft, unter der Voraussetzung, dass das benötigte Personal vorhanden und angelernt ist. Ansonsten verschiebt sich der Einführungstermin entsprechend der Personalsituation in den einzelnen Abteilungen.

§ 2

Die rechtsgültige Bewilligung des Regierungspräsidiums […] vom […] zur vollkontinuierlichen Anlagennutzung und zur Regelung der Arbeitszeit ist Grundlage dieser Betriebsvereinbarung.

§ 3

  1. Ein Schichtplan‑Modell unter Berücksichtigung der Bestimmungen des § 2 des Manteltarifvertrags der […] wird vereinbart und ebenfalls zum Bestandteil dieser Vereinbarung. In dieser Vereinbarung ist die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit innerhalb des Ausgleichszeitraums von einem Jahr zu regeln. Arbeitsfreie Tage (Freischichten) dürfen nicht mit Arbeit belegt werden; sie dienen der Erholung der Arbeitnehmer. Die bestehende Betriebsvereinbarung für ältere Arbeitnehmer vom […] zu § 2a MTV der […] bleibt bestehen. Die Schichtpläne werden zunächst für sechs Monate zur Probe vereinbart.
  2. Die tariflichen Urlaubstage werden nach dem Arbeitszeitmodell des einzelnen Mitarbeiters verrechnet. Als Urlaubstage zählen alle Arbeitstage mit Ausnahme der Samstage, der Sonntage sowie der gesetzlichen Feiertage. Wird sonst Urlaub gewährt und genommen, dürfen nur die Arbeitstage laut Schichtplan mit Urlaub belegt werden. Einzelne Urlaubstage können entsprechend dem Schichtzeiten‑Modell gewährt werden. Die Voraussetzungen des § 2 Abs. 7 MTV der […] bleiben bestehen.
  3. Arbeitnehmer, die in vollkontinuierlicher Arbeitsweise eingesetzt sind und deshalb nach ihrem Schichtplan regelmäßig sonntags arbeiten, erhalten zusätzlich drei bezahlte Freischichten. Arbeitnehmer, die mindestens acht Monate im Jahr in dieser Weise arbeiten, erhalten zwei zusätzliche bezahlte Freischichten. Arbeitnehmer, die nicht überwiegend, aber mindestens drei Monate im Jahr in dieser Weise arbeiten, erhalten zusätzlich eine bezahlte Freischicht.

§ 4

Die zur Erreichung der 37,5 Stunden pro Woche notwendigen Freischichten, die zusätzlich zu den bereits im Schichtplan fest eingearbeiteten Freischichten zu vergeben sind, werden über ein Freischichtenkonto verwaltet.

§ 5

Für die besonderen Belastungen, die sich aus der vollkontinuierlichen Arbeitsweise ergeben, wird neben den vereinbarten Zulagen nach § 4 MTV der […] für jede geleistete Samstag‑Nachtschicht, Sonntag‑Frühschicht und Sonntag‑Spätschicht ein Schichtantrittsgeld in Höhe von 25,- EUR gezahlt. Die bisherige Schichtantrittsgeld‑Regelung für die Sonntag‑Nachtschicht bleibt bestehen; das Gleiche gilt für die Gewährung von 1,5 Stunden bezahlter Freizeit für die Samstag‑Spätschicht.

§ 6

An den Feiertagen Neujahr, Karfreitag, Ostersonntag, Ostermontag, 1. Mai, Pfingstsonntag, Pfingstmontag, Christi Himmelfahrt, Fronleichnam, 3. Oktober und an den Weihnachtsfeiertagen wird nicht gearbeitet.

§ 7

Die Bezahlung der unter § 6 aufgeführten Feiertage erfolgt analog § 2 des Gesetzes über die Zahlung des Arbeitsentgelts an Feiertagen und im Krankheitsfall. Feiertage, die in Freischichten fallen, werden nach der gleichen Regelung vergütet, mit Ausnahme von Karfreitag, Ostermontag, 1. Mai, Pfingstmontag, Christi Himmelfahrt, Fronleichnam und 3. Oktober. Diese Feiertage werden nur mit 90 % dieses Betrags vergütet.

§ 8

Im Falle von Kurzarbeit erhalten die von Kurzarbeit betroffenen Mitarbeiter eine Zuzahlung zum Kurzarbeitergeld, damit die Höhe von 90 % desjenigen Nettoentgelts erreicht wird, das sich ohne Kurzarbeit in dem jeweiligen Monat ergeben hätte.

§ 9

Während der Laufzeit dieser Vereinbarung dürfen keine betriebsbedingten Kündigungen ausgesprochen werden.

§ 10

Die Betriebsvereinbarung vom […] bleibt für die Mitarbeiter, die künftig in der 6‑Tage‑Woche beschäftigt werden, in Kraft. Für Mitarbeiter der 7‑Tage‑Woche gelten die Regelungen dieser Betriebsvereinbarung. Eine Änderung der Schichtmodelle ist nur im Einvernehmen zwischen Geschäftsführung und Betriebsrat möglich.

§ 11

Diese Vereinbarung kann mit einer Frist von sechs Monaten zum Quartalsende gekündigt werden. Ergänzungen und Veränderungen hierzu können jederzeit im gegenseitigen Einvernehmen getroffen werden.