Betriebsvereinbarung zum Thema Akkord

Zwischen der Firma […]

und

dem Betriebsrat der Firma […]

wird gemäß § 87 BetrVG und […] des Lohnrahmentarifvertrages/Manteltarifvertrages die folgende Betriebsvereinbarung zum Entlohnungsgrundsatz „Akkordlohn“ abgeschlossen:

1. Geltungsbereich

  • räumlich […]
  • fachlich […]
  • persönlich […]

Die Abteilungen bzw. Kostenstellen, für die Akkordlohn vereinbart ist, sind in der Anlage […] aufgeführt.

2. Menschengerechte Arbeitsbedingungen

  1. Die Arbeitsbedingungen sind menschengerecht zu gestalten. Zu den Arbeitsbedingungen gehören die Arbeitsstätten und Arbeitsplätze, die Arbeitsumgebung, die Arbeitsverfahren und Arbeitsmethoden, die Arbeitsabläufe und Arbeitsinhalte.
  2. Die festgesetzte Arbeitsmethode kann nur verändert werden, wenn wesentliche Veränderungen an den übrigen Arbeitsbedingungen vorgenommen worden sind. Sie kann nicht verändert werden, wenn die Arbeitnehmer individuelle Abweichungen vornehmen.
  3. Der zeitliche Umfang der Arbeitsinhalte muss mindestens […] Minuten betragen. Bestehende Arbeitsinhalte dürfen nur bei zwingenden sachlichen Gründen und nach Vereinbarung mit dem Betriebsrat weiter aufgeteilt werden.
  4. Sind die Arbeitsbedingungen nach Auffassung des einzelnen Arbeitnehmers oder des Betriebsrates nicht menschengerecht gestaltet, steht jedem von beiden das Recht auf Reklamation zu.
  5. Der reklamierte Sachverhalt wird in der paritätischen Akkordkommission behandelt.

3. Datenermittlung

3.1 Allgemeine Anforderungen

Für jede Datenermittlung ist dem Betriebsrat vorab ihr Zweck mitzuteilen. Die ermittelten Daten dürfen nur für den angegebenen Zweck verwendet werden. Jede Ermittlung von Daten erfolgt nach diesen Bestimmungen. Die ermittelten Daten müssen repräsentativ und reproduzierbar sein und eine dem Verwendungszweck entsprechende Genauigkeit aufweisen.

3.2 Zuständigkeit

Die Ermittlung der Daten erfolgt durch Arbeitnehmer der Abteilung […]. Diese sind dem Betriebsrat mitzuteilen.

3.3 Reproduzierbare Arbeitsbeschreibung

  1. Bei jeder Datenermittlung sind folgende Umstände schriftlich festzuhalten, so dass sie reproduzierbar sind:
    • Ist-Zustand des Arbeitsplatzes mit Arbeitsbelastungen und Umgebungseinflüssen
    • Arbeitsverfahren/Arbeitsmethode/Arbeitsablauf
    • Arbeitsgegenstände, verwendete Werkstoffe
    • An- und Ablieferzustand der Werkstücke
    • Betriebsmittel (z. B. Maschinen, Werkzeuge, Vorrichtungen, EDV-Programme, technische Daten)
    • Ist-Arbeitsgüte
    • Verwendung vorhandener Schutzvorrichtungen und Arbeitsschutzmittel;
    • Einhaltung von Arbeitsschutzvorschriften
    • Arbeitsunterlagen (Zeichnungen, Arbeitsplan usw.)
    • Namen der Personen, die bei der Datenermittlung unmittelbar beteiligt waren
    • Betriebsabteilung, Kostenstelle, Arbeitsplatznummer
    • Erfassungszeitraum (Beginn und Ende, jeweils mit Datum und Uhrzeit)
    • Auftragsgröße (Losgröße)
    • Lage der Datenermittlung innerhalb der Auftragsgröße
    • Einarbeitungszustand des beobachteten Arbeitnehmers (Dauer der Ausübung der untersuchten Arbeitsaufgabe)
  2. Für die reproduzierbare Arbeitsbeschreibung wird ein Formular verwendet, das als Anlage zu dieser Betriebsvereinbarung vereinbart wird.

3.4 Mögliche Methoden der Datenermittlung

Die Datenermittlung erfolgt nach folgenden Methoden:

  • - Messen von Ist-Zeiten
  • - Beurteilung des Leistungsgrades
  • - Rechnen von technisch bedingten Zeiten
  • - Planzeiten

3.5 Messen von Ist-Zeiten/Beurteilung des Leistungsgrades

  1. Verwendete Geräte sind mit dem Betriebsrat zu vereinbaren. Das Messen von Ist-Zeiten erfolgt mit
    1. Stopper, Typ […]
    2. Datenerfassungsgerät mit elektronischer Speicherung. Typ: […] Die Verwendung dieser Geräte ist gesondert mit dem Betriebsrat zu vereinbaren.
  2. Die Zeiten werden durch Fortschrittszeitmessungen ermittelt.
  3. Die ermittelten Zeiten sind in jedem Fall so zu dokumentieren, dass sie nicht geändert werden können.
  4. Für die manuelle Aufschreibung wird ein Formular verwendet, das als Anlage zu dieser Betriebsvereinbarung vereinbart wird. Die Unterlagen werden laufend nummeriert.
  5. Der Zeitpunkt der Datenermittlung ist mit dem Betriebsrat zu vereinbaren und dem Arbeitnehmer 5 Tage vorher unter Angabe von Gründen mitzuteilen.
  6. Datenaufbereitung und Datenverwendung von gemessenen IST-Zeiten
    Die gemessenen Ist-Zeiten sind für jeden Zyklus aufzubereiten. Werden die IST-Zeiten für Planzeiten verwendet, erfolgt die Aufbereitung für jeden Ablaufabschnitt.
    Gemessene IST-Zeiten können nur für die Vereinbarung von Soll-Daten verwendet werden, wenn das zu erstellende Häufigkeitsbild eine eindeutige Tendenz bei annähernder Normalverteilung aufweist.
    Zur Festsetzung der Grundzeit wird verwendet:
    Möglichkeit:
    1. der arithmetische Mittelwert, sofern die Kennzahl Epsilon kleiner oder gleich 1 % ist oder
    2. der um Epsilon erhöhte arithmetische Mittelwert, sofern die Kennzahl Epsilon grösser 1 % ist oder
    3. der arithmetische Mittelwert + […] % oder
    4. ein Wert, der zwischen dem arithmetischen Mittelwert und dem höchsten Wert liegt und zwischen den Beauftragen der Geschäftsleitung und des Betriebsrates vereinbart wird.
    Die Kennzahl Epsilon bezeichnet die relative Breite des Vertrauensbereiches um den Mittelwert in % bei einer Wahrscheinlichkeit von 95%.
  7. Beurteilung des Leistungsgrades
    Die Beurteilung des Leistungsgrades erfolgt auf der Grundlage der Definition der tariflichen Bezugsleistung (Normalleistung). Diese lautet: […]
    Die Beurteilung des Leistungsgrades erfolgt nur für voll beeinflussbare manuelle Tätigkeiten. Davon sind ausgenommen:
    • schwere Bewegungsarbeit
    • Haltearbeit
    • einseitige Muskelarbeit
    • informatorische Tätigkeit
    • Überwachungszeiten.
    Diese Zeiten werden mit einem Faktor von ... multipliziert und ergeben so die Grundzeit.
    Die Beurteilung des Leistungsgrades bei voll beeinflussbaren manuellen Tätigkeiten wird nach folgender Regelung durchgeführt:
    1. Die Beurteilung des Leistungsgrades erfolgt durch den Beauftragten der Geschäftsleitung im Einvernehmen mit einem zuständigen Mitglied des Betriebsrates.
    2. Die Beurteilung des Leistungsgrades erfolgt so, dass der betriebliche Durchschnittsverdienst erreichbar ist, jedoch mindestens 140 %.
    Für voll beeinflussbare Tätigkeiten werden die Ist-Zeiten mit dem Leistungsgrad multipliziert und ergeben so die Grundzeit.

3.6 Rechnen von technisch bedingten Zeiten

Technisch bedingte Zeiten werden im Rahmen des Arbeitsverfahrens durch die Betriebsmittel vorgegeben. Sie können aufgrund der technischen Daten des jeweiligen Betriebsmittels mit Tabellen, Formeln und Schaubildern ermittelt werden. Die Voraussetzungen, unter denen diese gelten, sind eindeutig zu vermerken. Die technischen Ausgangswerte (z. B. Drehzahlen, Vorschub, Schnitttiefe) sind zu dokumentieren.

Technisch bedingte Zeiten werden mit einem Faktor von […] multipliziert und ergeben so die Grundzeit.

3.7 Planzeiten

  1. Grundzeiten, die mit den vereinbarten Methoden der Datenermittlung und nach den Bestimmungen dieser Betriebsvereinbarung ermittelt wurden, können zur Bildung von Planzeiten verwendet werden.
  2. Planzeiten können mit folgenden Methoden gebildet werden:
    • Zusammensetzung
    • Interpolieren
  3. Zusammensetzen von Planzeiten
    Die Werte der einzelnen Ablaufabschnitte müssen unter vergleichbaren Bedingungen ermittelt werden.
    Wurden die Zeiten für die Ablaufabschnitte durch Messen von IST-Zeiten ermittelt, sind sie entsprechend den Bestimmungen der Betriebsvereinbarung statistisch aufzubereiten.
  4. Interpolieren
    Zwischen zwei Ausgangswerten einer Einflussgröße können zeichnerisch oder rechnerisch Zwischenwerte gebildet und als Planzeiten verwendet werden. Die Ausgangswerte müssen den Bestimmungen der Ziffer 3.5.6 und 3.5.7 entsprechen. Der Abstand zwischen dem oberen und unteren Wert darf nur so groß sein, dass vergleichbare Bedingungen vorliegen. Im Zweifelsfall wird er zwischen den Beauftragten von Geschäftsleitung und Betriebsrat einvernehmlich festgelegt.
    Das Extrapolieren ist nicht zulässig.

4. Erholungszeit / Persönliche Verteilzeit

4.1 Die persönliche Zeit beträgt 5 % der Grundzeit.

Die Anwendung von Datenermittlungsmethoden zur Festlegung von persönlichen Zeiten ist nicht zulässig.

4.2 Erholungszeit

  1. a) Die Erholungszeit beträgt mindestens 10% der Grundzeit. In der Zeit zwischen […] Uhr und […] Uhr beträgt sie mindestens 20% der Grundzeit.
  2. b) Die Erholungszeit beträgt mindestens […] Minuten pro Stunde. In der Zeit zwischen […] Uhr und […] Uhr beträgt sie mindestens […] Minuten in der Stunde.
  3. c) Die Erholungszeiten werden für die einzelnen Abteilungen/Arbeitspläne zwischen Geschäftsleitung und Betriebsrat wie folgt vereinbart […]

4.3 Die Form der Gewährung der Erholungszeiten ist mit dem Betriebsrat zu vereinbaren.

Die Erholungszeiten werden wie folgt organisiert:

  1. zeitlich festgelegte Pausen
  2. durch Ablösung oder Springer (Springerregelung)
  3. freie Wahl der Erholungspausen (nur in Ausnahmefällen)

Den Arbeitnehmern wird die Dauer und die Art der Gewährung der Erholungszeiten bekannt gegeben.

4.4 Arbeitsunterbrechungen

Arbeitsunterbrechungen können gegen Erholungszeiten aufgerechnet werden, wenn sie regelmäßig nach einer Belastung auftreten und nachweisbar erholungswirksam sind, wenn also die Arbeitsunterbrechungen der Belastungshöhe und -dauer entspricht.

4.5 Falls die Erholungszeit und die persönliche Zeit als Minuten pro Stunde vorgegeben werden, werden sie mit dem durchschnittlichen Verdienst des Arbeitnehmers entlohnt.

5. Rüstzeiten und sachliche Verteilzeiten

5.1 Zu den Rüstzeiten zählen:

  1. Beschaffen und Lesen von Auftragsunterlagen
  2. Beschaffen von Werkzeugen, Vorrichtungen und EDV-Programmen
  3. Einrichten von Betriebsmitteln
  4. Erstellen, Korrigieren und Optimieren von EDV-Programmen
  5. Abbau und Rücklieferung von Werkzeugen, Vorrichtungen und Programmen
  6. Säuberungsarbeiten bei Auftragende oder Unterbrechung
  7. […]

5.2 Zu den sachlichen Verteilzeiten zählen:

[…]

5.3 Behandlung von Rüstzeiten, sachlichen Verteilzeiten und F-Zeiten

  1. Rüstzeiten werden auftragsbezogen vorgegeben (Minuten pro Auftrag). Bei Auftragsunterbrechungen wird die Rüstzeit erneut vorgegeben.
  2. Sachliche Verteilzeiten werden als prozentualen Zuschlag auf die Grundzeit vorgegeben. Der sachliche Verteilzeitzuschlag beträgt […] %.
  3. Zusätzliche Tätigkeiten und Tätigkeitsunterbrechungen, die nicht durch die Ziffer 5.1 und 5.2 abgedeckt sind, müssen vom Arbeitnehmer angemeldet werden. Sie werden mit dem durchschnittlichen Verdienst des Arbeitsnehmers bezahlt
    (F-Zeiten = von Fall zu Fall abzugeltende Zeiten). Dafür erhält der Arbeitnehmer einen Verrechnungsschein.

6. Aufbau von Vorgabezeiten

  1. Die Zeit je Einheit (Vorgabezeit) setzt sich zusammen:
    • Grundzeit
    • Erholungszeit
    • persönliche Verteilzeit
    • sachliche Verteilzeit
  2. Die Aufträge werden schriftlich, vor Beginn der Arbeit, mit allen notwendigen Daten vorgegeben.
  3. Die erledigten Aufträge müssen für die Lohnabrechnung innerhalb von […] Arbeitstagen schriftlich gemeldet werden.
  4. Mehrstellenarbeit/Mehrmaschinenarbeit
    Bei Mehrstellenarbeit und/oder Mehrmaschinenarbeit werden bei der Vereinbarung der Vorgabezeiten die Ausfallzeiten berücksichtigt, die darauf zurückzuführen sind, dass Arbeitnehmer an mehreren Stellen gleichzeitig tätig werden müssen. Zuschläge fürs Überschneiden sind mit dem Betriebsrat zu vereinbaren.
  5. Gruppenarbeit
    Zur Einführung der Gruppenarbeit und den dabei zu beachtenden Grundsätzen gehört insbesondere:
    • Anwendungsbereiche
    • Aufgaben der Arbeitsgruppen
    • Gruppengröße
    • Eingruppierung und Qualifikation der Gruppenmitglieder
    • Vorgabezeiten für die Gruppe

7. Ausschussregelung

Für fehlerhafte Arbeiten (Ausschuss), die ohne Verschulden des Arbeitnehmers entstanden sind, ist der volle Akkordverdienst zu bezahlen. Nacharbeiten, die ohne Verschulden des Arbeitsnehmers notwendig sind, werden mit dem Akkorddurchschnittsverdienst bezahlt.

8. Mindermengenzuschlag

Wird bei der Ausführung einer Arbeit erheblich von der Stückzahl abgewichen, die bei der Vorgabezeitfestsetzung zugrunde lag, so wird die Vorgabezeit um […] % erhöht.

9. Einarbeitungszeit

Werden Arbeitnehmer neu eingestellt bzw. an einen anderen Arbeitsplatz versetzt, erhalten sie eine Einarbeitungszeit von […] Wochen. Während der Einarbeitungszeit erhalten versetzte Arbeitnehmer ihren Akkorddurchschnittsverdienst, neu eingestellte Arbeitnehmer den Akkorddurchschnittsverdienst der Abteilung.

10. Einführungszeitpunkt und Kündigung

Diese Betriebsvereinbarung gilt ab dem […]

Die Kündigung dieser Betriebsvereinbarung ist mit einer Frist von 6 Monaten zum […] zulässig.

Die Kündigung kann erstmals zum […] erfolgen.