Zwischen der Firma […]
und
dem Betriebsrat der Firma […]
wird für Mitarbeiter, die in ihrer Freizeit rufbereit sein müssen, folgende Betreibsvereinbarung getroffen:
1. Grundsätze
Rufbereitschaft ist die Verpflichtung des Arbeitnehmers erreichbar zu sein, um auf Abruf die Arbeit alsbald aufnehmen zu können. Für die Erreichbarkeit stellt der Arbeitgeber ein Handy zu Verfügung.
2. Regelung
Bei beabsichtigter Durchführung von Rufbereitschaft ist der Betriebsrat hierüber zu informieren. Mit Rücksicht auf die zumutbare Belastung der Mitarbeiter ist für die Rufbereitschaft längstens ein Wochenzeitraum festzulegen, wobei der einzelne Mitarbeiter in der Regel höchstens einmal im Monat zu einer vollen Woche Rufbereitschaft eingeteilt werden soll. Hierüber ist mit dem Mitarbeiter eine schriftliche Abstimmung zu treffen. Bei beantragtem und genehmigtem Urlaub kann für den Mitarbeiter keine Rufbereitschaft vereinbart werden. Falls jedoch Mitarbeiter im Rahmen der Betriebsruhe ausschließlich in Kombination der Wahlmöglichkeiten tageweise Urlaub nehmen wollen und trotzdem zur Rufbereitschaft bereit sind, gilt der Vergütungssatz unter Ziffer 3.1 wie für Samstage und Sonntage von EUR […]
3. Vergütung
3.1 Für die Rufbereitschaft gelten nachstehende Pauschalbeträge:
- für Arbeitstage (Montag - Freitag) EUR […] brutto
- für Samstage und Sonntage EUR […] brutto sowie gesetzliche Feiertage