Betriebsvereinbarung zum Thema Rufbereitschaft/Change (Unternehmen)

Zwischen der Firma […]

und

dem Betriebsrat der Firma […]

wird folgende Betriebsvereinbarung zur Rufbereitschaft geschlossen:

1. Begriff

Rufbereitschaft liegt dann vor, wenn ein Arbeitnehmer sich für Arbeiten, die außerhalb seiner normalen Arbeitszeit anfallen, auf Anordnung des Arbeitgebers bereithält. Die Anordnung muss durch die jeweils verantwortlichen Abteilungsleiter schriftlich erfolgen. Wird ein Arbeitnehmer außerhalb seiner normalen Arbeitszeit von Seiten der Firma […] aus betrieblichen Gründen außerhalb der Räume des Arbeitgebers angerufen, so liegt an diesem Tag für die Dauer von 12 Stunden Rufbereitschaft vor. Eventuelle Zuschläge sind darin enthalten. Bei Rufbereitschaft hält sich der Arbeitnehmer außerhalb der Räume des Arbeitgebers auf, ist aber verpflichtet, kurzfristig erreichbar zu sein.

2. Geltungsbereich

Diese Vereinbarung gilt für alle Mitarbeiter der Firma […]

3. Abgrenzung

Die normale Arbeitszeit eines Arbeitnehmers ist durch seinen Arbeitsvertrag, die geltenden Betriebsvereinbarungen, den gültigen Tarifvertrag und die gesetzlichen Regelungen bestimmt. Die Zeiten für Anfahrt, Arbeitsleitung und Rückfahrt, die im Zusammenhang mit Rufbereitschaft anfallen, gelten als Arbeitszeit und nicht als Bereitschaftszeit. Diese Arbeitszeit muss dann wie Überstunden abgegolten werden. Die gesetzlichen Bestimmungen (Ruhepausen, Arbeitsdauer) sind dabei zu beachten.

4. Vergütung

Die Vergütung für Rufbereitschaft erfolgt in der Regel durch die Gewährung von Freizeit. Dabei erhält der Arbeitnehmer 20% der Bereitschaftszeit als Freizeit. Für Rufbereitschaft, die in Zeiträumen geleistet wird, für die erhöhte Überstundenzuschläge gezahlt werden, werden die analogen Zuschläge (25%, 50%, 100%) auf die ermittelten Zeiten der Rufbereitschaft aufgeschlagen. Das Ergebnis der Rechnung wird auf die nächste volle Stunde aufgerundet. Wird die Rufbereitschaft ausnahmsweise mit Geld vergütet, so wird der Bereitschaftssatz von 20% aus den jeweils gültigen Überstundensätzen ggf. einschließlich der entsprechenden Zuschläge ermittelt.

5. Aufwandserstattung

Werden zur Durchführung der Rufbereitschaft Arbeitsmittel, die dem Arbeitnehmer gehören, benutzt, so hat der Arbeitnehmer Anspruch auf eine angemessene Aufwandserstattung. Für den Monat, innerhalb dessen Rufbereitschaft angeordnet wird, stehen dem Mitarbeiter EUR […] Telefonvergütung zu. Dies gilt nicht für Mitarbeiter, die bereits regelmäßig Telefonkostenerstattung bekommen.

Fahrtkosten, die im Zusammenhang mit der Rufbereitschaft entstehen, sind vom Arbeitgeber zu erstatten. Hierfür ist im Regelfall der eigenen PKW oder ein öffentliches Verkehrsmittel in Anspruch zu nehmen.

6. SWIFT

Diese Vereinbarung hat keine Gültigkeit für die Rufbereitschaft im SWIFT-Bereich. Hierüber gibt es eine separate Regelung.

7. Mitbestimmung des Betriebsrates

Die Anordnung der Rufbereitschaft unterliegt dem Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates nach § 87 Betriebsverfassungsgesetz. Sie erfolgt auf beiliegendem Formblatt, das dem BR rechtzeitig vor Ableistung der Rufbereitschaft zugeleitet wird. Liegt ein Fall der Rufbereitschaft gemäß Punkt 1 2. Abschnitt vor, so ist dies dem Betriebsrat am darauf folgenden Arbeitstag auf beiliegendem Formular mitzuteilen.

8. Inkrafttreten und Kündigung

Diese Betriebsvereinbarung tritt mit der Unterzeichnung in Kraft. Sie kann unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten gekündigt werden. Nach Eingang der Kündigung müssen unverzüglich Verhandlungen über eine Betriebsvereinbarung aufgenommen werden. Bis zum Abschluss einer neuen Betriebsvereinbarung gilt diese Vereinbarung weiter.