Betriebsvereinbarung zum Thema Anordnung von Arbeitszeitausfall in Eilfällen

Zwischen der Firma […]

und

dem Betriebsrat der Firma […]

wird folgende Betriebsvereinbarung geschlossen:

§ 1 Geltungsbereich

Diese Betriebsvereinbarung gilt im Vertretungsbereich des BR,

  • örtlich: Für alle Beschäftigten der Firma […]
  • sachlich: Für […]
  • persönlich: Für alle Arbeitnehmer im Sinne des BetrVG einschließlich der Auszubildenden der Firma […]

Im Betrieb / In den Abteilungen […] kann ein sachgemäßer, persönlich sinnvoller und betriebswirtschaftlich vertretbarer Arbeitsablauf nur gewährleistet sein, wenn je Schicht

  • eine Mindestzahl von Mitarbeitern (wenigstens) tätig ist und/oder
  • eine Mindestzahl von Maschinen (wenigstens) im Einsatz ist und/oder
  • eine Mindestfertigung von […] Kilogramm/Tonnen/Metern sichergestellt werden kann.

Ergibt sich plötzlich und unvorhersehbar, dass diese Mindestvoraussetzungen für die Besetzung eines Arbeitsplatzes entfallen, kann die Geschäftsleitung ohne Beteiligung des Betriebsrates die notwendigen Maßnahmen vorübergehend treffen, z.B.

  • die betroffenen Arbeitnehmer in eine andere Abteilung des Betriebes umsetzen und/oder mit zumutbarer Ersatzarbeit beschäftigen
    oder
  • Nacharbeit im Rahmen der gesetzlichen und tariflichen Bestimmungen anordnen
    oder
  • Schichten abkürzen
    oder
  • Schichten ganz ausfallen lassen.

Voraussetzung dafür ist, dass

  • die Entscheidung über die Maßnahme eilbedürftig ist und
  • eine Entscheidung des Betriebsrates im konkreten Fall wegen der Abwesenheit der Mehrheit seiner Mitglieder nicht herbeigeführt werden kann und
  • anwesende Betriebsratsmitglieder von der Geschäftsleitung über die Maßnahme unterrichtet worden sind und
  • die Maßnahme zur Sicherung der Arbeitsplätze beiträgt und
  • die Maßnahme im Interesse des Betriebes und zur Abwendung wirtschaftlicher Schäden geboten ist.

§ 2 Unterrichtungspflicht

Die Geschäftsleitung hat den Betriebsratsvorsitzenden oder seinen Stellvertreter unverzüglich von der Maßnahme zu unterrichten, spätestens am folgenden Arbeitstag.

Der Betriebsratsvorsitzende unterrichtet den Betriebsrat über bereits abgeschlossene Maßnahmen. Bei noch andauernden oder über sich kurzfristig wiederholende Maßnahmen hat der Betriebsrat unverzüglich einen Beschluss zu fassen. Widerspricht der Betriebsrat der Maßnahme der Geschäftsleitung, muss der bestehende Zustand seitens der Geschäftsleitung binnen 48 Stunden / binnen […] Tagen / binnen Wochenfrist geändert werden. Bis zu einer abschließenden Beschlussfassung bleibt die Maßnahme der Geschäftsleitung gültig.

In beiden Fällen ist die ausgefallene Arbeitszeit zu vergüten
oder
im Rahmen der gesetzlichen und tariflichen Bestimmungen nachzuholen
oder
als Mehrarbeit zu leisten und zu vergüten, wenn sie nicht mehr im Rahmen der gesetzlichen und tariflichen Zeiträume nachgeholt werden kann.

§ 3 Salvatorische Klausel

Sollten sich einzelne Regelungen dieser Betriebsvereinbarung als unwirksam erweisen, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Regelungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Regelung ist eine neue wirksame Regelung zu setzen, welche dem Sinn und Zweck der ursprünglichen, unwirksamen Regelung möglichst nahe kommt.

§ 4 Schlussbestimmungen

Diese Betriebsvereinbarung tritt mit ihrer Unterzeichnung in Kraft. Sie ist mit einer Frist von drei/sechs Monaten zum Ende des Kalenderhalbjahres/Kalenderjahres kündbar, erstmals zum […].