Betriebsvereinbarung zum Thema Gewinnbeteiligung

Zwischen der Firma […]

und

dem Betriebsrat der Firma […]

wird gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG vereinbart:

  1. Gegenstand dieser Betriebsvereinbarung ist die Einführung einer Beteiligung der Beschäftigten am Unternehmensgewinn.
  2. Anspruchsberechtigt sind alle Mitarbeiter, die in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis stehen und am 1.10. des laufenden Geschäftsjahres mindestens […] Jahre ununterbrochen im Unternehmen beschäftigt sind.
  3. Anspruchsberechtigte Beschäftigte, die zum Ende des Geschäftsjahres ausscheiden, erhalten den vollen Anteil. Bei einem Ausscheiden während des Geschäftsjahres beträgt ihr Anteil […] % dessen, was ihnen sonst zugestanden hätte.
  4. Verstirbt der Anspruchsberechtigte nach Ablauf oder während des Geschäftsjahres, steht der Anspruch dem hinterbliebenen Ehegatten bzw. unterhaltsberechtigten Angehörigen zu.
  5. Das Gewinnbeteiligungsjahr läuft vom 1.7. bis zum 30.6. Beteiligt werden die Beschäftigten an dem nach handelsrechtlichen Grundsätzen zu ermittelnden Gewinn des Unternehmens, der zum 30.6. gesondert festzustellen ist.
  6. Die anspruchsberechtigten Mitarbeiter erhalten insgesamt die Hälfte des Gewinns, der nach Abzug einer angemessenen Kapitalverzinsung bleibt.
  7. Das Eigenkapital wird auf 40 % des gesamten Unternehmensvermögens festgesetzt. Betragen die Schulden weniger oder mehr als 60 % des Vermögens, ist die Differenz mit dem Kontokorrentsatz zu verzinsen, der am Ende des vorherigen Gewinnbeteiligungsjahres galt (s. Ziff. 5).
  8. In folgenden Fällen ist die Kapitalverzinsung angemessen im Sinne der Ziff. 6: Es gibt keine Gewinnausschüttung, wenn die Eigenkapitalrentabilität, d. h. das Verhältnis Gewinn – Eigenkapital, weniger als […] % beträgt. Liegt die Eigenrentabilität höher, beträgt die Eigenkapitalverzinsung je nach Eigenkapitalrentabilität:
    • […]
    • […]
    • […]
  9. Liegt der Gewinnanteil der Mitarbeiter in einem Jahr unter […] €, wird der Betrag vorgetragen und der nächsten Gewinnbeteiligung zugeschlagen.
  10. Der Gewinnanteil wird Ende September vorläufig ermittelt. Die ermittelte Quote wird auf […] %-Werte aufgerundet und unter Zugrundelegung der letzten Monatsvergütung im Gewinnbeteiligungsjahr ermittelt.
  11. Ergibt die endgültige Gewinnermittlung eine Differenz zur vorläufigen Berechnung, wird diese mit dem Gewinnanteil des folgenden Jahres verrechnet.
  12. Vom Brutto-Gewinnanteil sind Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge abzuführen.
  13. Unter den Voraussetzungen des § 19a EstG bleibt ein eventuell vorliegender geldwerter Vorteil steuerfrei. Die Steuerfreiheit entfällt aber, wenn innerhalb der zu vereinbarenden 6-jährigen Sperrfrist über die Aktien z. B durch Abtretung verfügt wird.
  14. In Höhe des Netto-Gewinnanteils erhält jeder anspruchsberechtigte Beschäftigte Aktien des Unternehmens. Bei der Umrechnung wird vom Börsenkurs der Aktien am Tag der Beschlussfassung über die Überlassung der Aktien ausgegangen. Von diesem Börsenkurs sind […] % Kursnachlass zu gewähren (Anm. 5).
  15. Die Aktien können verkauft werden, wenn die betriebliche Sperrfrist von […] Jahren abgelaufen ist, die am 1.10. nach dem Gewinnbeteiligungsjahr zu laufen beginnt. Voraussetzung ist, dass keine steuerlichen oder gesetzlichen Sperrfristen greifen (s. Ziff. 13). Während der Sperrfrist ist unter den genannten Voraussetzungen eine Abtretung an Verwandte in auf- oder absteigender Linie oder an Ehegatten zulässig. Die Sperrfrist wird dadurch nicht unterbrochen oder beendet.
  16. Die Geschäftsleitung hat dem Betriebsrat rechtzeitig die Berechnungsgrundlagen für die Ermittlung der vorläufigen und der auf die einzelnen Mitarbeiter entfallenden endgültigen Gewinnquote vorzulegen und zu erläutern. Der Betriebsrat ist berechtigt, in den Bericht des Wirtschaftsprüfers Einsicht zu nehmen.
  17. Diese Betriebsvereinbarung tritt mit dem Tage der Unterzeichnung in Kraft und kann von beiden Seiten mit einer Frist von […] Monaten gekündigt werden. Wird sie nicht gekündigt, verlängert sie sich automatisch um ein weiteres Gewinnbeteiligungsjahr.