Betriebsvereinbarung zum Thema Dienstreisen

Zwischen der Firma […]

und

dem Betriebsrat der Firma […]

wird folgende Betriebsvereinbarung geschlossen:

1. Allgemeines

Die Erfüllung der arbeitsvertraglichen Verpflichtungen bringt für viele Mitarbeiter der Firma […] häufig die Notwendigkeit von Dienstreisen mit sich. Gegenstand dieser Betriebsvereinbarung ist die Regelung der dabei entstehenden Fragen hinsichtlich der Arbeitszeit und deren Abgeltung.

2. Arbeitszeit bei Dienstreisen an Arbeitstagen

2.1 Eintägige Dienstreisen

Finden Hin- und Rückreise an demselben Arbeitstag statt, wird für diesen Arbeitstag von einer Arbeitszeit von 10 Stunden ausgegangen.

2.2 Eintägige Kurzreisen

Finden Hin- und Rückreise an demselben Arbeitstag innerhalb der Gleitzeit statt und beträgt die Dauer der Dienstreise bis zu 6 Stunden, so erfolgt die Berechnung der Arbeitszeit analog zu Abschnitt 12.4 der Betriebsvereinbarung Nr. 5 [Abgleichung im Rahmen der normalen Gleitzeitvereinbarung]. Diese Regelung gilt auch für eine Kurzreise, die den Beginn oder das Ende der Bandbreite der Gleitzeit bis zu einer Stunde überschreitet.

2.3 Zweitägige Dienstreisen

Finden Hin- und Rückreise an zwei aufeinander folgenden Arbeitstagen statt, wird für jeden der beiden Tage eine Arbeitszeit von 10 Stunden angenommen.

2.4 Mehrtägige Dienstreisen

Bei mehrtägigen Dienstreisen wird für die von der Fahrt vom Dienstort zum Dienstreiseort oder zurück betroffenen Arbeitstage von einer Arbeitszeit von 10 Stunden ausgegangen. Dies gilt für mehrtägige An- und Abreisen jedoch nur für den jeweils ersten Anreisetag und den letzten Abreisetag. Für alle weiteren von der Dienstreise berührten Arbeitstage, und zwar auch für solche, an denen weitere Reisen unternommen werden, wird eine Arbeitszeit von […] Stunden und […] Minuten [reguläre tägliche Arbeitszeit] zugrunde gelegt.

2.5 Kernarbeitszeit

Soweit unter Berücksichtigung der Reise möglich, ist die Anrechnung einer Arbeitszeit von 10 Stunden davon abhängig, dass der Mitarbeiter an den von einer Dienstreise berührten Arbeitstagen mindestens während der Kernarbeitszeit gemäß Abschnitt 7 der Betriebsvereinbarung Nr. 5 über die gleitende Arbeitszeit im Dienstgebäude anwesend ist.

2.6 Zeiterfassung

An Dienstreisetagen, an denen das Dienstgebäude betreten wird, sind Beginn und Ende der Anwesenheitszeit mit dem Zeiterfassungsgerät zu erfassen. Von einer Dienstreise berührte Arbeitstage sind auf der Zeiterfassungskarte in der Spalte "Bemerkungen" mit einem "D" zu kennzeichnen. Bei einer Anrechenbarkeit von 10 Stunden gemäß den Abschnitten 2.1, 2.3 und 2.4 wird außerdem in die Zeiterfassungskarte ein Zeitguthaben von 2 Stunden und 54 Minuten (29 Zeitabschnitte) eingetragen.

3. Pauschbetrag

Anstelle eines sich aus den Abschnitten 2.1, 2.3 und 2.4 ergebenden Zeitguthabens von […] Stunden und […] Minuten hat der Mitarbeiter das Recht, einen Pauschbetrag von EUR […] brutto zu verlangen, der auf einem besonderen Formular mit der Reisekostenabrechnung geltend zu machen ist. Es erfolgt jedoch keine Einzelauszahlung, vielmehr werden diese Beträge bis zum Stichtag 30. September eines jeden Jahres angesammelt und mit dem November-Gehalt ausgezahlt.

4. Dienstreisen an arbeitsfreien Tagen

Finden Fahrten vom Dienstort zum Dienstreiseort oder zurück an Samstagen, Sonntagen, gesetzlichen Feiertagen oder an betrieblich arbeitsfreien Tagen statt, so stehen dem Mitarbeiter für den Reisetag nach seiner Wahl entweder ein Zeitguthaben von […] Stunden und […] Minuten oder der Pauschbetrag gemäß Abschnitt 3 zur Verfügung. Dies gilt für mehrtägige An- oder Abreisen jedoch nur für den jeweils ersten Fahrttag.

5. Ausgleichsklausel

Ansprüche auf Anrechnung weiterer Zeiten oder sonstige Vergütungsansprüche für Reisetätigkeiten bestehen nicht.

6. Missbrauch

Bei Missbrauch dieser im Interesse einer Vereinfachung erfolgten pauschalen Regelungen werden arbeitsrechtliche Maßnahmen eingeleitet.

7. Geltungsbereich

Diese Betriebsvereinbarung findet Anwendung auf alle Mitarbeiter der Firma […], mit Ausnahme der Mitarbeiter, die ausschließlich nach den Bestimmungen des Bundes-Angestelltentarifvertrages (BAT) behandelt werden.

8. Inkrafttreten, Kündigung

Diese Betriebsvereinbarung tritt mit dem […] in Kraft, gleichzeitig erlischt die Fassung vom […].

Diese Vereinbarung kann mit einer Frist von 6 Monaten zum Ende eines Kalenderjahres schriftlich gekündigt werden.