Betriebsvereinbarung zum Thema 5-Schicht-System

Zwischen der Firma […]

und

dem Betriebsrat der Firma […]

wird gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG vereinbart:

  1. Geschäftsleitung und Betriebsrat sind sich einig, dass aus technologischen und sicherheitstechnischen Gründen eine vollkontinuierliche Arbeitsweise erforderlich ist. Um die Arbeit humaner und attraktiver zu gestalten, wird ein 5-Schicht-System eingeführt, das den aktuellen medizinischen und arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen gerecht wird. Auf diese Weise soll nicht nur den betrieblichen Erfordernissen, sondern auch den persönlichen Belangen der Belegschaft Rechnung getragen werden.
  2. Die vollkontinuierliche Betriebszeit beträgt 7 x 24 Stunden, d.h. 168 Stunden pro Woche. Bei 5 Schichten bedeutet dies eine Basisarbeitszeit von 33,6 Wochenstunden pro Beschäftigten-Gruppe.
  3. Zur Erleichterung der Umstellung auf den neuen Arbeitsrhythmus im 5-Schicht-System wird eine durchschnittliche Wochenarbeitszeit von […] Stunden vereinbart.
  4. Zusätzlich wird den betroffenen Arbeitnehmern eine Übergabezeit zwischen den Schichten von […] Stunden pro Woche eingeräumt. Soweit dies aus betrieblichen Gründen notwendig sein sollte, kann mit einzelnen oder auch allen Mitarbeitern eine längere Übergabezeitspanne vereinbart werden.
  5. Um die Differenz zwischen der in Ziff. 3 vereinbarten und in Ziff. 2 festgelegten Schichtarbeitszeit auszugleichen, sind pro Kalenderjahr […] Ausgleichsschichten abzuleisten.
  6. Die Lage der Ausgleichsschichten soll unter Berücksichtigung der betrieblichen Notwendigkeiten und der persönlichen Wünsche der Mitarbeiter langfristig geplant werden.
  7. Die Arbeitnehmer haben Anspruch darauf, dass […] Ausgleichszeiten aus Nachtarbeit und […] aus Sonntagsarbeit bestehen. Die übrigen Augleichszeiten können frei verteilt werden auf die Früh-, Spät-, Nacht- oder Tagarbeit.
  8. Entstehen im Zusammenhang mit den Ausgleichszeiten Meinungsverschiedenheiten, werden Personalabteilung und Betriebsrat vermittelnd tätig.
  9. Entfallen bereits eingeplante Ausgleichsschichten auf Grund von Krankheit oder Kur, gelten sie als abgeleistet. In allen anderen Fällen werden die Fehlzeiten jedoch nicht berücksichtigt.
  10. Sind in einem Kalenderjahr zu viele Ausgleichsschichten verfahren worden, hat der Arbeitnehmer die Wahl, ob er diese Schichten mit der Grundvergütung bezahlt haben oder sich die zu viel geleisteten Schichten auf das Kontingent der Ausgleichsschichten im Folgejahr anrechnen lassen will.
  11. Sind dagegen zu wenig Ausgleichsschichten abgeleistet worden, wird das Kontingent für das Folgejahr in entsprechendem Umfang aufgestockt, es sei denn, Mitarbeiter und Arbeitgeber einigen sich auf eine Verrechnung mit Urlaubs- oder Entgeltansprüchen.
  12. Durch die Einführung des 5-Schicht-Systems sollte es nicht zu einem weiteren Anstieg von Mehrarbeit kommen. Anderenfalls verpflichten sich Geschäftsleitung und Betriebsrat zu einer Überprüfung der Personalplanung.
  13. Außerplanmäßige Arbeitsstunden werden mit noch nicht verplanten Ausgleichszeiten verrechnet. Soweit dies nicht (mehr) möglich ist, werden die geleisteten Stunden als zuschlagspflichtige Mehrarbeit vergütet, vorausgesetzt, die tarifliche Wochenzeit wird im Durchschnitt von […] Monaten überschritten.
  14. Mitarbeiter, die sich im vollkontinuierlichen Arbeitseinsatz befinden, erhalten für regelmäßige Nachtarbeit einen Zuschlag in Höhe von …..%. Dies gilt auch für den Fall, dass es sich bei der Nachtarbeit um Ausgleichszeiten handelt. Eine Erhöhung des tariflichen Nachtarbeitszuschlags führt auch zu einer entsprechenden Anhebung des o. g. Zuschlags, begrenzt aber auf die Höhe des Steuerfreibetrags.
  15. Kommt es zu einer tariflichen Arbeitszeitverkürzung, wird der betriebliche Arbeitszeitvorteil fortgeschrieben. Im Falle weiterer Arbeitszeitverkürzung endet jedoch die Fortschreibung, wenn die betriebliche Arbeitszeit von […] Stunden erreicht ist.
  16. Diese Betriebsvereinbarung tritt mit dem Tage der Unterzeichnung in Kraft und kann von beiden Seiten mit einer Frist von […] Monaten gekündigt werden.