Absenkung der Arbeitszeit ohne Lohnausgleich

Zwischen der Firma […]

und

dem Betriebsrat der Firma […]

wird folgende Betriebsvereinbarung geschlossen:

§ 1 Geltungsbereich

Diese Betriebsvereinbarung gilt für alle Arbeitnehmer ausschließlich der Auszubildenden und der leitenden Angestellten.

Diese Betriebsvereinbarung ist befristet bis zum ...

Eine Verlängerung der Befristung ist möglich, wenn der Arbeitgeber den Betriebsrat rechtzeitig informiert und mit ihm eine Fortsetzung dieser Betriebsvereinbarung beschließt.

§ 2 Ausschluss betriebsbedingter Kündigungen

Arbeitgeber und Betriebsrat vereinbaren zur Sicherung von Beschäftigung als Folge der Corona-Krise folgendes:

Der Arbeitgeber verzichtet bis zum ... auf betriebsbedingte Kündigungen.

Ausnahmsweise sind betriebsbedingte Kündigungen zulässig, wenn sich die wirtschaftlichen Verhältnisse im Betrieb auf Dauer derart verschlechtern, dass das Unternehmen in seiner wirtschaftlichen Existenz bedroht ist. Der Arbeitgeber wird den Betriebsrat hierüber rechtzeitig informieren.

Betriebsbedingte Kündigungen nach Ziff. 2 dieser Betriebsvereinbarung setzen die vorherige Anhörung des Betriebsrats voraus (§ 102 Absatz 1 BetrVG).

§ 3 Voraussetzungen für die Maßnahmen zur Beschäftigungssicherung

Zur Sicherung der Beschäftigung bei gleichzeitigem Verzicht auf betriebsbedingte Kündigungen nach § 2 dieser Betriebsvereinbarung vereinbaren die Parteien folgende Maßnahmen:

Der Arbeitgeber versichert, dass die Zahl der Auszubildenden pro Kalenderjahr nicht reduziert wird.

Die aktuelle Anzahl der Arbeitsplätze bleibt bis auf weiteres erhalten. Eine Ausgliederung von Arbeitsplätzen durch Outsourcing ist ausgeschlossen.

§ 4 Reduzierung der Arbeitszeit

Als Maßnahme zur Beschäftigungssicherung beschließen die Betriebsparteien folgendes:

Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit sinkt zeitlich befristet von ... Stunden auf ... Stunden.

Für Mitarbeiter im Schichtdienst wird die wöchentliche Arbeitszeit ebenfalls um ... Stunden reduziert.

§ 5 Kürzung des Entgelts

Die Bruttogehälter der Mitarbeiter werden im Verhältnis der Reduzierung der wöchentlichen Arbeitszeit gekürzt.

Die betrieblichen Vergütungsordnungen werden entsprechend geändert. Davon sind auch sämtliche Zulagen und Sonderzuwendungen, wie zum Beispiel das Urlaubs- und Weihnachtsgeld betroffen.