Betriebsvereinbarung zum Thema Freiwillige Gewinnbeteiligung

Zwischen der Firma […]

und

dem Betriebsrat der Firma […]

wird folgende Betriebsvereinbarung geschlossen:

§ 1 Geltungsbereich

  1. Gewinnbeteiligt sind alle Mitarbeiter, die im jeweiligen Geschäftsjahr ununterbrochen als Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer für die Firma in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis tätig sind.
  2. An der Gewinnbeteiligung nehmen nicht teil Mitarbeiter, die mehr als 10 Wochen im Geschäftsjahr wegen Beurlaubung, Krankheit, Wehrdienst, Mutterschaft oder aus vergleichbaren Gründen keine Arbeitsleistung erbracht haben, sowie die Auszubildenden, Praktikanten und Volontäre. Teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer erhalten entsprechend ihrem Arbeitszeitanteil eine Gewinnbeteiligung. Befristet beschäftigte Mitarbeiter erhalten eine Gewinnbeteiligung, wenn sie für die Dauer eines Geschäftsjahres in der Firma tätig waren.

§ 2 Berechnung des Gewinnanteils

  1. 6 % des in einem Geschäftsjahr nach Abzug von Steuern erzielten Gewinns stellt die Firma den Mitarbeitern zur Verfügung. An einem Verlust nehmen die Mitarbeiter nicht teil.
  2. Der ausgeschüttete Gewinnanteil ist zu teilen durch die Gesamtzahl der für sämtliche Mitarbeiter errechneten Punkte.
  3. Die Punkte werden von dem Vorgesetzten jedes Mitarbeiters in Form einer abschließenden, jährlichen Leistungsbeurteilung vergeben. Für eine nicht ausreichende Leistung wird kein Punkt vergeben. Für eine ausreichende Leistung erhält der Mitarbeiter 5 Punkte, für eine befriedigende Leistung erhält er 10 Punkte, für eine gute Leistung werden 20 Punkte und für eine besonders hervorragende Leistung werden 40 Punkte in Ansatz gebracht.

§ 3 Fälligkeit

  1. Die Gewinnanteile sind spätestens neun Monate nach Abschluss eines Geschäftsjahres oder zwei Monate nach Feststellung des Jahresabschlusses fällig.
  2. Jeder Mitarbeiter kann innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Fälligkeit Einwendungen gegen die Berechnung erheben. In diesem Falle findet eine Besprechung zwischen einem zuständigen Mitarbeiter der Firma und einem Betriebsratsmitglied in Anwesenheit des Beschwerdeführers und des Vorgesetzten des Beschwerdeführers statt. Können sich in dieser Besprechung die Parteien nicht einigen, bleibt dem Mitarbeiter der Weg zu den Arbeitsgerichten.

§ 4 Freiwilligkeitsvorbehalt

Bei der Betriebsvereinbarung über eine freiwillige Gewinnbeteiligung handelt es sich um eine freiwillige Vereinbarung der Firma mit dem Betriebsrat zugunsten der Belegschaft. Diese Vereinbarung kann, ohne dass sie eine Nachwirkung entfaltet, mit einer Frist von drei Monaten zum Monatsende gekündigt werden. Wird die Kündigung während eines laufenden Geschäftsjahres ausgesprochen, entfällt in dem Geschäftsjahr die Zahlung der Gewinnbeteiligung, auch die Zahlung einer anteiligen Gewinnbeteiligung.