Betriebsvereinbarung zum Thema Dienstpläne

Zwischen der Firma […]

und

dem Betriebsrat der Firma […]

wird folgende Betriebsvereinbarung geschlossen:

§ 1 Geltungsbereich

Diese Betriebsvereinbarung gilt für alle Arbeitnehmer. Für Azubis unter 18 Jahre gilt das JArbSchG.

§ 2 Dienstpläne

  1. Für Küche und Restaurant werden Wochendienstpläne erstellt.

    Die Wochendienstpläne müssen jeden Mittwoch vor Inkrafttreten durch Aushang den Mitarbeitern bekannt gemacht werden. Im Falle der Veränderung der Wochendienstpläne soll die Veränderung den betroffenen Mitarbeitern mindestens […] Tage vor

    aktuellem Dienstbeginn mitgeteilt werden. Bei Abwesenheit eines Mitarbeiters (Urlaubsrückkehr/Krankheit etc.) hat dieser sich selbst vorher über seinen Dienstplan zu erkundigen. Der vorab erstellte Dienstplan ist grundsätzlich vier Tage vor

    Inkrafttreten dokumentecht und mit Anfangs- und Endzeiten versehen auszuhängen. Kurzfristige Änderungen wegen Krankheit von Mitarbeitern bleiben möglich.

  2. Für die Mitarbeiter am Empfang werden Monatsdienstpläne erstellt.

    Im Falle der Veränderung der Monatsdienstpläne soll diese Veränderung den betroffenen Mitarbeitern mindestens […] Tage vor aktuellen Dienstbeginn mitgeteilt werden. Bei Abwesenheit eines Mitarbeiters (Urlaubsrückkehr/Krankheit etc.) hat dieser

    sich selbst vorher über seinen Dienstplan zu erkundigen. Der vorab erstellte Dienstplan ist grundsätzlich […] Tage vor Inkrafttreten dokumentecht und mit Anfangs- und Endzeiten versehen auszuhängen. Kurzfristige Änderungen wegen Krankheit von

    Mitarbeitern bleiben möglich.

  3. Die im Dienstplan erfassten Anfangs- und Endzeiten verstehen sich als Arbeitszeit inklusive der gesetzlichen Pausen. Zur Anfangszeit hat der betreffende Mitarbeiter umgezogen und dienstbereit am jeweiligen Arbeitsplatz zu erscheinen.
  4. Veränderung des Dienstplanes durch die Arbeitnehmer selbst (Tausch von Arbeitszeiten oder Tausch von Arbeit und Freizeit) ist möglich, wenn der entsprechende Abteilungsleiter dem vorher schriftlich zugestimmt hat, die Änderung entsprechend auf dem Dienstplan vermerkt wurde und die fachliche Qualifikation der Mitarbeiter untereinander vergleichbar ist.
  5. Die Dienstpläne werden dem Betriebsrat zur Mitbestimmung vor Inkrafttreten zur Unterschrift vorgelegt.

§ 3 Teildienste

Teildienste sind zu vermeiden. Teildienste sind als Dienstzeit je geleisteten Teil unter […] Stunden unzulässig. Im Küchenbereich gilt ein Teildienst als Dienstzeit je geleisteten Teil unter […] Stunden. Sollten Teildienste aus betrieblichen Erfordernissen notwendig sein, sind sie dem Betriebsrat zur Mitbestimmung vorzulegen.

Die Beteiligung kann bei dringenden betrieblichen Erfordernissen, wenn kein Betriebsratsmitglied erreichbar ist, auch nach dem Teildienst erfolgen. Die Teildienste sind in diesem Fall durch den jeweiligen Arbeitnehmer dennoch zu leisten.

§ 4 Überstunden

Überstunden entstehen, wenn die geleistete Mehrarbeit auf Anordnung eines Dienstvorgesetzten (F&B - Manager, Restaurantleiter, Küchenleiter, Betriebsinhaber) erfolgt und die Mehrarbeitsstunden nicht durch Freizeit abgegolten werden können. Überstunden bedürfen grundsätzlich der vorherigen Beteiligung des Betriebsrates. Die Beteiligung kann bei dringenden betrieblichen Erfordernissen, wenn kein Betriebsratsmitglied erreichbar ist, auch nach der Anordnung der Überstunden erfolgen. Die Überstunden sind in diesem Fall durch den jeweiligen Arbeitnehmer dennoch zu leisten. Die Überstunden werden innerhalb von drei Monaten nach Entstehung mit Freizeit abgegolten.

§ 5 Ruhezeiten

Die Ruhezeiten sind nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit entsprechend § 5 ArbzG einzuhalten.

§ 6 Salvatorische Klausel

Sollten sich einzelne Regelungen dieser Betriebsvereinbarung als unwirksam erweisen, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Regelungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Regelung ist eine neue wirksame Regelung zu setzen, welche dem Sinn und Zweck der ursprünglichen, unwirksamen Regelung möglichst nahe kommt.

§ 7 Inkrafttreten, Kündigung, Nachwirkung

  1. Diese Betriebsvereinbarung tritt am […] in Kraft und endet am […]. Sie kann von beiden Vertragsparteien mit einer Frist von 3 Monaten gekündigt werden.
  2. Nach Kündigung sind unverzüglich Verhandlungen über den Abschluss einer neuen Betriebsvereinbarung aufzunehmen. Die Regelungen gelten solange bis eine neue Betriebsvereinbarung - Dienstpläne abgeschlossen ist.