Betriebsvereinbarung Krisen-Schichtplan

zwischen

der Firma XY, vertreten durch den Geschäftsführer dieser

- nachfolgend „Arbeitgeber“ genannt –

und

dem Betriebsrat der Firma XY, vertreten durch dessen Vorsitzenden

- nachfolgend „Betriebsrat“ genannt –

wird die vorliegende Betriebsvereinbarung Nr. 2/2018 abgeschlossen:

Präambel

Die Betriebsparteien einigen sich darauf, dass beim Auftreten einer branchenbedingten Krise ein Notfallschichtplan zur Vermeidung erheblicher wirtschaftlicher Einbußen erstellt werden muss. Der Betriebsrat hat hierbei gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG ein Recht auf Mitbestimmung.

§ 1 Geltungsbereich

Die Einführung und Koordination eines Schichtplans zur Erledigung der anfallenden Tätigkeiten, die sich im Zuge eines auftretenden Krisenfalls ergeben, werden durch die vorliegende Betriebsvereinbarung geregelt und gelten für alle Mitarbeiter der Firma XY.

§ 2 Definition des Krisenfalls

Ein Krisenfall liegt dann vor, wenn für die bereits vorhandenen Notfalldienste durch das Auftreten durch höhere Gewalt veranlassten, außergewöhnlichen Ereignisses, die Bewältigung der anfallenden Aufgaben nicht mehr möglich ist und die Mitarbeiter des Betriebs rund um die Uhr anwesend sein müssen. Voraussetzung hierfür ist, dass die Geschäftsleitung den Krisenfall als solchen benennt und die Belegschaft sowohl über den Beginn als auch das Ende des Notfallschichtplans informiert.

§ 3 Schichtplan

  1. Für den in § 4 aufgeführten Mitarbeiterkreis ist im Krisenfall von den Betriebsparteien ein Drei-Schichten-Plan vorgesehen: 

    Schicht 1: von 21.00 Uhr bis 5.00 Uhr

    Schicht 2: von 4.30 Uhr bis 13.00 Uhr

    Schicht 3: von 12.30 Uhr bis 21.30 Uhr

    Wie viele Beschäftigte in den jeweiligen Schichten eingesetzt werden, hängt vom Bedarf in den jeweiligen Abteilungen ab.

  2. Bei der Organisation des Schichtplans muss stets die gesetzlich vorgeschriebene Ruhezeit von 11 Stunden für jeden Mitarbeiter berücksichtigt werden.
  3. Jeder Mitarbeiter darf höchstens zu fünf Krisenschichten innerhalb einer Woche eingeteilt werden.

§ 4 Betroffene Mitarbeiter

  1. Für die Krisenschichten sollen insbesondere die Beschäftigten der Bereiche Technische Überwachung, Technik Großmaschinen und Software Großmaschinen zum Einsatz kommen. Kann der Bedarf an Mitarbeitern durch die Beschäftigten in diesen Bereichen nicht gedeckt werden, können Mitarbeiter anderer Bereiche zur Deckung des Personalbedarfs hinzugezogen werden. Der Einsatz der Mitarbeiter ist dem Betriebsrat unter ergiebiger Erläuterung der Sachlage durch die Geschäftsleitung anzuzeigen.
  2. Die Mitarbeiter sollen, soweit möglich, auf freiwilliger Basis eingesetzt werden. Kann dies nicht gewährleistet werden, sollen bei der Schichtorganisation die jeweiligen Interessen der eingeteilten Mitarbeiter berücksichtigt werden. Lehnt ein Mitarbeiter den Einsatz in Krisenschichten aufgrund anderweitiger beruflicher Nebentätigkeiten ab, stellt dies keine arbeitsvertragliche Pflichtverletzung dar.
  3. Die vorliegende Betriebsvereinbarung erhebt grundsätzlich keinen Geltungsanspruch auf:
    1. Alleinerziehende Mitarbeiter
    2. Schwangere Mitarbeiter
    3. Minderjährige Mitarbeiter
    4. Auszubildende
    5. Mitarbeiter mit pflegebedürftigen Angehörigen
  4. Darüber hinaus gilt die Betriebsvereinbarung nicht für Mitarbeiter, die für den Zeitraum des Krisenfalls Urlaub beantragt und bereits angetreten haben. Mitarbeiter, die zum Zeitpunkt des Krisenfalls ihren Urlaub noch nicht angetreten haben, können jedoch zu Krisenschichten eingesetzt werden. Entstehen dadurch für sie finanzielle Einbuße, müssen diese von der Geschäftsleitung vollumfänglich ausgeglichen werden.
  5. Teilzeitkräfte dürfen dahingegen vom Arbeitgeber nur in anteiligem Maß zu Krisenschichten eingeteilt werden. So dürfen 0,5 Stellen pro Kalenderwoche zu nicht mehr als zwei Krisenschichten und 0,75 Stellen zu nicht mehr als drei Krisenschichten pro Kalenderwoche eingesetzt werden.
  6. Nachdem der Krisenfall ausgerufen wurde, müssen die Kriseneinsatzpläne unmittelbar für die voraussichtliche Dauer der Krise in Zusammenarbeit mit dem Krisenstab, der Geschäftsleitung und den Abteilungsleitern erstellt werden. Im Anschluss daran müssen die Mitarbeiter zeitnah über die erstellten Pläne informiert werden. Darüber hinaus sind die Einsatzpläne im Krisenfall durch den Arbeitgeber ohne schuldhaftes Zögern schriftlich abzufassen und sowohl den Betroffenen als auch dem Betriebsrat zur Verfügung zu stellen.

§ 5 Krisenstab

Die Geschäftsleitung entscheidet darüber, wie der Krisenstab zusammengesetzt wird. Zwingend vorgeschrieben ist hierbei jedoch, dass der Krisenstab mitunter von mindestens einem Betriebsratsmitglied besetzt wird.

§ 6 Pausen, Ruhezeit

  1. Die Dauer einer jeden Schicht beträgt 8,5 Stunden, wobei jedem Mitarbeiter eine gesetzmäßige Pause von 30 Minuten gewährt werden muss.
  2. Zwischen den Schichteinsätzen der Beschäftigten muss die im ArbZG festgelegte 11-stündige Ruhepause stets eingehalten werden.

§ 7 Meinungsverschiedenheiten

  1. Im Falle von Konflikten, die aufgrund der in der vorliegenden Betriebsvereinbarung festgesetzten Bestimmungen entstehen, soll zunächst ein interner Einigungsversuch auf Betriebsebene vorgenommen werden.
  2. Kann trotz des Einigungsversuchs keine Einigung erzählt werden, hat jede Betriebspartei die Möglichkeit zur Anrufung einer Schiedsstelle. Diese ist mit sowohl mit zwei Vertretern der Geschäftsleitung, als auch mit zwei Vertretern des Betriebsrats zu besetzen.
  3. Führt auch der Einsatz der Schiedsstelle zu keiner Einigung zwischen den Parteien, wird eine Entscheidung durch die Einigungsstelle hierbeigeführt.

§ 8 Schlussbestimmungen

  1. Die vorliegende Betriebsvereinbarung tritt zum … in Kraft.
  2. Besteht in einzelnen Bestimmungen ein Widerspruch zu den vom Gesetzgeber festgelegten Regelungen oder sollte die Unwirksamkeit dieser festgestellt werden, wirkt sich dies nicht auf die Wirksamkeit der übrigen Vereinbarung aus. Die unwirksame oder im Widerspruch zur gesetzlichen Regelung stehende Bestimmung wird daraufhin durch eine neue Bestimmung ersetzt. Diese soll weiterhin dem Gewollten der Parteien entsprechen bzw. dem möglichst nahe kommen.
  3. Gekündigt werden kann die Betriebsvereinbarung mit einer Frist von 4 Monaten zum Ende des laufenden Kalenderjahres. Der früheste Zeitpunkt der Kündigung ist der 31.12.2018. Sie bleibt jedoch bestehen, bis sich die Parteien auf eine neue Betriebsvereinbarung geeinigt haben.
  4. Änderungen und Ergänzungen der vorliegenden Betriebsvereinbarung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

 

Düsseldorf, der 01.04.2018

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Geschäftsführung/Betriebsrat