Betriebsvereinbarung zum Thema Vereinbarkeit von Familie und Beruf

Zwischen der Firma […]

und

dem Betriebsrat der Firma […]

wird folgende Betriebsvereinbarung geschlossen:

Vorbemerkung

Mit dem Modell „Vereinbarkeit Familie und Beruf“ wollen der Betriebsrat und die Firma Muster einen Beitrag zur Chancengleichheit von Frauen und Männern leisten und gleichzeitig zur Verwirklichung der Vereinbarkeit von Familie und Beruf beitragen.

Die Erziehung von Kindern ist eine wesentliche persönliche und gesellschaftliche Aufgabe. Daher ist es ein wichtiges Anliegen, den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern familienfreundliche Arbeitsbedingungen anzubieten und den Wiedereinstieg ins Berufsleben nach Erziehungspausen zu ermöglichen sowie die berufliche Erfahrung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter für den Betrieb zu erhalten.

Zusätzlich zu den jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen für die Elternzeit nach der Geburt eines Kindes (BEEG) gelten in unserem Betrieb zur Verwirklichung dieser Ziele folgende Vereinbarungen mit dem Betriebsrat.

§ 1 Anspruchsberechtigung

  1. Diese Vereinbarung gilt für alle Mütter und Väter, die mit einem Kind, für das ihnen die Personensorge zusteht, in einem gemeinsamen Haushalt leben und die in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis stehen, sofern eine ununterbrochene aktive Betriebszugehörigkeit von drei Jahren, bezogen auf den Geburtstermin des Kindes, gegeben ist.
  2. Befristete Arbeitsverträge, die ohne Unterbrechung in ein befristetes Arbeitsverhältnis übergehen, werden angerechnet.
  3. Berufsbildungszeiten werden nicht angerechnet.

§ 2 Ansprechpartner

Ansprechpartner für die Mitarbeiterin bzw. den Mitarbeiter ist grundsätzlich die Leitung in dem jeweiligen Fachbereich, in Ausnahmefällen die Personalabteilung.

§ 3 Beantragung des Erziehungsurlaubs

  1. Beantragt eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter Elternzeit entsprechend den Vorschriften des BEEG, findet spätestens sechs Monate nach der Geburt des Kindes ein Orientierungsgespräch zwischen der Mitarbeiterin bzw. dem Mitarbeiter und dem Vorgesetzten statt.
  2. Dabei werden
    • die Wünsche und Interessen im Hinblick auf die Wiedereingliederung,
    • Teilzeitmöglichkeiten während und nach der Elternzeit,
    • mögliche Maßnahmen zum Erhalt der beruflichen Qualifikation
    • die Einschätzung der betrieblichen Möglichkeiten aus Sicht der Führungskraft besprochen
    • konkrete Absprachen über das weitere Vorgehen getroffen und auch dokumentiert.
  3. Das Protokoll wird für die weitere Personalplanung an die Personalabteilung übergeben.
  4. Auf Wunsch kann die betriebliche Frauenbeauftragte diesem Gespräch beiwohnen.

§ 4 Erhalt und Anpassung der beruflichen Qualifikation

  1. Während der Zeit bis zum Wiedereintritt gibt die Firma Muster den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern die Gelegenheit, im Rahmen von Sondervereinbarungen beispielsweise durch Krankheits- oder Urlaubsvertretung oder stundenweise Mitarbeit die berufliche Qualifikation zu erhalten. Zu berücksichtigen sind aber hierbei die betrieblichen Möglichkeiten und etwaige gesetzliche Regelungen.
  2. Eine Teilnahme an innerbetrieblichen Weiterbildungsmaßnahmen ist möglich, muss aber mit der jeweiligen fachlichen Leitung abgesprochen werden.

§ 5 Wiedereinstieg

Der Betriebsrat und die Firma Muster sind sich einig, den Beschäftigten im Rahmen dieser Vereinbarung und unter Berücksichtigung der betrieblichen Interessen die Möglichkeit der Teilzeit und der Familienpause einzuräumen. Dazu sind folgende Regelungen zu beachten:

  1. a) Teilzeit
    1. Besteht der Wunsch nach Wiedereinstieg in Teilzeit, so soll dies frühzeitig, das heißt, spätestens drei Monate vor dem geplanten Wiedereintritt, der zuständigen Personalabteilung mitgeteilt werden.
    2. Die Suche nach einem geeigneten gleichwertigen Arbeitsplatz kann über den ursprünglichen Fachbereich hinaus ausgedehnt werden. Auch kann eine innerbetriebliche Stellenbörse hier hilfreich sein.
    3. Es besteht auch die Möglichkeit, sich mit einem Partner auf eine Job-Sharing-Stelle zu bewerben.
    4. Bei Teilzeitarbeit handelt es sich grundsätzlich um einen 20-Stunden-Vertrag pro Woche. Einvernehmlich können auch weitere Wochenstunden vereinbart werden. Die zeitliche Lage der Arbeitszeit ist abhängig von den jeweiligen betrieblichen Belangen.
    5. Ist es nicht möglich, bis zum Ende der Elternzeit eine Teilzeitbeschäftigung zu arrangieren, so stimmt die Firma Muster einer einmaligen Verlängerung der Elternzeit um maximal drei Jahre zu.
  2. b) Familienpause
    1. Die Familienpause kann einmalig pro Mitarbeiterin bzw. Mitarbeiter in Anspruch genommen werden. Sind beide Elternteile bei der Firma Muster beschäftigt, können entweder die Mutter oder der Vater die Familienpause in Anspruch nehmen.
    2. Die Wiederaufnahme der Tätigkeit im Betrieb muss spätestens am nächsten Monatsersten nach dem 5. Geburtstag des Kindes erfolgen.
    3. Die Inanspruchnahme der Familienpause und die gewünschte Dauer muss spätestens drei Monate vor Ablauf der gesetzlichen Elternzeit schriftlich angekündigt werden. Über Austritt und Wiedereinstellungszusage ist zwischen Mitarbeiterin bzw. Mitarbeiter und der Firma Muster eine schriftliche Vereinbarung zu treffen.
    4. Spätestens sechs Monate vor Ablauf der vereinbarten Familienpause ist die Personalabteilung schriftlich über die bevorstehende Wiederaufnahme der Arbeit in Kenntnis zu setzen. Der Betriebsrat erhält eine Kopie zur Kenntnisnahme. Wird die Wiedereinstellung nicht fristgerecht beantragt oder ein vereinbarter Wiedereintrittstermin nicht eingehalten, erlischt die Wiedereinstellungszusage.
    5. Die Wiedereinstellungszusage gilt für einen gleichwertigen Arbeitsplatz wie vor der Geburt des Kindes, es sei denn, ein geeigneter freier Arbeitsplatz ist zum Zeitpunkt der geplanten Wiedereinstellung nicht vorhanden und steht auf absehbare Zeit nicht zur Verfügung oder betriebliche Gründe stehen entgegen. In diesem Fall ist vor einer Ablehnung der zuständige Betriebsrat zu hören.
    6. Besonderer Hinweis: „Gleichwertiger Arbeitsplatz“ im Sinne dieser Regelungen kann eine Bandbreite von bis zu zwei Gehaltsstufen bedeuten, soweit betriebliche Belange oder die Qualifikation des Mitarbeiters dies erfordern.
    7. Befristete oder stundenweise Tätigkeiten während der Familienpausen sind möglich und werden nach den hierfür allgemein gültigen gesetzlichen, tarifvertraglichen und betrieblichen Regelungen behandelt.

§ 6 Wiedereingliederung

Sobald feststeht, auf welchem Arbeitsplatz der Wiedereinstieg erfolgt, wird binnen eines Monats durch die Mitarbeiterin bzw. den Mitarbeiter und die fachliche Leitung ein Einarbeitungsplan erstellt.

§ 7 Anderweitige Erwerbstätigkeit

  1. Beabsichtigt ein von dieser Vereinbarung betroffener Arbeitnehmer, eine Tätigkeit bei einem anderen Unternehmen in der Zeit der Elternzeit aufzunehmen, so ist dies der Firma Muster anzuzeigen. Im Übrigen gelten für eine Tätigkeit während der Elternzeit die Regelungen des BEEG.
  2. Bei Verstoß gegen diese Bestimmungen erlöschen die Ansprüche aus dieser Betriebsvereinbarung.

§ 8 Schlussbestimmungen

  1. Diese Betriebsvereinbarung tritt zum […] in Kraft.
  2. Sie ist von beiden Seiten unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten kündbar.
  3. Die Nachwirkung ist ausgeschlossen.