Betriebsvereinbarung zum Thema Samstagsarbeit

Zwischen der Firma […]

und

dem Betriebsrat der Firma […]

wird gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG vereinbart:

  1. Geschäftsleitung und Betriebsrat betonen übereinstimmend, dass weiterhin die 5-Tage-Woche gilt. Nur in begründeten Ausnahmefällen ist die Samstagsarbeit zulässig.
  2. Um begründete Ausnahmefälle handelt es sich insbesondere in folgenden Fällen:
  • […]
  • […]
  • […]
  • Vor der Anordnung von Samstagsarbeit ist der Betriebsrat zu unterrichten und seine Zustimmung einzuholen. Dies gilt auch in Eilfällen. Eine Ausnahme ist nur in Notfällen zu machen. Um einen Notfall handelt es sich nur, wenn eine plötzliche, nicht vorhersehbare Situation entsteht, die zur Verhinderung schwer wiegender Schäden ein sofortiges Handeln verlangt. Bei allen weiteren Maßnahmen aber ist der Betriebsrat zu beteiligen. Um einen Notfall handelt es sich insbesondere bei folgenden Ereignissen: […].
  • Über die Bezahlung der Mehrarbeitsstunden hinaus erhält der Mitarbeiter einen Mehrarbeitszuschlag in Höhe von […] %. Besteht Anspruch auf mehrere Zuschläge, wird mit Ausnahme des Nachtzuschlages nur der jeweils höchste Zuschlag bezahlt.
  • Diese Betriebsvereinbarung tritt mit dem Tage der Unterzeichnung in Kraft und kann von beiden Seiten mit einer Frist von […] Monaten gekündigt werden.