Wirksamkeit der Wahl von freigestellten Betriebsratsmitgliedern

ArbG Bonn Az. 3 BV 87/18 vom 7. März 2019

Leitsatz

1. Von der nach § 38 Abs. 2 BetrVG gesetzlich vorgeschriebenen Verhältniswahl bei der Wahl der freizustellenden Betriebsratsmitglieder kann auch dann nicht abgewichen werden, wenn der Betriebsrat beabsichtigt, jedem freizustellenden Mitglied bestimmte Aufgaben zuzuweisen.

2. Wird die Wahl nach § 38 Abs. BetrVG nicht als Verhältniswahl durchgeführt, sondern jedes freizustellendes Mitglied in getrennten Wahlgängen gewählt, führt dies zur Nichtigkeit der gesamten Wahl.

Tenor

Die Wahl der freizustellenden Mitglieder des Betriebsrates der E., C. mit 23 Beschlüssen vom 28.3.2018 ist nichtig.

Die Wahl der G. zum freizustellenden Betriebsratsmitglied durch den Beschluss des Betriebsrats vom 9.5.2018 ist nichtig.

Tatbestand

3 I.

4 Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit der Wahl von freigestellten Betriebsratsmitgliedern am 28.03. und 09.05.2018.

5 Die Antragsteller sind Mitglieder des bei der Arbeitgeberin gebildeten Betriebsrates. Dieser besteht aus 27 Mitgliedern, von denen 24 Betriebsratsmitglieder bei der Gewerkschaft w. und drei Betriebsratsmitglieder bei der Gewerkschaft E. organisiert sind. Auch die beiden Antragsteller sind bei der E. organisiert.

6 Nachdem bei der Arbeitgeberin geltenden Zuordnungstarifvertrag stehen dem Betriebsrat 23 Freistellungen zu.

7 Am 28.03.2018 wurden in 23 getrennten Wahlgängen die freigestellten Mitglieder des Betriebsrates gewählt. Diese waren ohne Ausnahme w.-Mitglieder. Die von den Antragstellern gewünschte Verhältniswahl wurde von der Mehrheit des Betriebsrates abgelehnt.

8 In einer Betriebsratssitzung vom 09.05.2018 wurde der Antrag der Antragsteller, die Wahl der Freistellungen vom 28.03.2018 für unwirksam zu erklären und die Neuwahl mit Verhältniswahl durchzuführen, von der Betriebsratsmehrheit abgelehnt.

9 In der Folgezeit hatte das freigestellte Betriebsratsmitglied E. auf das Amt verzichtet, so dass am 09.05.2018 G. als neues freigestelltes Betriebsratsmitglied von der Betriebsratsmehrheit gewählt wurde.

10 Gegen die beiden Wahlen von freizustellenden Mitgliedern des Betriebsrates vom 28.03. und vom 09.05.2018 wenden sich die Antragsteller. Dabei ist der gegen die ursprüngliche Wahl vom 28.03.2018 gerichtete Antrag bei Gericht am 06.04.2018 und der gegen die Wahl vom 09.05.2018 gerichtete Antrag bei Gericht am 04.06.2018 eingegangen.

11 Die Antragsteller sind der Auffassung, dass die Wahlen vom 28.03.2018 und vom 09.05.2018 anfechtbar bzw. nichtig seien, da die gemäß § 38 Abs. 2 BetrVG vorgeschriebene Verhältniswahl nicht durchgeführt worden sei.

12 Die Antragsteller beantragen,

13 die Wahl der freizustellen Mitglieder des Betriebsrates der E., C. mit den 23 Beschlüssen vom 28.03.2018 für nichtig bzw. unwirksam zu erklären.

14 die Wahl der G. zum freizustellenden Betriebsratsmitglied durch den Beschluss des Beteiligten zu 3. vom 09.05.2018 für nichtig bzw. unwirksam zu erklären.

15 Die übrigen Beteiligten, mit Ausnahme der Arbeitgeberin, beantragen,

16 die Anträge zurückzuweisen.

17 Die Beteiligten zu 3 und zu 5. ff. sind der Auffassung, dass die Verhältniswahl für die Wahl der freizustellenden Mitglieder des Betriebsrates nach § 38 Abs. 2 BetrVG nicht in jedem Fall erforderlich sei. Nur bei einer einheitlichen Wahl sei die Verhältniswahl gesetzlich vorgeschrieben. Bei den angegriffenen Wahlen sei es darum gegangen, jedem Freistellungszweck ein bestimmtes Betriebsratsmitglied zuzuordnen. Daher sei es notwendig gewesen, entsprechend der Freistellungszwecke in getrennten Wahlgängen ohne die Beachtung der Verhältniswahl bestimmte Betriebsratsmitglieder für die Freistellung zu wählen.

18 Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätzen nebst Anlagen und die Sitzungsprotokolle verwiesen.

Gründe

19 II.

20 Die zulässigen Anträge sind begründet.

21 Die angegriffenen Wahlen vom 28.03. und 09.05.2018 sind wegen grober Verstöße gegen die gesetzlichen Wahlvorschriften nichtig.

22 Im Gegensatz zur Wahlanfechtung kann die Nichtigkeit der Wahl von freizustellenden Betriebsratsmitgliedern auch außerhalb der in § 19 Abs. 2 S. 2 BetrVG bestimmten Anfechtungsfrist jederzeit von jedermann geltend gemacht werden, der daran ein berechtigtes Interesse hat. Ebenso wie bei der Betriebsratswahl ist die Wahl freizustellender Betriebsratsmitglieder nur in ganz besonderen Ausnahmefällen nichtig, in denen gegen allgemeine Grundsätze jeder ordnungsgemäßen Wahl in so hohem Maße verstoßen worden ist, dass auch der Anschein einer dem Gesetz entsprechenden Wahl nicht mehr vorliegt. Es muss ein sowohl offensichtlicher als auch besonders grober Verstoß gegen Wahlvorschriften vorliegen (vgl. BAG, 20.04.2005 – 7 ABR 44/04; Juris; mit weiteren Nachweisen).

23 Dabei dienen die gesetzlich ausdrücklich in § 38 Abs. 2 BetrVG normierten Wahlvorschriften dem Schutz von Minderheiten im Betriebsrat (vgl. nur BAG, 25.04.2001, 7 ABR 26/00).

24 Sogar die Einigungsstelle nach § 38 Abs. 2 Satz 7 BetrVG ist bei der Bestimmung des freizustellenden Betriebsratsmitgliedes an den Minderheitenschutz gebunden (vgl. BAG 22.11.2017, 7 ABR 26/16; Juris). Auch bei der Ersatzfreistellung von ausscheidenden Betriebsratsmitgliedern müssen zur Gewährleistung des Minderheitenschutzes die Wahlvorschläge der ursprünglichen, nach § 38 Abs. 2 S. 1 BetrVG im Wege der Verhältniswahl durchgeführten Freistellungswahl beachtet werden (vgl. BAG, 21.2.2018, 7 ABR 54/16; Juris).

25 Daher folgte die Kammer der Rechtsauffassung der Beteiligten zu 3 und zu 5. ff. ausdrücklich nicht, dass eine Verhältniswahl nur bei einheitlicher Wahl der freizustellenden Betriebsratsmitglieder zwingend sei. Würde man dieser Auffassung folgen, so hätte die Betriebsrats-Mehrheit es immer in der Hand, eine „einheitliche Wahl“ in verschiedene Teilwahlen nach unterschiedlichen Aspekten aufzuteilen, um auf diesem Wege der Mehrheitsfraktion die Inanspruchnahme aller Freistellungen zu gewährleisten. Außerdem hindert die Beachtung des Minderheitenschutzes nicht, die freizustellenden Betriebsratsmitglieder nach Wunsch des Betriebsrates mit bestimmten Aufgaben im Rahmen des Freistellungszweckes zu betrauen. Dies kann jedoch wegen der ausdrücklichen Regelung des Gesetzes in § 38 Abs. 2 S. 1 BetrVG erst nach der im Wege der Verhältniswahl durchgeführten Wahl der freizustellenden Betriebsratsmitglieder erfolgen.

26 Dieser Verstoß gegen die Wahlvorschrift des § 38 Abs. 2 S. 1 BetrVG ist bereits wegen des eindeutigen Gesetzeswortlauts als grober Verstoß gegen Wahlvorschriften anzusehen. Darüber hinaus ist § 38 Abs. 2 BetrVG von dem Minderheitenschutz als wichtiger Bestandteil des Betriebsverfassungsgesetzes geprägt, dass der Verstoß gegen § 38 Abs. 2 S. 1 BetrVG besonders schwerwiegt, wie das vorliegende Ergebnis zeigt. Bei einer Verhältniswahl hätte die Minderheitenliste im Betriebsrat zwei freizustellende Betriebsratsmitglieder erhalten, während die Mehrheit im Betriebsrat durch die angegriffenen Wahlen alle freizustellenden Betriebsratsmitglieder erhalten hat.

27 Da nach Auffassung der Kammer bereits wegen des offensichtlichen und auch besonders groben Verstoßes gegen die Wahlvorschrift des §§ 38 Abs. 2 S. 1 BetrVG nichtig ist, kommt es auf die Einhaltung der Anfechtungsfrist, insbesondere für die Wahl der G. am 09.05.2018 nicht an. Diese Wahl ist bereits deswegen nichtig, weil mit ihr die Nachwahl des auf die Freistellung verzichtenden I. erfolgen sollte, dessen Wahl am 28.03.2018 aus den vorgenannten Gründen ebenfalls bereits nichtig war.

28 Daher war den Anträgen unter Feststellung der Nichtigkeit beider Wahlen stattzugeben.