LAG Baden-Württemberg 8 TaBV 3/19 vom 3. Juli 2020
Der Fall:
Der Arbeitgeber erteilte drei Betriebsratsmitgliedern jeweils eine Abmahnung. Grund hierfür war ein Streit um die Prämienberechnung für Außendienstmitarbeiter, im Zuge dessen der Betriebsrat die Außendienstler per E-Mail aufforderte, den individuellen Zielvorgaben des Arbeitgebers zu widersprechen. Der Arbeitgeber bekam hiervon Kenntnis und teilte jedem einzelnen Betriebsratsmitglied mit, dass er es wegen dieser Aufforderung betriebsverfassungsrechtlich abmahne und bei weiteren Verstößen ein Verfahren nach § 23 Abs. 1 BetrVG einleiten würde. Die Abmahnungen wurden in die jeweiligen Personalakten aufgenommen. Dies wollten die Betriebsratsmitglieder nicht hinnehmen.
Die Entscheidung des Gerichts:
Abmahnungen, mit denen der Arbeitgeber die Amtsausübung von Betriebsratsmitgliedern rügt und Sanktionen nach § 23 Abs. 1 BetrVG androht (sog. betriebsverfassungsrechtliche Abmahnungen), dürfen unabhängig von ihrer Rechtmäßigkeit nicht in die Personalakten der Betriebsratsmitglieder aufgenommen werden. Sowohl das betroffene Mitglied, als auch das Gremium als solches können die Entfernung der Abmahnungen aus ihren Personalakten verlangen und nötigenfalls im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren durchsetzen.
Das bedeutet die Entscheidung für Sie:
Es ist umstritten, ob der Arbeitgeber Betriebsratsmitglieder auch für ein Verhalten im Rahmen ihres Amtes abmahnen darf, in der Personalakte hat eine solche Abmahnung jedenfalls nichts zu suchen. Aber Vorsicht: Bei Abmahnungen wegen unberechtigter Betriebsratsschulung verhält es sich anders, da hier konkrete Ansprüche eines einzelnen Betriebsratsmitglieds - nämlich die Freistellung - im Streit stehen, die nicht ausschließlich betriebsverfassungsrechtliche Fragen zum Inhalt haben. Hier wird überwiegend vertreten, dass entsprechende Ansprüche nur vom jeweiligen Betriebsratsmitglied im Urteilsverfahren gegen den Arbeitgeber durchgesetzt werden können (vgl. LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 02.01.2012, 10 Ta 1993/11).