LAG Berlin-Brandenburg Az. 26 TaBV 920/22 vom 4. Mai 2023
Der Fall:
Der Betreiber eines Berufsförderungswerks sollte die Beförderung eines Mitarbeiters zum Bereichsleiter auf Antrag des Betriebsrats aufheben. Dieser war über die geplante Beförderung unterrichtet, erhielt aber trotz Aufforderung keine weiteren Informationen zu den Vorstrafen des Beförderten. Der Arbeitgeber hielt diese für fachlich irrelevant. Ein Widerspruch des Betriebsrats, der sich auf die mögliche Störung des Betriebsfriedens berief, kam erst nach 10 Tagen.
Die Entscheidung des Gerichts:
Die Unterrichtung des Betriebsrats durch den Arbeitgeber war ordnungsgemäß. Auch wenn darin die vom Betriebsrat zwei Tage später erbetenen Informationen zu den Vorstrafen nicht enthalten waren. Der Arbeitgeber muss ihm bekannte Vorstrafen eines Bewerbers oder Beförderungskandidaten nur dann dem Betriebsrat mitteilen, wenn sich aus ihnen Rückschlüsse auf die fachliche Eignung oder eine mögliche Gefährdung des Betriebsfriedens ergeben.
Das bedeutet die Entscheidung für Sie:
Arbeitgeber müssen dem Betriebsrat im Rahmen eines Antrags nach § 99 BetrVG nur dann Vorstrafen mitteilen, wenn es dadurch zu fachlichen Mängeln oder einer Gefährdung des Betriebsfriedens kommen kann. Nur konkrete Anhaltspunkte für ein künftiges gesetzeswidriges Verhalten des Bewerbers rechtfertigen es, so tief in die Privatsphäre einzugreifen und die Vorstrafen des Bewerbers an den BR zu übermitteln.