ArbG Mannheim Az. 7 Ca 139/22 vom 7. März 2023
Der Fall:
Der Kläger war seit 1986 bei dem metallverarbeitenden Betrieb als Dreher, dann als Kesselwärter beschäftigt. Seit 2002 war er dort freigestellter Betriebsratsvorsitzender. Ab 2006 bezog er zuletzt ein außertarifliches Gehalt in Höhe von 165.583,31 € brutto jährlich. Wegen eines möglichen Verstoßes gegen das Betriebsverfassungsrecht kürzte die Arbeitgeberin das Gehalt ab Mai 2022 auf 96.734,44 € brutto p.a. und kassierte den Dienstwagen.
Die Entscheidung des Gerichts:
Auf Stellenangebote des Arbeitgebers, die dem Betriebsratsmitglied allein aufgrund seines Betriebsratsamts in Aussicht gestellt wurden, kann sich das Betriebsratsmitglied zur Begründung von Vergütungsansprüchen nicht berufen. Auch eine jahrelange Zahlungspraxis kann keinen Vertrauenstatbestand für Zahlungen für die Zukunft begründen, wenn diese Zahlungen gegen das Vergünstigungsverbot des § 78 Satz 2 BetrVG verstoßen.
Das bedeutet die Entscheidung für Sie:
Für den unwahrscheinlichen Fall, dass Ihr Arbeitgeber Ihnen aufgrund Ihrer Betriebsratstätigkeit Vorteile und Vergünstigungen zukommen lassen möchte, prüfen Sie, ob Sie diese nicht gleich wegen Verstoßes gegen das Vergünstigungsverbot ablehnen müssen. Das ist auf jeden Fall besser als sich an eine unrechtmäßige Zahlung zu gewöhnen und sich damit angreifbar zu machen.