ArbG Wesel Az. 4 BV 44/98 vom 14. Apr. 1999
Nach § 40 Abs. 2 BetrVG hat der Arbeitgeber dem Betriebsrat in erforderlichem Umfang Räume, sachliche Mittel und Büropersonal für die Sitzungen, die Sprechstunden und die laufende Geschäftsführung zur Verfügung zu stellen. Danach kann der Betriebsrat auch grundsätzlich einen Telefonanschluss verlangen. Dabei ist sicherzustellen, dass der Betriebsrat diesen unter Berücksichtigung betrieblicher Belange ungestört benutzen kann. Je nach den betrieblichen Verhältnissen kann das entsprechende Betriebsratsmitglied auch ein eigenes Handy als erforderliches Sachmittel verlangen. Dies gilt insbesondere dann, wenn in den vom Betriebsrat zu betreuenden, weit auseinander liegenden Betriebsstätten keine besonderen Betriebsratsbüros eingerichtet sind und eine anderweitige Kommunikation zwischen diesen in einem zeitlich vertretbaren Rahmen sonst nicht durchführbar ist oder wenn zur ordnungsgemäßen Erledigung von Betriebsratsaufgaben in einem erheblichen Umfang eine schnelle Verbindung zwischen Betriebsratsmitglied und der betrieblichen Stelle erforderlich ist.