LAG 3 TaBV 15/18 vom 8. Mai 2018
Leitsätze:
1.Bei der gerichtlichen Festsetzung der Anzahl der Beisitzer einer Einigungsstelle ist zu berücksichtigen, dass Effizienz und Arbeitsfähigkeit der Einigungsstelle unter einer zu hohen Anzahl von Beisitzern leiden können und dass die Einigungsstelle nach § 76 Abs. 3 Satz 1 BetrVG einen gesetzlichen Auftrag nicht nur zur unverzüglichen Aufnahme ihrer Tätigkeit, sondern auch zur zügigen und konzentrierten weiteren Durchführung des Verfahrens bis zu seinem Abschluss hat.
2.Im Regelfall ist eine Einigungsstelle mit je zwei Beisitzern auf jeder Seite zu besetzen. Das entspricht der üblicherweise erforderlichen Besetzung auf beiden Seiten mit je einer - meist internen - die betrieblichen Gegebenheiten und Sachfragen kennenden und einer - oft externen - rechtskundigen Person.
3.Im Übrigen richtet sich die Anzahl der Beisitzer nach folgenden Kriterien und kann dann je nach den Gegebenheiten des Einzelfalles eine höhere oder niedrigere als die Regelbesetzung rechtfertigen: -Schwierigkeit und Umfang der Regelungsstreitigkeit -Zumutbarkeit der mit einer höheren Beisitzerzahl verbundenen Kostenbelastung des Arbeitgebers -Bedeutung der Angelegenheit nur, soweit sich bei außergewöhnlich weitreichenden Auswirkungen der Entscheidung der Einigungsstelle schon hieraus die Notwendigkeit einer personellen Verstärkung ihrer Fachkompetenz ergibt
4. Irrelevant für die Bemessung der Beisitzerzahl ist die Betriebsgröße als solche. Ihr kann im Einzelfall bei der Beurteilung der Bedeutung der Angelegenheit Relevanz zukommen. Eine in ihren Auswirkungen relativ unbedeutende Angelegenheit wie eine Schulungsmaßnahme wird aber nicht allein deshalb bedeutender, weil sie für besonders viele Mitarbeiter relativ unbedeutende Auswirkungen hat.
Tenor:
Die Beschwerde des Beteiligten zu 2. gegen den Beschluss des
Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 05.03.2018 - Az.: 15 BV 38/18 -
wird zurückgewiesen.
Gründe:
2 I.
3 Die Beteiligten streiten in der Beschwerdeinstanz allein noch über die Anzahl der Beisitzer einer Einigungsstelle zu dem Thema "Durchführung der geplanten Schulung zum Sicherheitsbewusstsein ("Security Awareness”)”.
4 Die zu 1. beteiligte Antragstellerin betreibt am Flughafen E. die E. G. und Concept Shops und beschäftigt ca. 250 Mitarbeiter. Der Beteiligte zu 2. ist der für den Betrieb gebildete neunköpfige Betriebsrat.
5 Die Antragstellerin beabsichtigt, eine auf etwa 17 Minuten konzipierte und 13 Themenpunkte umfassende Schulung zum Sicherheitsbewusstsein bei der IT-Nutzung durchzuführen. Dazu möchte sie der Belegschaft in Kleingruppen eine Präsentation vorstellen, wegen deren Inhalts auf die Anlage AST 1 (Blatt 54 ff. der Akte) Bezug genommen wird.
6 Nachdem der Betriebsrat seine Zustimmung zu dieser Schulung verweigerte und die einvernehmliche Einsetzung einer Einigungsstelle bereits außergerichtlich an dem Streit über die Anzahl der Beisitzer gescheitert ist, hat die Antragstellerin mit ihrem am 07.02.2018 bei dem Arbeitsgericht Düsseldorf eingegangenen Antrag ein Verfahren auf gerichtliche Bestellung der Einigungsstelle eingeleitet. Sie hat dabei die Ansicht vertreten, für den überschaubaren Seminarinhalt sei die Regelbesetzung der Einigungsstelle mit zwei Beisitzern je Seite mehr als ausreichend.
7 Die Antragstellerin hat beantragt,
8 1.zum Vorsitzenden einer Einigungsstelle, die über die geplante Schulung zum Thema Sicherheitsbewusstsein ("Security Awareness") entscheidet, Herrn Direktor des Arbeitsgerichts David Hagen zu bestellen;
9 2.die Anzahl der von jeder Seite zu benennenden Beisitzer auf zwei festzulegen.
10 Der Beteiligte zu 2. hat beantragt,
11 den Antrag zu 2. zurückzuweisen.
12 Er hat die Ansicht vertreten, dass Mitbestimmungsrechte gemäß §§ 87 Abs. 1 Nr. 1, 98 Abs. 6 BetrVG betroffen seien. Eine Besetzung mit drei Beisitzern sei erforderlich, weil die Schulung jährlich und für rund 250 Mitarbeiter stattfinden solle. Es sei angemessen, neben einem Vertreter des Betriebsrates und einem rechtskundigen Berater einen Beisitzer mit technischer Fachkenntnis hinzuzuziehen.
13 Mit Beschluss vom 05.03.2018 hat das Arbeitsgericht Düsseldorf den Direktor des Arbeitsgerichts Krefeld, Herrn David Hagen, zum Vorsitzenden einer Einigungsstelle über die Durchführung der geplanten Schulung zum Thema Sicherheitsbewusstsein ("Security Awareness”) bestellt und die Anzahl der Beisitzer auf je zwei für jede Seite festgesetzt.
14 Zur Begründung hat das Arbeitsgericht - soweit hier noch von Interesse - ausgeführt, die Besetzung der Einigungsstelle mit je zwei Beisitzern sei ausreichend. Sie entspreche der Regelbesetzung. Davon abweichend könne die Anzahl der Beisitzer zwar je nach Komplexität des Regelungsgegenstandes sowie der sonstigen Besonderheiten des Einzelfalls erhöht oder verringert werden. Der Betriebsrat habe allerdings keine erheblichen Anhaltspunkte dafür vorgetragen, warum für die hier beabsichtigte Schulung zum Sicherheitsbewusstsein drei Beisitzer pro Seite erforderlich seien. Allein der Verweis darauf, dass das Hinzuziehen eines Beisitzers mit technischer Fachkunde erforderlich sei, genüge nicht. Eine besondere Komplexität oder Schwierigkeit der Schulung oder ihrer Durchführung sei nicht zu erkennen. Der Inhalt der beabsichtigten Schulung sei nicht derart kompliziert, dass eine über die Regelbesetzung hinausgehende Besetzung der Einigungsstelle erforderlich sei. Der Inhalt der Schulung betreffe mit dem vorsichtigen Umgang mit E-Mails, dem sicheren Surfen im Internet und der Erstellung von sicheren Passwörtern keine Themen, für die ein Beisitzer mit einer besonderen technischen Fachkunde nötig sei.
15 Der Beschluss des Arbeitsgerichts Düsseldorf ist dem Beteiligten zu 2. über seine Verfahrensbevollmächtigten am 06.03.2018 zugestellt worden. Mit am 20.03.2018 bei dem Landesarbeitsgericht Düsseldorf eingegangenem Schriftsatz seiner Verfahrensbevollmächtigten hat er gegen den Beschluss Beschwerde eingelegt und diese zugleich begründet.
16 Der Beteiligte zu 2. wendet sich mit der Beschwerde ausschließlich gegen die aus seiner Sicht zu niedrig festgesetzte Anzahl der Beisitzer. Er wiederholt und vertieft seine bereits in erster Instanz hierzu vorgebrachte Argumentation und vertritt die Ansicht, schon aus tatsächlichen Gründen handele es sich nicht lediglich um eine Angelegenheit, die keine besondere Komplexität oder Schwierigkeit erkennen lasse. Aus der mit 38 mehrheitlich textlastigen Folien umfangreichen Schulungsunterlage ergebe sich, dass die Schulung nicht in der von der Arbeitgeberin konzipierten Zeit durchgeführt werden könne. Es handele sich zudem um ein komplexes Schulungsthema, das umfassende Verhaltensrichtlinien zur IT-Compliance betreffe. Ein derartiger Inhalt erfordere eine besondere technische Sachkunde, die eine Erhöhung der Beisitzerzahl rechtfertige. Weiter habe das Arbeitsgericht unberücksichtigt gelassen, dass die Schulung jährlich wiederholt werden solle und den gesamten Betrieb betreffe. Das lasse den Abschluss einer Rahmen-Betriebsvereinbarung sinnvoll erscheinen. Schließlich leitet der Beteiligte zu 2. weiterhin aus dem Umstand, dass mehrere Mitbestimmungstatbestände betroffen seien, eine höhere Komplexität, einen höheren Umfang und mithin die Erforderlichkeit von drei Beisitzern je Seite ab. Wegen der Einzelheiten seiner Argumentation insoweit wird auf Seite 5 - 8 der Beschwerdebegründung Bezug genommen.
17 Der Beteiligte zu 2. beantragt,
18 den Beschluss des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 05.03.2018 - Az. 15 BV 38/18 - teilweise abzuändern und die Anzahl der Beisitzer auf drei je Seite festzusetzen.
19 Die Beteiligte zu 1. beantragt,
20 die Beschwerde zurückzuweisen.
21 Sie verteidigt unter gleichzeitiger Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens den Beschluss des Arbeitsgerichts Düsseldorf und hält die Beschwerde für offensichtlich unbegründet.
22 Wegen des weiteren Vorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze der Beteiligten in beiden Instanzen nebst Anlagen und auf die Sitzungsniederschriften Bezug genommen.
23 II.
24 Die Beschwerde des Beteiligten zu 2. ist zulässig, jedoch nicht begründet.
25 1.Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere ist sie form- und fristgerecht im Sinne von § 100 Abs. 2 Satz 2, Satz 3 i.V.m. § 89 Abs. 1 und 2 ArbGG bei dem Landesarbeitsgericht eingelegt worden.
26 2.Die Beschwerde ist allerdings nicht begründet. Zu Recht und mit zutreffenden Erwägungen hat das Arbeitsgericht entschieden, dass die Einigungsstelle zu dem beantragten Thema mit je zwei Beisitzern pro Seite einzusetzen ist.
27 a.Die Einsetzung der Einigungsstelle zu dem Thema der Durchführung einer Schulung zum Sicherheitsbewusstsein ("Security Awareness”) sowie die Bestellung des Direktors des Arbeitsgerichts Krefeld, David Hagen, zum Vorsitzenden sind aufgrund der ausdrücklichen Beschränkung des Rechtsmittels nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens und daher bereits in Rechtskraft erwachsen.
28 b.Soweit sich die Beschwerde gegen die Festsetzung der Beisitzerzahl auf zwei je Betriebspartei wendet, ist sie nicht begründet. Die Anzahl der von jeder Seite zu stellenden Beisitzer ist von dem Arbeitsgericht vollkommen zutreffend auf zwei festgesetzt worden.
29 aa. Es entspricht der nahezu allgemeinen Ansicht in Rechtsprechung und Literatur, dass eine Einigungsstelle im Regelfall mit je zwei Beisitzern zu besetzen ist (LAG Rheinland-Pfalz vom 12.07.2017 - 4 TaBV 23/17, juris, Rz. 27; LAG Hamm vom 10.08.2015 - 7 TaBV 43/15, juris, Rz. 30; LAG Düsseldorf vom 04.02.2013 - 9 TaBV 129/12, juris, Rz. 94; Hessisches LAG vom 03.11.2009 - 4 TaBV 185/09, juris, Rz. 23; LAG Hamm vom 09.02.2009 - 10 TaBV 191/08, juris, Rz. 66; Fitting, BetrVG, 29. Auflage, § 76 Rn. 20; GMP/Künzl, ArbGG, 9. Auflage, Anhang I. "Einigungsstellenverfahren” Rn. 67 f.; Kliemt in Schwab/Weth, ArbGG, 5. Auflage, Anhang "Einigungsstellenverfahren” Rn. 80 m.w.N.; a.A. DKKW/Berg, BetrVG, 15. Auflage, § 76 Rn. 27 f.).
30 Dem folgt auch die erkennende Beschwerdekammer. Die Regelbesetzung entspricht der üblicherweise erforderlichen Besetzung der Einigungsstelle mit einer - meist internen - die betrieblichen Gegebenheiten und Sachfragen kennenden und einer - oft externen - rechtskundigen Person.
31 Die Anzahl der Beisitzer einer Einigungsstelle richtet sich im Übrigen grundsätzlich nach der Schwierigkeit und dem Umfang der Regelungsstreitigkeit sowie nach der Zumutbarkeit der mit einer höheren Zahl von Beisitzern entstehenden Kosten. Der Bedeutung der Angelegenheit kann zusätzlich insoweit Relevanz zukommen, als sich bei außergewöhnlich weitreichenden Auswirkungen der Entscheidung der Einigungsstelle schon hierdurch die Notwendigkeit einer zusätzlichen personellen Verstärkung ihrer Fachkompetenz ergeben kann.
32 Darüber hinaus ist allerdings zu berücksichtigen, dass Effizienz und Arbeitsfähigkeit der Einigungsstelle unter einer zu hohen Anzahl von Beisitzern leiden können. In der Praxis erweisen sich bereits Terminabsprachen für die Sitzung(en) einer Einigungsstelle als umso schwieriger, je höher deren Beisitzerzahl ist. Die Einigungsstelle hat aber nach § 76 Abs. 3 Satz 1 BetrVG den gesetzlichen Auftrag, unverzüglich tätig zu werden. Damit ist nicht nur eine ohne schuldhaftes Zögern - § 121 Abs. 1 Satz 1 BGB - erfolgende Aufnahme der Tätigkeit gemeint, sondern auch die Verpflichtung, das weitere Verfahren so zügig und konzentriert abzuwickeln, wie es der jeweilige Streitfall zulässt (Fitting, BetrVG, 29. Auflage, § 76 Rn. 64; Kliemt in Schwab/Weth, ArbGG, 5. Auflage, Anhang "Einigungsstellenverfahren” Rn. 131; a.A. GMP/Künzl, ArbGG, 9. Auflage, Anhang I. "Einigungsstellenverfahren” Rn. 131).
33 Daraus folgt, dass eine über der Regelbesetzung liegende Anzahl von Beisitzern nicht einfach nur "wünschenswert” oder "sinnvoll” sein darf, sondern eine objektiv feststellbare Notwendigkeit der höheren Beisitzerzahl zur Bewältigung der sich aus dem Regelungsgegenstand ergebenden Sach- und Rechtsfragen bestehen muss.
34 bb. Die Voraussetzungen für eine höhere als die Regelbesetzung der Einigungsstelle liegen im Streitfall deutlich erkennbar nicht vor.
35 Zunächst kann hierzu auf die überzeugenden Erwägungen des Arbeitsgerichts verwiesen werden. Zum hiergegen gerichteten Beschwerdevorbringen ist ergänzend lediglich folgendes anzumerken:
36 ?Das Thema der Einigungsstelle betrifft keine komplexen Compliancefragen oder eine diesbezüglich zu entwerfende Betriebsvereinbarung, sondern nicht mehr und nicht weniger als eine Schulung zum Sicherheitsbewusstsein im IT-Bereich. Das verkennt der Beschwerdeführer unverändert, wenn er immer wieder Compliance-, nämlich Verhaltenssteuerungsthemen jenseits des allein in der Einigungsstelle zu behandelnden Schulungsthemas zur Begründung für eine höhere Beisitzerzahl anführt. Für Schulungen, gleichgültig ob ein Mitbestimmungsrecht allein aus § 98 Abs. 6 BetrVG oder zusätzlich aus § 87 Abs. 1 Nr. 1 und/oder auch Nr. 6 BetrVG hergeleitet wird, reichen regelmäßig zwei Beisitzer je Betriebspartei als Besetzung der Einigungsstelle ohne weiteres aus (vgl. LAG Baden-Württemberg vom 24.10.2014 - 21 TaBV 3/14, juris, Rz. 48; Hessisches LAG vom 08.11.2005 - 4 TaBV 159/05, juris, Rz. 29 f.; in beiden Entscheidungen ging es dabei noch um weitaus komplexere Themen der Einigungsstelle als im vorliegenden Fall).
37 ?Die Behandlung der beabsichtigten Schulung, unabhängig davon, ob sie nun in 17 Minuten durchführbar ist oder wie von dem Betriebsrat geltend gemacht aufgrund des Umfangs der Schulungsmaterialien etwas länger dauern wird, erlangt von Umfang und Schwierigkeit der zu behandelnden mitbestimmten Fragen her keine solche Komplexität, dass sich daraus eine höhere als die Besetzung der Einigungsstelle mit zwei Beisitzern auf jeder Seite rechtfertigen ließe. Wie schon in erster Instanz fehlen auch dem Beschwerdevorbringen des Betriebsrats objektiv nachvollziehbare Anhaltspunkte für eine über das aus seiner Sicht Wünschenswerte hinausgehende Notwendigkeit der höheren Beisitzerzahl. Das mag daran liegen, dass der Betriebsrat schon nicht vorträgt, welche besonders komplexen Sach- und/oder Rechtsfragen er in der Einigungsstelle zu dem rechtskräftig festgelegten Thema der Einigungsstelle behandelt wissen möchte, worin konkret also seine Einwendungen gegen die beabsichtigte Schulung bestehen.
38 ?Die Anzahl in Betracht kommender Mitbestimmungstatbestände ist als solche für die Bestimmung der erforderlichen Beisitzerzahl irrelevant. Relevant sind allein die konkret zu behandelnden Streitfragen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht. Diese und deren besondere Komplexität sind auch im Beschlussverfahren zunächst einmal von der Betriebspartei vorzutragen, die eine vom Regelfall abweichende Beisitzerzahl festgesetzt wissen möchte.
39 ?Soweit der Betriebsrat auf erforderlichen IT-Sachverstand für die Einigungsstelle verweist, rechtfertigt dies keine Besetzung der Einigungsstelle mit drei statt zwei Beisitzern. Jede Betriebspartei ist frei darin, die ihr zustehenden Beisitzerpositionen mit den über die erforderliche Sachkunde verfügenden inner- und/oder außerbetrieblichen Beisitzern zu besetzen. Ist der Betriebsrat der Meinung, neben einem rechtskundigen Beisitzer sei ein solcher mit guten IT-Kenntnissen erforderlich, mag er statt des Betriebsratsvorsitzenden sein Betriebsratsmitglied H. - unstreitig Mitarbeiter der IT-Abteilung - neben dem ausweislich der Anlage AST 4 (Blatt 41 f. der Akte) wohl vorgesehenen Rechtsanwalt als Beisitzer in die Einigungsstelle entsenden. Oder er beantragt in der Einigungsstelle zu konkret benannten Sachfragen die Einholung sachverständigen Rates, soweit dies erforderlich werden sollte, worüber die Einigungsstelle dann durch verfahrensleitenden Beschluss zu entscheiden hätte. Die Notwendigkeit der personellen Aufstockung der Einigungsstelle lässt sich auch hier jedenfalls nicht über Fragen des bloß Wünschenswerten hinaus objektiv begründen.
40 ?Die Betriebsgröße als solche ist für die Bestimmung der Anzahl der erforderlichen Beisitzer irrelevant (entgegen Fitting, BetrVG, 29. Auflage, § 76 Rn. 19). Ihr kann im Einzelfall bei der Beurteilung der Bedeutung der Angelegenheit Relevanz zukommen. Eine in ihren Auswirkungen relativ unbedeutende Angelegenheit wie eben eine Schulungsmaßnahme wird jedoch nicht allein deshalb bedeutender, weil sie für besonders viele Mitarbeiter relativ unbedeutende Auswirkungen hat.
41 ?Die jährliche Wiederholung der Schulung erhöht weder die Schwierigkeit noch den Umfang und die Bedeutung des in der Einigungsstelle zu behandelnden Themas in einem solchen Maße, dass sich hierdurch eine Erhöhung der Beisitzerzahl begründen ließe.
Rechtsmittelbelehrung
43 Gegen diesen Beschluss ist kein Rechtsmittel gegeben (§ 100 Abs. 2 Satz 4
44 ArbGG).
45 gez.: Klein