Kein Hausverbot für den Betriebsratsvorsitzenden

LAG Hessen 16 TaBVGa 97/23 vom 28. Aug. 2023

Der Fall: 

Ein Betriebsrat klagte gegen das Hausverbot, das gegen seinen Vorsitzenden erlassen worden war. Der wollte der Personalabteilung dringend Unterlagen übermitteln. Dort wurde jedoch die Annahme verweigert. Der Personalchef hätte per E-Mail mitgeteilt, die Personalabteilung sei nur bis 13 Uhr besetzt. Der Betriebsratsvorsitzende stempelte seine Papiere selbst und schob sie unter der Personalabteilungstür durch. Der Arbeitgeber reagierte mit Ausschlussverfahren und Hausverbot.

Die Entscheidung des Gerichts: 

Das Hausverbot stellt eine Behinderung der Betriebsratsarbeit dar. Betriebsratsmitglieder dürfen in ihrer Amtsausübung nicht gestört oder behindert werden. Zur Wahrnehmung seines Amtes muss der Betriebsrat jederzeit Zutritt zum Betrieb haben. Bei groben Verstößen des Betriebsrats darf der Arbeitgeber bei Gericht den Ausschluss aus dem Betriebsrat beantragen. Er darf nicht gleichzeitig ein Hausverbot aussprechen. Das würde die Gerichtsentscheidung unzulässig vorwegnehmen.

Das bedeutet die Entscheidung für Sie: 

Treffen Sie mit dem Arbeitgeber eine verbindliche Vereinbarung darüber, wie der Zugang von Unterlagen ablaufen kann. Das gilt besonders für eilbedürftige Vorgänge. Denn auch der Arbeitgeber hat umgekehrt ein Interesse daran, Ihnen als Betriebsrat Unterlagen sicher und fristwahrend zukommen zu lassen.