LAG Nürnberg 1 TaBV 3/21 vom 10. Mai 2021
Der Fall:
Das Unternehmen betrieb zwei Kliniken, die 12 Kilometer voneinander entfernt lagen. Es gab Rahmendienstpläne, die jeweils für drei Monate abgeschlossen wurden. Dann entschied ein Abteilungsleiter, drei Arbeitnehmer von der einen Klinik in die andere zu versetzen. Der Betriebsrat meinte daraufhin, dass es sich um eine mitbestimmungspflichtige Versetzung handeln würde und zog vor das Arbeitsgericht.
Die Entscheidung des Gerichts:
Das Arbeitsgericht teilte die Auffassung des Betriebsrats. Es handelte sich um Versetzungen. Da der Betriebsrat zu Unrecht nicht beteiligt worden war, waren die Versetzungen aufzuheben. Es lag die Zuweisung eines anderen, 12 Kilometer entfernten Arbeitsortes vor. Nach der Überzeugung des Gerichts gab allein diese Zuweisung der Tätigkeit ein anderes Gesamtgepräge, sodass allein dieser Umstand den zugewiesenen Arbeitsbereich als „anderen" erscheinen ließ.
Das bedeutet die Entscheidung für Sie:
Der Betriebsrat sollte immer dann an eine Versetzung denken, wenn Arbeitnehmer unter anderen Umständen ihre Arbeit zu verrichten haben. Denn: Vor einer Versetzung ist der Betriebsrat zu beteiligen.