Vereinbarung von Arbeitsentgelt bei BR-Tätigkeit

ArbG Hamburg Az. 3 Ca 74/21 vom 10. Mai 2022

Der Fall: 

Ein Arbeitnehmer stritt sich mit seinem Arbeitgeber über die Höhe seiner Vergütung für Zeiten der Betriebsratstätigkeit. Da er als Autoverkäufer beschäftigt war, ging es dabei insbesondere um die korrekte Berechnung seiner Provisionen. Deshalb verlangte er zunächst Auskunft über die Gehaltsentwicklung vergleichbarer Arbeitnehmer im Betrieb für die Jahre 2018 bis 2020. 2014 hatte er allerdings in einem vorausgegangenen Rechtsstreit mit dem Arbeitgeber einen Vergleich geschlossen, in dem bereits die Grundsätze der Ermittlung der Vergütung des Autoverkäufers vereinbart worden waren. Deshalb meinte nun der Arbeitgeber, in keinerlei „Nachverhandlungen“ eintreten zu müssen und verweigerte die Auskunft.

Die Entscheidung des Gerichts: 

Das Arbeitsgericht wies die auf Auskunft gerichtete Klage des Arbeitnehmers ab. Es begründete seine Entscheidung mit der in 2014 geschlossenen Vereinbarung, zumal sich diese innerhalb eines tatsächlichen Korridors hypothetischer Betrachtung bewegte. Nur wenn sich die damals durch beide Seiten vorgenommene Einschätzung der hypothetischen Entwicklung nicht mehr innerhalb der zulässigen Grenzen der tatsächlichen Einschätzung gehalten hätte, wäre die Vereinbarung unwirksam geworden.

Das bedeutet die Entscheidung für Sie: 

Arbeitnehmer müssen also vorsichtig sein, wenn sie eine abschließende Einigung über die Höhe der zu zahlende Vergütung während der Betriebsratstätigkeit abschließen. Allerdings ist in diesem Fall Berufung eingelegt worden und das LAG Hamburg wird darüber nochmals zu entscheiden haben.