Arbeitgeber darf BR-Mitglied wegen angeblicher Abfindungsforderung nicht diffamieren

LAG Nürnberg Az. 1 TaBVGa 4/22 vom 14. Nov. 2022

Der Fall: 

Bei einem Arbeitgeber wurde eine Betriebsvereinbarung für ein Freiwilligenprogramm ausgehandelt, das im Falle des freiwilligen Ausscheidens eine hohe Abfindungssumme vorsieht. Der Abfindungsanspruch war auf 250.000 € begrenzt. Ein Betriebsratsmitglied zeigte seine Bereitschaft zum Ausscheiden und soll in den Verhandlungen mit dem Arbeitgeber eine Abfindungssumme von 750.000 € gefordert haben. Aufgrund der hohen Abfindungssumme verlangte der Arbeitgeber den Ausschluss des Betriebsratsmitglieds aus dem Gremium. Des Weiteren kam dazu, dass der Arbeitgeber in Aushängen verbreitete, dass der Betriebsrat diese hohe Summe verlangt habe. Gegen diese Vorgehensweise des Arbeitgebers wehrte sich das Betriebsratsmitglied, da sie rufschädigend sei und den Betriebsrat in seiner Arbeit behindere.

Die Entscheidung des Gerichts: 

Das LAG Nürnberg gab dem Betriebsratskollegen größtenteils Recht. Das Verhalten des Arbeitgebers stellt eine Behinderung der Betriebsratsarbeit und damit einen Verstoß nach § 78 BetrVG dar. Nach dem LAG sei der Begriff der Behinderung der Betriebsratsarbeit weit zu verstehen. Diffamierende Äußerungen über den Betriebsrat und seine Tätigkeit seien nicht durch die Meinungsfreiheit des Arbeitgebers gedeckt. Ein solches Verhalten stelle eine Benachteiligung des Betriebsratsmitglieds nach § 78 BetrVG dar.

Das bedeutet die Entscheidung für Sie: 

§ 78 Satz 1 BetrVG umfasst jede unzulässige Störung und Erschwerung der Betriebsratsarbeit. Es ist damit alles verboten, was die Betriebsratsarbeit in unzulässiger Weise behindert.