Compliance

LAG 16 TaBV 177/19 vom 10. Aug. 2020

Tenor:

Die Beschwerde der Beteiligten zu 2 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Darmstadt vom 3. September 2019 - 10 BV 6/19 - wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gründe

I. 

Die Beteiligten streiten über die Freistellung des Betriebsrats von Schulungskosten sowie die Erstattung von Fahrtkosten eines Betriebsratsmitglieds zu einer Schulungsveranstaltung.

Der Arbeitgeber (Beteiligter zu 2) betreibt eine Wohn- und Fördereinrichtung für geistig und körperlich Behinderte. Bei ihm ist ein aus 5 Mitgliedern bestehender Betriebsrat (Antragsteller) gebildet, dem der Beteiligte zu 3 als Mitglied angehört.

Der Betriebsrat beschloss am 10. Dezember 2018 die Teilnahme des Beteiligten zu 3 an dem Seminar Betriebsverfassungsrecht Teil 1 des Veranstalters A in der Zeit vom 4.-7. Februar 2019 in B (Bl. 116 d.A.). Wegen des Inhalts der Veranstaltung wird auf die Seminarausschreibung Bl. 5 der Akte Bezug genommen. Der Arbeitgeber lehnte mit Schreiben vom 17. Januar 2019 (Bl. 4 der Akte) die Entsendung des Beteiligten zu 3 zu der Schulungsveranstaltung ab und begründete dies wie folgt: "Es liegt offensichtlich eine unzulässige Berechnung von Arbeitsmittelkosten in den Seminarkosten (Tablet) vor. Zudem handelt es sich bei dem Start Kit um Akquise-Geschenke, die weit über den Rahmen einer kleinen Anerkennung hinausgehen." Der Beteiligte zu 3 nahm gleichwohl an der Veranstaltung teil, wofür der Schulungsveranstalter dem Betriebsrat unter dem 24.5.2020 die Seminargebühr von 831,81€ (Blatt 149 der Akte) und die Tagespauschale und Parkgebühren in Höhe von 233,98€ (Blatt 150 der Akte) in Rechnung stellte. Ferner entstanden dem Beteiligten zu 3 Fahrtkosten in Höhe von 167,40€ (558 km á 0,30€).

Der Beteiligte zu 3 gehört dem Betriebsrat erstmals an. Bei der streitgegenständlichen Schulungsveranstaltung handelt es sich um eine sog. Grundschulung. Streitig ist die Schulungsteilnahme allein deshalb, weil jeder Teilnehmer des Seminars "Betriebsverfassungsrecht Teil 1" des Veranstalters A von dem Seminaranbieter

  • ein Tablet für die Betriebsratsarbeit
  • den Handkommentar Fitting zum BetrVG mit Wahlordnung
  • eine dtv-Ausgabe der Arbeitsgesetze
  • einen USB-Stick, einen Laserpointer, einen Taschenrechner sowie
  • eine praktische Tasche

erhält. Den Wert dieser Zugaben beziffert der Arbeitgeber mit insgesamt 442,90€ (Bl. 30 der Akte).

Ferner erhält jeder Teilnehmer eine kostenfreie anwaltliche Erstberatung durch einen erfahrenen Rechtsanwalt, die nach dem Vortrag des Arbeitgebers einen Wert von 226€ hat (Bl. 46 der Akte).

Mit seiner am 11. April 2019 beim Arbeitsgericht eingegangenen Antragsschrift hat der Betriebsrat vom Arbeitgeber die Freistellung von den Seminargebühren und die Erstattung der Fahrtkosten an den Beteiligten zu 3 verlangt. Mit einem am 8. August 2019 beim Arbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz hat er antragserweiternd die Freistellung von der Tagespauschale und den Parkgebühren geltend gemacht.

Der Arbeitgeber hat die Auffassung vertreten, der Seminaranbieter müsse seine Kosten genauer aufschlüsseln. Die gelte auch für die Tagespauschale. Die Kalkulation des Seminaranbieters sei nicht bekannt und daher nicht nachvollziehbar. Die Zugaben seien nicht erforderlich im Sinne von § 40 BetrVG.

Mit Schreiben vom 4. Juni 2019 hat sich der Seminarveranstalter gegenüber dem Betriebsrat zu den Seminarbeigaben erklärt; insoweit wird auf Blatt 15, 16 der Akte Bezug genommen. Dort heißt es: "Bei sämtlichen Seminarbeigaben handelt es sich um kostenlose Beigaben zum Seminar. Entsprechend führt eine vorherige Ablehnung oder eine nachträgliche Rückgabe der Seminarbeigaben nicht zu einer Veränderung der Seminarkosten. Aus diesem Grund können den einzelnen Seminarbeigaben auch keine konkreten Werte zugeordnet werden."

Wegen der Einzelheiten des erstinstanzlichen Vorbringens der Beteiligten und der gestellten Anträge wird auf die Ausführungen des Arbeitsgerichts im Beschluss unter I. (Blatt 55-57 der Akte) Bezug genommen.

Das Arbeitsgericht hat den Anträgen stattgegeben. Wegen der Begründung wird auf die Ausführungen im Beschluss unter II. (Blatt 57-59R der Akte) verwiesen.

Dieser Beschluss wurde dem Verfahrensbevollmächtigten des Arbeitgebers am 11. November 2019 zugestellt, der dagegen am 10. Dezember 2019 Beschwerde eingelegt und diese nach Verlängerung der Beschwerdebegründungsfrist bis 14. Februar 2020 am 13. Februar 2020 begründet hat.

Der Arbeitgeber ist der Auffassung, das Arbeitsgericht sei zunächst zutreffend davon ausgegangen, dass ein Teil der Seminarbeigaben nicht erforderlich sei. Diesen Gedanken habe das Arbeitsgericht jedoch nicht konsequent fortgeführt, indem es ausgeführt habe, dass dies nicht dazu führen könne, dass der Arbeitgeber die Kosten für dieses Seminar nicht oder nur teilweise übernehmen müsse; die Kalkulation sei Sache des Seminarveranstalters. Diese Rechtsauffassung sei unzutreffend. Auch wenn der Seminarpreis vom Arbeitsgericht als durchaus moderat beurteilt werde, entfielen etwa 80 Prozent auf die Anschaffung von unnötigen und im Sinne des BetrVG nicht erforderlichen Materialien. Die Frage der Erforderlichkeit sei auf die gesamte Maßnahme einschließlich sämtlicher übergebener Materialien zu beziehen. Es sei nicht Aufgabe des Arbeitgebers, preiswertere Seminare herauszusuchen. Vielmehr müsse der Betriebsrat unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit die Auswahl vornehmen. Der Arbeitgeber brauche nicht Werbemaßnahmen eines Seminaranbieters zu finanzieren und auf diese Weise eine Ausstattung der Betriebsratsmitglieder mit unnötigen Materialien indirekt zu bezahlen. Bei dem konkreten Seminaranbieter entstehe der Eindruck, dass es sich um eine gewerkschaftsnahe Schulungseinrichtung handele, da sie sich ausschließlich an Betriebsräte richte. Eine solche Organisation müsse der Arbeitgeber nicht mittelbar oder unmittelbar finanzieren. Seine Erstattungspflicht beschränke sich auf die konkrete Schulungsveranstaltung und die hierdurch verursachten Kosten. Eine genaue Aufgliederung der Kosten für die verschiedenen Faktoren des Seminars sei nicht vorgelegt worden. Soweit der Betriebsrat vortrage, das Tablet sei kein Geschenk für den Betriebsrat, sondern stehe wie sämtliche Seminarbeigaben im Eigentum des Arbeitgebers, werde diesem das Eigentum an den genannten Gegenständen aufgedrängt, wofür er durch die Seminarkosten bereits die Kosten trage. Dies sei mit der Rechtsprechung des BAG, dass im Einzelfall die Kosten und deren Erstattungsfähigkeit vom Betriebsrat nachzuweisen sind, nicht zu vereinbaren. Es fehle an der erforderlichen Aufschlüsselung. Dies führe zum Wegfall der Erstattungspflicht des Arbeitgebers für die gesamte Schulung. Der Betriebsrat habe diese Schulungsveranstaltung nicht auswählen dürfen. Das Arbeitsgericht habe übersehen, dass nach § 78 Satz 2 BetrVG Betriebsratsmitglieder wegen ihrer Tätigkeit nicht benachteiligt oder begünstigt werden dürfen. Durch die Beigaben erhalte das Betriebsratsmitglied eine Begünstigung, weil es an diesem Seminar teilnehme. Die Seminarbeigaben seien rechtlich als Geschenke zu qualifizieren. Die Auffassung, die Materialien gingen in das Eigentum des Arbeitgebers über, die vom Arbeitsgericht nicht übernommen werde, treffe nicht zu.

Der Arbeitgeber beantragt,

den Beschluss des Arbeitsgericht Darmstadt vom 3. September 2019 - 10 BV 6/19 - abzuändern und die Anträge des Betriebsrats abzuweisen.

Der Betriebsrat beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Er verteidigt die Entscheidung des Arbeitsgerichts als zutreffend. Der Betriebsrat habe sich für diesen Seminaranbieter entschieden, weil ihm dieser bekannt und bewährt war und er sich von ihm eine gute Schulungsqualität versprach, was sich auch bestätigt habe. Die kostenlosen Seminarbeigaben hätten bei seiner Auswahlentscheidung keine Rolle gespielt. Das Tablet habe der Beteiligte zu 3 dem Arbeitgeber am 20. Mai 2020 ausgehändigt (Empfangsbestätigung Bl. 168 der Akte). Um das Tablet anders als zur Abrufung der Seminarunterlagen zu nutzen, hätte der Beteiligte zu 3 es mit einer SIM-Karte ausstatten müssen, wozu für ihn keine Veranlassung bestanden habe. Einen USB-Stick habe der Beteiligte zu 3 nicht als Seminarbeigabe erhalten. Bei dem streitgegenständlichen Seminar habe es sich um eines der Günstigsten gehandelt. Insoweit wird auf die Recherchen des Betriebsrats, die im Schriftsatz vom 31. Juli 2020 (Bl. 175ff der Akte) wiedergegeben werden, verwiesen. Für die Seminarbeigaben habe der Betriebsrat keine Verwendung. Es bestehe keine Möglichkeit, eine günstigere Buchung unter Verzicht auf die Beigaben vorzunehmen. Daher stelle sich die Frage des rechtmäßigen Alternativverhaltens.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Anhörungsprotokolle Bezug genommen.

II.

1. Die Beschwerde ist statthaft, § 87 Abs. 1 ArbGG und zulässig, da sie form- und fristgerecht eingelegt und begründet wurde, § 87 Abs. 2 Satz 2, § 66 Abs. 1 Satz 1, § 89 Abs. 1 und 2 ArbGG, § 594 ZPO.

2. Die Beschwerde ist nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat den Anträgen des Betriebsrats zu Recht stattgegeben. Die Beschwerdekammer schließt sich der zutreffenden Begründung des Arbeitsgerichts an und nimmt hierauf Bezug. Das Vorbringen des Arbeitgebers in der Beschwerdeinstanz führt zu keiner abweichenden Beurteilung.

Der Arbeitgeber hat nach § 40 Absatz 1 BetrVG die durch die Teilnahme eines Betriebsratsmitglieds an solchen Schulungs- und Bildungsveranstaltungen nach § 37 Absatz 6 BetrVG entstehenden Kosten zu tragen, die für die Betriebsratsarbeit erforderliche Kenntnisse vermitteln. Bei erstmals gewählten Betriebsratsmitgliedern braucht die Schulungsbedürftigkeit nicht näher dargelegt zu werden, wenn Grundkenntnisse im Betriebsverfassungsrecht vermittelt werden (BAG 20. August 2014 - 7 ABR 64/12 - Rn. 15).

Das Arbeitsgericht hat auf Seite 7 des Beschlusses festgestellt, dass der Beteiligte zu 3 neu in den Betriebsrat hinzugekommen ist. Bei der streitgegenständlichen Schulung zum Thema "Betriebsverfassungsrecht Teil 1" handelt es sich ausweislich des Seminarplans (Bl. 5 der Akte) um eine Veranstaltung, die ein Grundwissen im Betriebsverfassungsrecht vermittelt, welches das Betriebsratsmitglied erst in die Lage versetzt, seine sich aus der Amtsstellung ergebenden Rechte und Pflichten ordnungsgemäß wahrzunehmen. Dies ist zwischen den Beteiligten auch nicht streitig.

Die Kostentragungspflicht des Arbeitgebers beschränkt sich auf die erforderlichen Kosten, wobei der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten ist (Fitting, BetrVG, 30. Auflage, § 40 Rn. 72ff). Die Schulungsdauer von 4 Tagen für eine Grundschulung zum Betriebsverfassungsrecht Teil 1 ist angemessen. Dasselbe gilt auch für die geltend gemachten Reisekosten. Der Betriebsrat hat einen Veranstaltungsort ausgewählt, zu dem das entsandte Betriebsratsmitglied täglich anreisen konnte, um (zugunsten des Arbeitgebers) Übernachtungskosten zu sparen. Das Arbeitsgericht hat festgestellt (Seite 10 unten des Beschlusses), dass der Seminarpreis "durchaus moderat" ist; vergleichbare Seminare seien nicht wesentlich günstiger, aber wesentlich teurer zu buchen. Diese Feststellung hat der Arbeitgeber im Beschwerdeverfahren nicht angegriffen. Soweit der Arbeitgeber erstinstanzlich die Höhe der Tagespauschale von 58,82€ beanstandet hat, es sei nicht klar, wofür diese gefordert werde (S. 3 des Schriftsatzes vom 23. August 2019, Bl. 46 der Akte), trifft dies nicht zu. Die Tagespauschale rechtfertigt sich daraus, dass Teilnehmer, die nicht im Hotel übernachten, tagsüber, während der Schulungszeiten, die Einrichtungen des Hotels (insbesondere den Seminarraum) nutzen und an den Mahlzeiten teilnehmen. Den Betrag von 58,82€ täglich für Mittagessen und anteilige Raumnutzung (siehe Preisauskunft des Veranstalters vom 10. Dezember 2018, Bl. 34 der Akte) hält die Kammer für angemessen.

Zu einer Aufschlüsselung seiner Kostenrechnung ist der Seminarveranstalter nicht verpflichtet. Das Bundesarbeitsgericht hat dies nur in Bezug auf gewerkschaftliche bzw. gewerkschaftsnahe Schulungsveranstalter aus koalitionsrechtlichen Gründen angenommen, weil kein Verband zur Finanzierung des gegnerischen Verbandes verpflichtet ist (BAG 28. Juni 1995 -7 ABR 55/94- Rn. 21; 17. Juni 1998 -7 ABR 25/97- Rn. 13). Dass eine Gewerkschaft Gesellschafter dieses Schulungsveranstalters (A) ist, behauptet der Arbeitgeber nicht. Allein daraus, dass sich das Seminarangebot dieses Veranstalters ausschließlich an Betriebsräte richte, kann nicht geschlossen werden, es handele sich um einen gewerkschaftsnahen Anbieter. Maßgeblich ist vielmehr die gesellschaftsrechtliche Struktur des betreffenden Unternehmens (vgl. BAG 17. Juni 1998 -7 ABR 25/97- Rn. 13). Dazu haben die Beteiligten nichts vorgetragen.

Der Umstand, dass der Seminarveranstalter den Teilnehmern der streitgegenständlichen Veranstaltung hochwertige Seminarbeigaben (unter anderem ein Tablet sowie den Kommentar zum BetrVG von Fitting) aushändigte, führt weder dazu, dass die Schulungsteilnahme nicht erforderlich, noch mit für den Arbeitgeber unverhältnismäßigen Kosten verbunden war. Dies hat das Arbeitsgericht in Ergebnis und Begründung zutreffend erkannt (S. 9 ff des Beschlusses). Die Erforderlichkeit der Schulungsteilnahme ergibt sich daraus, dass das Betriebsratsmitglied die auf dem Seminar vermittelten Inhalte benötigt, um sein Amt ausüben zu können. Hinsichtlich der Verhältnismäßigkeit ist entscheidend, dass der Preis für die Teilnahme an der Veranstaltung im Rahmen des Marktüblichen liegt, wie das Arbeitsgericht festgestellt hat ("durchaus moderat") und dasselbe Seminar nicht -unter Verzicht auf die Seminarbeigaben- zu einem günstigeren Preis buchbar ist. Auch kann nicht festgestellt werden, dass die Seminarbeigaben zu einem höheren Schulungspreis führten. Andere Anbieter, die auf derartige Werbeartikel verzichten, bieten vergleichbare Seminare nicht deutlich günstiger an. Dies behauptet der Arbeitgeber selbst nicht. Letztlich schmälert der Schulungsveranstalter mit derartigen "Beigaben" seinen Gewinn. Dies zeigt sich daran, dass er dieselbe Veranstaltung bereits 2014 (ohne Tablet) zum selben Preis angeboten hat.

Ob in den Seminarbeigaben eine Begünstigung des Betriebsratsmitglieds im Sinne von § 78 Satz 2 BetrVG gesehen werden kann, kann dahinstehen.

Insoweit bestehen Zweifel, weil der Vorteil dem Arbeitnehmer persönlich, also nicht nur dem betriebsverfassungsrechtlichen Gremium zu Gute kommen muss (Däubler/Klebe/Wedde, BetrVG, 17. Aufl., § 78 Rn. 33). Die Seminarbeigaben werden vom Schulungsveranstalter sämtlich als notwendige Sachmittel für die Betriebsratsarbeit bezeichnet (Schreiben vom 4. Juni 2019, Bl. 15 der Akte). Dies spricht dafür, dass nicht der Schulungsteilnehmer persönlich einen Vorteil erhalten soll, sondern dass die Beigaben dem Betriebsrat als Gremium zu Gute kommen sollen.

Selbst wenn man eine Begünstigung im Sinne von § 78 Satz 2 BetrVG annähme, ließe dies die Kostentragungspflicht des Arbeitgebers für die Schulungsveranstaltung nicht entfallen. Ein Verstoß gegen § 78 S. 2 BetrVG führt zur Nichtigkeit der betreffenden Begünstigung. Dies betrifft jedoch lediglich die Gewährung der Seminarbeigaben, nicht die Pflicht des Arbeitgebers nach §§ 40 Abs. 1, 37 Abs. 6 BetrVG erforderliche Schulungskosten von Betriebsratsmitgliedern zu tragen. Allein der Umstand, dass der Anbieter den Teilnehmern wertvolle Seminarbeigaben überlässt, ohne dass feststellbar wäre, dass sich dies im Seminarpreis niederschlägt, lässt die Kostentragungspflicht des Arbeitgebers für die Schulung als solche nicht entfallen.

Ob das Betriebsratsmitglied die Seminarbeigaben an den Arbeitgeber herauszugeben hat, bedarf hier keiner Entscheidung (siehe dazu: ArbG Lüneburg 2. Oktober 2019 - 1 BV 5/19). Für den Anspruch auf Freistellung von den Schulungskosten kommt es auch nicht darauf an, ob die Seminarbeigaben für die Betriebsratstätigkeit erforderlich sind (auch dazu: ArbG Lüneburg a.a.O.), sondern ob die Schulungsteilnahme als solche erforderlich war, was -wie ausgeführt- der Fall ist.

III.

Die Zulassung der Rechtsbeschwerde ergibt sich aus §§ 92 Abs. 1 Satz 2, 72 Absatz 2 Nr. 1 ArbGG.