Kosten der Öffentlichkeitsarbeit für die Betriebsratsarbeit

BAG 6 ABR 85/76 vom 21. Nov. 1978

Leitsatz

1. Zu den Aufgaben des Betriebsrats gehört es, die Belegschaft umfassend und pünktlich im Rahmen seines Aufgabenbereichs über seine Tätigkeit zu unterrichten. Die dadurch entstehenden Kosten fallen dem Arbeitgeber zur Last.

2. Der Betriebsrat ist grundsätzlich nicht darauf beschränkt, die Belegschaft allein auf Betriebsversammlungen und durch Anschläge am Schwarzen Brett i. S. der Nr. 1 zu unterrichten.

3. Ob diese Informationspflicht durch Herausgabe schriftlicher, zur Verteilung an die Belegschaft bestimmter Informationen erfüllt werden kann, ist nach den konkreten Verhältnissen des einzelnen Betriebes zu beurteilen. Abzuwägen sind die Dringlichkeit der Unterrichtung vor der nächsten ordentlichen Betriebsversammlung und die etwaige Unzulänglichkeit anderer Informationsmittel (Schwarzes Brett, mündliche Unterrichtung) einerseits sowie die Kostenbelastung für den Arbeitgeber andererseits.