Mitbestimmungsrechte bei Corona-Konzept

LAG Köln 9 TaBV 58/20 vom 22. Jan. 2021

Der Fall:

Ein Krankenhaus hatte wegen der Corona-Pandemie ein System zur Dokumentation des Zutritts und Aufenthalts betriebsfremder Personen auf dem Klinikgelände eingeführt. Den Betriebsrat hatte es dabei nicht beteiligt. Der Betriebsrat beantragte deshalb beim Arbeitsgericht die Einsetzung einer Einigungsstelle zur Regelung des Besucherkonzepts. Als das Arbeitsgericht eine solche Einigungsstelle tatsächlich einsetzte, schaltete der Arbeitgeber das Landesarbeitsgericht ein und wollte die Entscheidung überprüfen lassen.

Die Entscheidung des Gerichts: 

Die Einigungsstelle war zu Recht eingesetzt worden. Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei betrieblichen Regelungen über den Gesundheitsschutz bezieht sich auch auf Maßnahmen des Arbeitgebers zur Verhütung von Gesundheitsschäden, die Rahmenvorschriften konkretisieren. Eine solche Rahmenvorschrift, die auch den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bezweckt, stellt die Corona-Schutzverordnung NRW dar. Entscheidet sich ein Krankenhausträger dann für die Zulassung von Besuchern, trifft ihn auch die entsprechende Verpflichtung zum Gesundheitsschutz gegenüber seinen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern. Für die Umsetzung der Empfehlungen des Robert-Koch-Instituts besteht ein Gestaltungsspielraum. Und dieser Gestaltungsspielraum eröffnet das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats.

Das bedeutet die Entscheidung für Sie: 

In nahezu sämtlichen Betrieben in Deutschland gibt es mittlerweile Hygienekonzepte zum Schutz vor Corona. Doch längst nicht immer wurde der Betriebsrat beteiligt. Das sollte nach dieser Entscheidung anders sein.