Anspruch des Arbeitnehmers auf Entfernung einer Abmahnung aus seiner Personalakte

ArbG Krefeld Az. 2 Ca 1313/18 vom 7. Dez. 2018

Leitsatz

Enthält eine Abmahnung unrichtige Tatsachenbehauptungen oder rechtsirrig angenommene Vertragsverstöße des Arbeitnehmers, ist sie aus dessen Personalakte zu entfernen.

Tenor

1. Der Beklagten wird aufgegeben, die Abmahnungen vom 06.06.2018 aus der Personalakte des Klägers zu entfernen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

3. Streitwert wird auf 8.800,00 € auferlegt.

Tatbestand

1 Die Parteien streiten über die Entfernung zweier Abmahnungen aus der Personalakte des Klägers.

2 Der 50jährige Kläger ist seit 1990 bei der Beklagten als Schlosser zu einem durchschnittlichen Bruttomonatsverdienst von zuletzt etwa 4.400,00 € beschäftigt.

3 Im L. Betrieb der Beklagten fand in der Zeit vom 26.01.2018 bis zum 21.03.2018 eine Betriebsratswahl statt, bei der 1343 Wahlberechtigte zwischen acht Vorschlagslisten wählen konnten.

4 Der Kläger trat ebenso wie sein Kollege X. I., für die Liste „Von Kollegen für Kollegen (Liste 8)“ an . Er wurde als Listenvertreter 1 in den Betriebsrat gewählt.

5 Unter dem 30.05.2018 haben der Kläger sowie ein weiterer Betriebsratskollege, Herr I., am Standort L. einen Flyer verteilt, wobei es zwischen den Parteien streitig ist, ob dies innerhalb oder außerhalb des Betriebsgeländes erfolgte.

6 Der Flyer wurde des Weiteren in einer geschlossenen Gruppe bei Facebook veröffentlicht. Diese Facebook-Gruppe wurde von dem Kläger betrieben und hatte insgesamt 38 Mitglieder.

7 Der Flyer befasst sich mit den Themen „Wahl von Arbeitnehmervertretern in den Aufsichtsrat der P. GmbH“, „Chorus und neue Hauptverwaltung“, sowie „Übertarifliche Vergütung“. Zum letztgenannten Thema verhält sich der Flyer wie folgt:

„Es gibt Grund zur Besorgnis, dass der Arbeitgeber versuchen wird die übertariflichen Vergütungen zu überprüfen um ggf. Anpassungen mit dem Betriebsrat verhandeln zu wollen.

Im Klartext: Ein Griff in euer Portemonnaie!

Wir begrüßen die jüngste Bestätigung des Betriebsratsvorsitzenden, dass Anpassungen der übertariflichen Vergütungen nicht verhandelbar sind.“

8 Wegen der weiteren Einzelheiten dieses Flyers wird auf Blatt 10 der Gerichtsakte Bezug genommen.

9 Nach etwa zwei Stunden kam der Personalleiter der Beklagten Herr G. L. auf den Kläger und den Mitarbeiter I. zu und forderte diese auf, die Verteilung des Flyers vor dem Betrieb sofort einzustellen. Dieser Aufforderung kamen der Kläger und Herr I. nach. Unter dem 06.06.2018 erteilte die Beklagte sodann dem Kläger zwei Abmahnungen.

10 In der ersten Abmahnung vom 06.06.2018 warf die Beklagte dem Kläger vor, dass er am 30.05.2018 zusammen mit dem Kollegen Herrn I. im Betrieb am Standort L. einen Flyer verteilt und damit gegen eine Anweisung der Geschäftsführung verstoßen habe.

11Hierzu heißt es in der Abmahnung wie folgt:

„…Im Rahmen einer Sondersitzung am 23.04.2018 gegen 14:00 Uhr wurde das gesamte Betriebsratsgremium durch Frau C. D., Herrn V. T. sowie Herrn G. L. mündlich darüber informiert, dass das In Umlauf bringen von Flyern, welche nicht vom gesamten Betriebsratsgremium bzw. dem Vorsitzenden legitimiert sind, vom Unternehmen nicht geduldet wird und daher zu unterlassen ist.

Diese Maßnahme verfolgt das Ziel, die Informationen für die Belegschaft in geordnete Bahnen zu lenken und diese nicht durch unterschiedliche Informationen einzelner Gruppen zu verunsichern.

Insgesamt haben Sie durch die Verteilung des o. g. Flyers am 30.05.2018 wiederholt gegen diese Anweisung zur Verteilung von Informationen verstoßen.

Zwar kamen Sie der Aufforderung durch Herrn L., die Verteilung sofort einzustellen, nach, jedoch war dieser Flyer auch am 04.06.2018 unter Überschrift „Von Kollegen für Kollegen“ immer noch bei der Facebook verfügbar (siehe Anlage).

12 Dieses Verhalten stellt eine Verletzung ihrer arbeitsvertraglichen Pflichten dar…"

13 Wegen der weiteren Einzelheiten dieser Abmahnung wird auf Blatt 11 sowie Blatt 12 der 31 Gerichtsakte ergänzend Bezug genommen.

14 In der zweiten Abmahnung vom 06.06.2018 warf die Beklagte dem Kläger vor, dass er in dem Flyer einen unwahren Sachverhalt behauptet habe. In der Abmahnung heißt es wie folgt:

„...Der von Ihnen dargestellte Sachverhalt, dass der Arbeitgeber versuche, übertarifliche Vergütungen zu überprüfen und ggf. anzupassen, entbehrt jeglicher Grundlage.

Durch die Verbreitung von Informationen, die nachweislich sachlich und inhaltlich falsch sind, haben Sie ihre arbeitsvertraglichen sowie betriebsverfassungsrechtlichen Pflichten verletzt.

Demnach haben die Parteien vertrauensvoll zum Wohle der Arbeitnehmer und des Betriebes zusammenzuwirken. Dabei stellt die Wahrung des Betriebsfriedens einen elementaren für den Erfolg unseres Unternehmens dar. Alle Betriebsangehörigen sind angehalten, diesen nicht durch ihr Handeln zu stören.

Mit Bedauern müssen wir feststellen, dass Sie dieser Pflicht nicht nachgekommen sind und damit die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen an unserem Standort L. grundlos verunsichert haben. Sie haben dabei wissentlich in Kauf genommen, dass Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen sich Sorgen machen und von der Arbeit abgelenkt wurden. Sie haben damit den Betriebsfrieden erheblich gestört…“

15 Wegen der weiteren Einzelheiten dieser Abmahnung wird auf Blatt 14 und 15 der Gerichtsakte Bezug genommen.

16 Mit seiner am 01.08.2018 bei Gericht eingereichten Klage, welche der Beklagten am  10.08.2018 zugestellt worden ist, begehrt der Kläger die Verurteilung der Beklagten zur Entfernung beider Abmahnungen aus seiner Personalakte.

Entscheidungsgründe

17 Der Kläger ist der Auffassung, dass die Abmahnungen aus seiner Personalakte zu entfernen seien, da sie zum einen inhaltlich unzutreffende Vorwürfe zum Gegenstand hätten, darüber hinaus mangels Pflichtverletzung arbeitsvertraglicher und/oder betriebsverfassungsrechtlicher Natur aus seiner Personalakte zu entfernen seien.

18 Im Hinblick auf die Abmahnung, die sich auf die Verteilung des Flyers als solche beziehe, behauptet der Kläger folgendes:

19 Er habe gegen keine Anweisung der Beklagten verstoßen, da die Verteilung des Flyers unmittelbar vor den Eingangstoren des Betriebes am 30.05.2018 im Zeitraum von 06:00 Uhr bis 08:00 Uhr stattgefunden habe.

20 Darüber hinaus hält der Kläger es für unzulässig, wenn die Beklagte das in Umlauf bringen von Flyern, welche nicht vom gesamten Betriebsratsgremium bzw. dem Vorsitzenden legitimiert seien, verbiete. Es sei nicht zulässig, dass die Beklagten die Kommunikation von einzelnen Betriebsräten mit der Belegschaft dahingehend kontrolliere, dass diese von lediglich dem gesamten Gremium festgelegten Informationen unterrichtet werden können. Hierdurch werde er nachhaltig und maßgeblich in seinen ihm zustehenden Rechten sowohl als Arbeitnehmer als auch Betriebsrat verletzt.

21 Hinsichtlich der weiteren Abmahnung vom 06.06.2018, in welcher ihm vorgeworfen werde, dass die Angaben hinsichtlich der Überschrift „Übertarifliche Vergütung“ unwahr sein, so sei dieser Vorwurf unbegründet. Die Inhalte der Mitteilung unter dieser Überschrift seien weder unwahr noch unrichtig.

22 Die Beklagte habe vielmehr bereits in 2016 verkündet, dass die übertariflichen Zahlungen zu überprüfen seien und ggf. angepasst werden sollten. In seiner Sitzung am 24.05.2017 sei durch den damaligen Betriebsrat die Aufnahme von Verhandlungen über Bonussysteme für AT Angestellte, Angestellte und Lohnempfänger beschlossen worden. Im 2018 seien sodann Verhandlungen über eine „BV Compensations“ geführt worden.

23 Am 03.05.2018 habe die Geschäftsleitung in ihrer Berichterstattung im Rahmen einer Betriebsversammlung durch Frau D. darauf hingewiesen, dass die Krankenquote und die Gehälter und Löhne zu hoch seien.

24 Die Aussprache im Rahmen dieser Betriebsversammlung sei Anlass gewesen, dass das  Betriebsratsmitglied B. Z. in der außerordentlichen Sitzung des Betriebsrats vom 04.05.2018 die Frage gestellt habe, ob der Arbeitgeber hier die übertariflichen Vergütungsbestandteile verhandeln wolle. Der Betriebsratsvorsitzende I. D. habe daraufhin versichert, dass eine Verhandlung über dieses Punkt nicht erfolgen werde und der Betriebsrat Verhandlungen über die übertariflichen Zahlungen ausgeschlossen habe.

25 Der Kläger beantragt,

der Beklagten aufzugeben, die Abmahnungen vom 06.06.2018 aus seiner Personalakte zu  entfernen.

26 Die Beklage beantragt,

die Klage abzuweisen.

27 Die Beklagte hält die erteilten Abmahnungen für rechtmäßig. 51 Hierzu trägt die Beklagte folgendes vor:

28 Der Betriebsfrieden in ihrem Betrieb sei seit Februar 2018 durch diverse Verhaltensweisen von Betriebsratsmitgliedern im Zusammenhang mit der durchgeführten Betriebsratswahl nachhaltig gestört und schwer belastet worden. Sie habe sich daher dazu gezwungen gesehen, auf die Einhaltung des Betriebsfriedens mehrfach hinzuweisen und die hierfür notwendigen Maßnahmen einzufordern.

29 So habe sie, die Beklagte, in Form der Zeugen T. und T. in einer außerordentlichen Sitzung des Betriebsrates am 22.01.2018 unter anderem mitgeteilt, dass das Unternehmen bei der anstehenden Wahl größten Wert auf seine Neutralität lege und darüber hinaus bei der Durchführung der Wahlkampagnen der einzelnen Listen Wert auf die Einhaltung des Betriebsfriedens lege. Um ihre Neutralität im Zusammenhang mit der anstehenden Betriebsratswahl zu gewährleisten, sei vereinbart worden, dass jedwede Wahlwerbung im Zusammenhang mit der anstehenden Betriebsratswahl zuvor von ihr, der Beklagten, zu genehmigen sei.

30 Dennoch habe sie, die Beklagte, in der Folgezeit eine Reihe von Beschwerden von  Mitarbeitern über Wahlpropaganda erhalten. Was den Kläger betreffe, so habe es Beschwerden von Mitbewerbern darüber gegeben, dass die von dem Kläger und dem Mitbewerber I. betriebene Wahlwerbung über ihr Firmennetz verbreitet worden sei. Deswegen habe sie mit dem Kläger und dem Mitbewerber I. am 09.03.2018 ein persönliches Gespräch geführt, in dem beide noch einmal nachdrücklich dazu aufgefordert worden seien, den betrieblichen Frieden nicht durch unsachgemäße Verhaltensweisen im Zusammenhang mit der persönlichen Wahlwerbung zu stören.

31 Auch nach der Wahl habe die Listenvertretung des Klägers einen Listenflyer am 04.04.2018 verteilt.

32 Im hiermit stehenden Zusammenhang sei das Betriebsratsgremium am 23.04.2018 in einer Sondersitzung von der Beklagten darüber informiert worden, dass die Mitarbeiter der Beklagten nach Beendigung der Betriebsratswahl Vertreter der gesamten Belegschaft seien und demzufolge die Mitarbeiter nicht von einzelnen Listen informiert werden sollten, sondern vom Gremium insgesamt. Dennoch habe der Kläger gemeinsam mit dem Kollegen I. am 30.05.2018 während der Zeit vom 06:00 Uhr bis 08:00 Uhr erneut einen listenspezifischen Flyer verteilt, und zwar auf ihrem Werksgelände am Eingangstor in L.

33 Die unter der Überschrift „Übertarifliche Vergütung“ auf dem Flyer befindlichen Aussage, sie, die Beklagte erstrebe die Überprüfung von übertariflichen Vergütungen und ggfs. Anpassung zu Lasten der Arbeitnehmer, sei falsch. Sie habe in 2018 keinerlei Signale/Bestrebungen zur Überprüfung von übertariflichen Vergütungen und ggf. gewollte Anpassungen zu Lasten der Arbeitnehmer an die Mitarbeiterschaft gesendet. Der Kläger habe damit durch die Verteilung des Flyers sowohl gegen die Neutralitätsverpflichtung als Mitglied des Betriebsrates verstoßen als auch gegen die Verpflichtung zur Einhaltung des Betriebsfriedens. Des Weiteren habe er eine betriebliche Weisung nicht eingehalten.

34 Durch die wahrheitswidrige Behauptung habe er ebenfalls gegen seine Verpflichtung zur Einhaltung des Betriebsfriedens verstoßen.

35 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der von den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, ergänzend Bezug genommen.

I.

36 Die zulässige Klage ist begründet. Die Beklagte ist verpflichtet, beide Abmahnungen vom 06.06.2018 aus der Personalakte des Klägers zu entfernen.

37 Nach ständiger Rechtsprechung des BAG kann der Arbeitnehmer in entsprechender Anwendung der §§ 242, 1004 BGB die Entfernung einer zu Unrecht erteilten Abmahnung aus der Personalakte verlangen (vgl. BAG, Urteil vom 27.11.1985 - 5 AZR 101/84 - AP-Nr. 93 zu § 611 BGB Fürsorgepflicht, BAG, Urteil vom 05.08.1992 - 5 AZR 531/91 - AP-Nr. 8 zu § 611 BGB Abmahnung, BAG, Urteil vom 14.09.1994 - 5 AZR 632/93 - ).

38 Dies gilt insbesondere auch dann, wenn die Abmahnung unrichtige Tatsachenbehauptungen, unsachliche Werturteile oder rechtsirrig angenommene Vertragsverstöße enthält (vgl. BAG, Urteil vom 27.11.1985 - 5 AZR 101/84 - NZA 1986, 227).

39 Danach gilt hinsichtlich der beiden Abmahnungen vom 06.06.2018 folgendes:

1.

40 In der Abmahnung vom 06.06.2018, in der das Verteilen der Flyer als solches gerügt wird, verweist die Beklagte darauf, dass im Rahmen einer Sondersitzung am 23.04.2018 das gesamte Betriebsratsgremium darüber mündlich informiert worden sei, dass das In Umlauf bringen von Flyern, welche nicht vom gesamten Betriebsratsgremium bzw. dem Vorsitzenden legitimiert seien, vom Unternehmen nicht geduldet werde und daher zu unterlassen sei. Entsprechend forderte die Beklagte in der Abmahnung den Kläger auf, diese Informationen über p.- interne Sachverhalte umgehend einzustellen und aus Facebook zu entfernen. Sie forderte den Kläger weiterhin letztmalig auf, Einzelaktionen zu unterlassen und sich zukünftig vertragsgemäß zu verhalten.

41 Damit differenziert die Beklagte letztlich nicht mehr danach, ob der Kläger diese  „Einzelaktion“ innerhalb des Betriebsgeländes oder außerhalb des Betriebsgeländes in seiner Freizeit durchführt.

https://www.justiz.nrw.de/nrwe/arbgs/duesseldorf/arbg_krefeld/j2018/2_Ca_1313_18_Urteil_20181207.html 5/8 Ein derartiges allgemeines Verbot erscheint als zu weitgehend und ist auch weder von Neutralitätsgebot noch von der Friedenspflicht für die Betriebspartner des § 74 Abs. 2 BetrVG gefordert.

42 Das Neutralitätsgebot des § 74 Abs. 2 Satz 1 BetrVG dient einem doppelten Zweck: Zum einen soll es die Zusammenarbeit des Betriebsrats mit dem Arbeitgeber vor zusätzlichen Belastungen bewahren, die durch die Beteiligung des Betriebsrats an einem Arbeitskampf zweifellos entstünden und das Verhältnis zwischen den Betriebspartnern auch noch nach Beendigung des Arbeitskampfes belasten würden. Zum anderen schützt das Neutralitätsgebot das Vertrauen der Arbeitnehmer in den Betriebsrat als neutralen Sachwalter ihrer Interessen. Das Betriebsverfassungsgesetz geht von der strikten institutionellen Trennung zwischen den Gewerkschaften als Vertreter der ihnen angeschlossenen Arbeitnehmer einerseits und dem Betriebsrat als Repräsentant aller Arbeitnehmer des Betriebes andererseits aus. Diese Rolle des Betriebsrats als neutraler Interessenvertreter der Arbeitnehmer ist die Voraussetzung dafür, dass er die ihm in § 75 BetrVG zugewiesene Aufgabe erfüllen kann, gemeinsam mit dem Arbeitgeber insbesondere darüber zu wachen, dass jede unterschiedliche Behandlung von Personen wegen ihrer gewerkschaftlichen Betätigung unterbleibt (vgl. hierzu Rolfs/Bütefisch, NZA 1996, 17, LAG Hamm, Beschluss vom 20.03.2009 - 10 TaBV 149/08 - Beck RS 2009, 72938 mit weiteren Nachweisen).

43 Wenn sich aber der Kläger außerhalb des Betriebsgeländes über p.- interne Sachverhalte äußert und dies einer Weise tut, die nicht seine Neutralitätspflicht verletzt, etwa in dem er lediglich über bestimmte, nicht vertrauliche Sachverhalte informiert, so hätte er dies gemäß der Aufforderung in der Abmahnung vom 06.06.2018 zu unterlassen, sofern er hierzu nicht vorher das Einverständnis des Betriebsrates eingeholt hat. Ein derart allgemeines Verbot begrenzt in Abwägung beiderseitiger Interessen das Recht des Klägers auf freie Meinungsäußerung aus Artikel 5 GG in unzulässiger Weise. Es ist nicht von berechtigten Interessen der Beklagten gedeckt und überschreitet deren Weisungsrecht aus § 106 Gewerbeordnung.

44 Da das in der Abmahnung enthaltene Unterlassungsgebot damit insgesamt als zu weitgehend erscheint, konnte die Kammer es dahin stehen lassen, ob der Kläger durch sein konkretes Verhalten am 30.05.2018 tatsächlich gegen seine arbeitsvertraglichen Verpflichtungen und auch seine Verpflichtung als Betriebsratsmitglied verstoßen hat.

45 2. Was die zweite Abmahnung vom 06.60.2018 betrifft, in der die Äußerungen des Klägers gerügt werden, wonach er unter der Überschrift „übertarifliche Vergütung“ behauptet hat, der Arbeitgeber beabsichtige die Anpassung übertarifliche Vergütung zu Lasten der Arbeitnehmer, so wird in dieser Abmahnung die Behauptung aufgestellt, der Kläger habe die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen am Standort der Beklagten in L. grundlos verunsichert und damit den Betriebsfrieden erheblich gestört.

46 Der Beklagten ist es zuzugeben, dass schon die Thematisierung beabsichtigter 76 Entgeltkürzungen durch den Arbeitgeber zu einer Verunsicherung der Arbeitnehmer führen kann. Die Beklagte hat jedoch nicht vorgetragen noch unter Beweis gestellt, dass durch den verteilten Flyer des Klägers tatsächlich Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen verunsichert worden sind in einer Weise, die zu einer Störung des Betriebsfriedens geführt hat. Hierzu fehlt es an jeglichem Vortrag. Damit ist die Abmahnung inhaltlich unrichtig und bereits aus diesem Grund aus der Personalakte zu entfernen.

II.

47 Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO in Verbindung mit § 46 Abs. 2 ArbGG.

48 Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 61 Abs. 1 ArbGG in Verbindung mit § 46 Abs. 2 ArbGG, §§ 3 ff. ZPO.