Betriebsrat benötigt Laptop

LAG Köln Az. 9 TaBV 52/21 vom 24. Juni 2022

Der Fall: 

Der Betriebsrat hatte bereits einen stationären PC mit Internetanschluss ohne Kamera und ein Festnetztelefon. Für Videokonferenzen wollte er jedoch einen zusätzlichen Laptop. Er meinte, nur mit Hilfe eines Laptops könne sichergestellt werden, dass bei der Teilnahme an Betriebsratssitzungen außerhalb des Betriebsratsbüros alle notwendigen gespeicherten Informationen zur Verfügung stehen und Ergebnisse direkt verarbeitet werden können. Als ihm der Arbeitgeber diesen verweigerte, zog er schließlich vor Gericht.

Die Entscheidung des Gerichts: 

Das LAG gab dem Betriebsrat Recht. Es begründete seine Entscheidung damit, dass der Betriebsrat dauerhaft einen Laptop für die Erledigung seiner gesetzlichen Aufgaben benötige. Insbesondere hätte der Betriebsrat seinen Beurteilungsspielraum hinsichtlich der Erforderlichkeit des Sachmittels gewahrt und die betrieblichen Verhältnisse ausreichend berücksichtigt. § 30 BetrVG ermöglicht Betriebsratssitzungen per Telefon- oder Videokonferenz unabhängig von einer pandemischen Lage. Daher kann der Arbeitgeber den Betriebsrat nicht darauf verweisen, die Betriebsratstätigkeit an der Betriebsstätte auszuüben. Zudem genüge eine lediglich vorübergehende Überlassung eines Tablets nicht, da die Notwendigkeit einer Videokonferenz kurzfristig auftreten könne und dem Betriebsrat die jeweilige Übertragung und Löschung der erforderlichen Daten unzumutbar sei.

Das bedeutet die Entscheidung für Sie: 

Die Teilnahme an einer Betriebsratssitzung mittels Video- und Telefonkonferenz kann nach § 30 Abs. 2 BetrVG erfolgen, wenn

  • die Voraussetzungen für eine solche Teilnahme in der Geschäftsordnung festgelegt sind,
  • der Vorrang von Präsenzsitzungen gewahrt wurde,
  • nicht mindestens ein Viertel der Mitglieder des Betriebsrats binnen einer von dem Vorsitzenden zu bestimmenden Frist diesem gegenüber widerspricht und
  • sichergestellt ist, dass Dritte vom Inhalt der Sitzung keine Kenntnis nehmen können.