Betriebsratssitzung per Videokonferenz

ArbG Köln Az. 18 BVGa 11/21 vom 24. März 2021

Leitsatz

1. Bis zum 30.06.2021 sind Betriebsratsmitglieder regelmäßig berechtigt, an Betriebsratssitzungen per Videokonferenz von zu Hause aus teilzunehmen, wenn im Betrieb die Vorgaben der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV) vom 21. Januar 2021 für Sitzungen des Betriebsrats nicht eingehalten werden können.

2. Es stellt eine unzulässige Behinderung der Betriebsratsarbeit dar, wenn ein Arbeitgeber unter diesen Umständen wegen der Teilnahme von zu Hause aus Betriebsratsmitgliedern Abmahnungen erteilt oder Gehaltskürzungen vornimmt.

Tenor

1. Der Beteiligten zu 2) wird aufgegeben, bis zum 30.06.2021 nachfolgende Maßnahmen zu unterlassen:

- Gehaltsabzüge bei Betriebsratsmitgliedern / Ersatzmitgliedern für

Zeiten, zu denen sie gemäß § 129 BetrVG von zu Hause aus per Video-

oder Telefonkonferenz an Betriebsratssitzungen teilgenommen haben.

- Ausspruch von Abmahnungen oder Kündigungen gegenüber Betriebs-

ratsmitgliedern / Ersatzmitgliedern, weil sie gemäß § 129 BetrVG von

zu Hause aus per Video- oder Telefonkonferenz an Betriebsratssitzun-

gen teilgenommen haben.

2. Der Beteiligten zu 2) wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen eine

der Verpflichtungen aus Ziffer 1 ein Ordnungsgeld bis zu einer Höhe von 10.000 Euro angedroht.

3. Im Übrigen werden die Anträge zurückgewiesen.

Tatbestand

A.

Die Beteiligten streiten im Rahmen eines einstweiligen Rechtsschutzverfahrens in der Sache darüber, ob die Arbeitgeberin die Durchführung von Sitzungen des Betriebsrats als Präsenzsitzung bzw. die Teilnahme vom Betriebssitz aus verlangen darf.

Die Beteiligte zu 2) ist ein bundesweit tätiges Textilunternehmen, der Antragsteller der in ihrem K "Betrieb 1" gewählte 7-köpfige Betriebsrat. Im Jahr 2020 war die Filiale aufgrund der durch die Sars-COV2 - Pandemie bedingten zwischenzeitlich vollständigen Schließung des Einzelhandels teilweise geschlossen. Seit dem ersten "Lockdown" im März 2020 und bis September 2020 duldete die Arbeitgeberin zunächst, dass die zweimal wöchentlich stattfindenden ordentlichen Sitzungen des Betriebsrats per Videokonferenz aus dem Homeoffice durchgeführt wurden, wobei zwei Betriebsratsmitglieder sich während der Sitzung in der Regel im Betriebsratsbüro befanden. Zuvor waren die Sitzungen des Betriebsrats stets insgesamt im Betriebsratsbüro der Filiale durchgeführt worden. Mit E-Mails vom 17.11. und 18.12.2020 forderte die Arbeitgeberin den Betriebsrat auf, seine Sitzungen künftig wieder vor Ort durchzuführen und stellte hierfür zusätzlich das sogenannte Communication-Büro zur Verfügung. In der E-Mail vom 18.12.2020 kündigte sie an, dass Sitzungstage als unbezahlt gewertet würden, wenn die Sitzungen nicht in den Betriebsräumen stattfänden und keine Stempelzeiten registriert würden. Der Betriebsrat forderte die Arbeitgeberin seinerseits mit E-Mail vom 30.11.2020 (vergeblich) dazu auf zu bestätigen, dass die Betriebsratsmitglieder auch weiterhin per Videokonferenz an Betriebsratssitzungen teilnehmen und auch im Übrigen von zu Hause aus erforderlicher Betriebsratsarbeit nachgehen könnten und diese Zeiten auch vergütet würden. Drei Betriebsratsmitgliedern wurde in der Folge indes wegen der Teilnahme an Betriebsratssitzungen Ende 2020 aus dem home office Gehalt einbehalten. Im Zuge des zweiten Lockdowns gestattete die Arbeitgeberin wiederum die Teilnahme an Betriebsratssitzungen von zu Hause aus. Im Zusammenhang mit der Wiedereröffnung der Filiale nach dem zweiten Lockdown forderte die Arbeitgeberin den Betriebsrat indes mit E-Mails vom 8. und 11.03.2021 wiederum zur Durchführung der Betriebsratssitzungen in der Filiale auf. Zugleich kündigte sie an, dass sie im Falle der Abwesenheit der Betriebsratsmitglieder "jeden Tag sowohl in der Zeiterfassung als auch rechtlich (hier mit den entsprechenden Konsequenzen) als unbezahlter Fehltag werten" bzw. "den Tag nicht vergüten und als unentschuldigten Fehltag abmahnen" würde. Da fünf Betriebsrats- beziehungsweise Ersatzmitglieder trotzdem am 01.03.2021 nicht in Betrieb erschienen, sondern an der ordentlichen Sitzung des Betriebsrats an diesem Tag von zu Hause aus teilnahmen, erhielten sie hierauf bezogene Abmahnungen mit dem Vorwurf des unentschuldigten Fehlens.

Der Betriebsrat ist der Auffassung, dass die Arbeitgeberin mit ihren Maßnahmen entgegen § 78 Satz 1 BetrVG die Betriebsratsarbeit behindere und er insoweit Unterlassung verlangen könne. Zudem verstoße die Arbeitgeberin gegen das Benachteiligungsverbot des § 78 Satz 2 BetrVG und das Gebot der vertrauensvollen Zusammenarbeit. Hierzu trägt er vor, dass er sich aus Gründen des Infektionsschutzes dazu entschieden habe, die Betriebsratssitzungen weiterhin gemäß § 129 Abs. 1 BetrVG im Rahmen von Videokonferenzen durchzuführen und den Mitgliedern die Teilnahme an den Sitzungen von zu Hause aus zu ermöglichen. Das Risiko, sich mit dem Corona-Virus zu infizieren, sei objektiv betrachtet stark erhöht, wenn mehrere Betriebsratsmitglieder über mehrere Stunden lang in einem relativ kleinen Raum zusammensäßen. Das Betriebsratsbüro messe nur 14,5 m2. Im Communications-Büro sei die für die Betriebsratsarbeit notwendige Vertraulichkeit nicht gewährleistet, da sich dieser Raum direkt neben dem Manager-Büro befinde und nur über eine Gipswand - nicht schalldicht - hiervon abgetrennt sei. Mit ihrer Aufforderung, an Betriebsratssitzungen nicht mehr von zu Hause aus teilzunehmen, setze die Arbeitgeberin die Betriebsratsmitglieder unnötigen Gesundheitsrisiken aus. Auch sei es geboten, vor oder nach einer Sitzung erforderliche Betriebsratsarbeit von zu Hause aus ausüben zu können. Bei den Betriebsratsmitgliedern, die 5 Stunden pro Tag arbeiten, decke die Teilnahme an den Betriebsratssitzungen in aller Regel ohnehin die reguläre Arbeitszeit ab, weil die Sitzungen entsprechend lange andauerten. Die übrigen Betriebsratsmitglieder erledigten an den Sitzungstagen nach den Sitzungen anderweitige Betriebsratsarbeit, wobei lediglich drei Betriebsratsmitglieder vertraglich zu einer mehr als fünfstündigen täglichen Arbeit verpflichtet (6 Stunden bzw. Vollzeit) seien. So sei es auch stets vor Beginn der Corona-Pandemie gehandhabt worden. In seiner Sitzung vom 16.03.2021 habe er den Beschluss zur Beauftragung der Verfahrensbevollmächtigten und zur Einleitung des vorliegenden Beschlussverfahrens gefasst.

Der Betriebsrat beantragt,

1. die Beteiligte zu 2. im Wege der einstweiligen Verfügung zu verpflichten, es zu unterlassen, die nachfolgend aufgelisteten Maßnahmen durchzuführen:

- Gehaltsabzüge bei Betriebsratsmitgliedern / Ersatzmitgliedern für Zeiten, zu denen sie von zu Hause aus an Betriebsratssitzungen teilnehmen

- Gehaltsabzüge bei Betriebsratsmitgliedern / Ersatzmitgliedern für Zeiten, zu denen sie von zu Hause aus vor oder nach einer Betriebsratssitzung erforderliche Betriebsratstätigkeit im Sinne von § 37 Abs. 2 BetrVG ausgeübt haben

- Ausspruch von Abmahnungen gegenüber Betriebsratsmitgliedern / Ersatzmitgliedern, weil sie von zu Hause aus an einer Betriebsratssitzung teilgenommen haben

- Ausspruch von Abmahnungen gegenüber Betriebsratsmitgliedern / Ersatzmitgliedern, weil sie von zu Hause aus vor oder nach einer Betriebsratssitzung erforderliche Betriebsratsarbeit im Sinne von § 37 Abs. 2 BetrVG ausgeübt haben

- Ausspruch von Kündigungen gegenüber Betriebsratsmitgliedern / Ersatzmitgliedern, weil sie von zu Hause aus an einer Betriebsratssitzung teilgenommen haben

- Ausspruch von Kündigungen gegenüber Betriebsratsmitgliedern / Ersatzmitgliedern, weil sie von zu Hause aus vor oder nach einer Betriebsratssitzung erforderliche Betriebsratsarbeit im Sinne von § 37 Abs. 2 BetrVG ausgeübt haben

- mündliche oder schriftliche Ankündigungen / Androhungen der vorgenannten Maßnahmen

2. der Beteiligten zu 2. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtungen aus Ziffer 1 ein Ordnungsgeld bis zu einer Höhe von 10.000,00 Euro anzudrohen, Die Arbeitgeberin beantragt, die Anträge zurückzuweisen.

Sie ist der Auffassung, dass die Anträge des Betriebsrats mangels ordnungsgemäßen Betriebsratsbeschlusses zur Verfahrenseinleitung unzulässig, jedenfalls aber unbegründet seien. Soweit der Betriebsrat das Unterlassen von Gehaltsabzügen für Zeiten von Betriebsratssitzungen beziehungsweise sich anschließender Betriebsratsarbeit begehre, handele sich um einen unbegründeten Globalantrag. Einstweilige Verfügungen zur Durchsetzung eines Vergütungsanspruchs setzten eine wirtschaftliche Notlage voraus. Es handele sich um höchstpersönliche Rechte der einzelnen Betriebsratsmitglieder, welche nicht vom Betriebsrat als Gremium geltend gemacht werden könnten. Dasselbe gelte für die geltend gemachte Unterlassung von Abmahnungen. Sie habe zudem keinem Betriebsratsmitglied den Ausspruch einer Kündigung konkret in Aussicht gestellt. Ihre Aufforderung gegenüber dem Betriebsrat, die öffentlichen Sitzungen wieder in der Filiale abzuhalten und die anschließende Gehaltsabrechnung beziehungsweise die darauf bezogenen Abmahnungen gegenüber einzelnen Betriebsratsmitgliedern begründeten auch keine Störung oder Behinderung der Betriebsratstätigkeit. Da die Betriebsratsmitglieder ihre reguläre Arbeitsleistung nicht aus dem Home Office erbrächten, habe sie ein legitimes betriebliches Interesse an ihrem Aufenthalt in der Nähe des Arbeitsplatzes in der Filiale. Nur auf diese Weise könnten sie im Anschluss an die Sitzung ihre Arbeitstätigkeit aufnehmen. Sie sei zur Kürzung des Arbeitslohns beziehungsweise zum Ausspruch von Abmahnungen berechtigt gewesen. Aus § 129 BetrVG folge kein Recht, an den Sitzungen virtuell von zu Hause aus teilzunehmen. Den Betriebsratsmitgliedern stehe es frei, mittels einer Video- oder Telefonkonferenz aus den beiden zur Verfügung stehenden Büros in der Filiale an Sitzungen teilzunehmen. Das Betriebsratsbüro sei größer als vom Betriebsrat angegeben und messe dem Grundriss nach 21,06 m2. Für den Erlass einer einstweiligen Verfügung fehle es auch an einem Verfügungsgrund. Der Betriebsrat habe die fehlende Eilbedürftigkeit durch sein langes Zuwarten mit der Einleitung eines gerichtlichen Beschlussverfahrens nach den Grundsätzen der Selbstwiderlegung deutlich gemacht.

Wegen des weiteren Sachvortrags und der Glaubhaftmachung wird auf den Inhalt der wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen sowie des Terminsprotokolls Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

B.

Die Anträge des Betriebsrats sind nach dem unstreitigen bzw. glaubhaft gemachten Sachverhalt zulässig und teilweise begründet, im Übrigen unbegründet. Aus der Antragsbegründung geht hervor, dass es dem Betriebsrat im Antrag zu Ziffer 1 Spiegelstriche 1, 3 und 5 um den Schutz der Sitzungsteilnahme nach § 129 Abs. 1 BetrVG geht. Insoweit kann er seinem Antrag entsprechend Unterlassung der aus dem Tenor ersichtlichen Handlungen durch die Arbeitgeberin verlangen. Im Übrigen fehlt es an einem Verfügungsanspruch (Ziffer 1 Spiegelstriche 2, 4 und 6) bzw. Verfügungsgrund (Ziffer 1 Spiegelstrich 7).

I. Der Betriebsrat ist gemäß § 81 Abs. 1 ArbGG antragsbefugt für den nach § 85 Abs. 2 Satz 1 ArbGG statthaften Antrag. Im Beschlussverfahren ist die Antragsbefugnis gegeben, wenn der Antragsteller durch die begehrte Entscheidung in seiner kollektivrechtlichen Rechtsposition betroffen sein kann. Das ist der Fall, wenn er eigene Rechte geltend macht und dies nicht von vornherein als aussichtslos erscheint (BAG, Beschluss vom 25. Februar 2020 - 1 ABR 39/18 -, Rn. 17, juris). Mit der Forderung nach einem Unterlassen einzelner gegen die Betriebsrats- bzw. Ersatzmitglieder gerichteter Maßnahmen der Arbeitgeberin in Reaktion auf die Wahrnehmung von Mandatsträgeraufgaben macht der Betriebsrat eigene Rechte geltend. Ziel der beantragten Unterlassungen ist die ungestörte Mandatsausübung und damit eine - durch § 78 Satz 1 BetrVG gesetzlich gesicherte - kollektivrechtliche Rechtsposition. Diese kann auch durch solche Maßnahmen des Arbeitgebers verletzt werden, die sich gegen einzelne Betriebsratsmitglieder richten. Das Verfahren ist ordnungsgemäß eingeleitet - die Bevollmächtigung des Prozessbevollmächtigten des Betriebsrats und die ordnungsgemäße Beschlussfassung hierüber hat die Arbeitgeberin nicht gerügt (§§ 80 Abs. 2, 46 Abs. 2 ArbGG iVm. §§ 81, 88 Abs. 2 ZPO).

II. Der nach § 85 Abs. 2 Satz 2 ArbGG iVm. § 935, 940 ZPO erforderliche Verfügungsanspruch folgt für die in den Tenor aufgenommenen Handlungen aus § 78 Satz 1 BetrVG.

1. Nach § 78 Satz 1 BetrVG dürfen die Mitglieder des Betriebsrats in der Ausübung ihrer Tätigkeit nicht gestört oder behindert werden. Die Bestimmung ist als Anspruchsnorm zu verstehen, auf die im Behinderungsfall Unterlassungsansprüche gestützt werden können (BAG, Beschluss vom 15. Oktober 2014 - 7 ABR 74/12 -, BAGE 149, 286-296, Rn. 32.; Beschluss vom 04. Dezember 2013 - 7 ABR 7/12 -, Rn. 38, juris). Durch § 78 Satz 1 BetrVG geschützt ist nur die rechtmäßige Betätigung der Betriebsratsmitglieder (Ascheid/Preis/Schmidt/Künzl, 6. Aufl. 2021, BetrVG § 78 Rn. 23; Richardi BetrVG/Thüsing, 16. Aufl. 2018, BetrVG § 78 Rn. 14). Der Schutz erstreckt sich auch auf amtierende Ersatzmitglieder der Arbeitnehmervertretung (vgl. BAG, Urteil vom 05. Dezember 2012 - 7 AZR 698/11 -, BAGE 144, 85-102, Rn. 47; Fitting, 30. Aufl. 2020, BetrVG § 78 Rn. 2). Der Begriff der Behinderung in § 78 Satz 1 BetrVG ist umfassend zu verstehen. Er betrifft jede unzulässige Erschwerung, Störung oder gar Verhinderung der Betriebsratsarbeit. Ein Verschulden oder eine Behinderungsabsicht des Störers ist - anders als im Rahmen von § 119 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG - nicht erforderlich (BAG, Beschluss vom 09. September 2015 - 7 ABR 69/13 -, Rn. 24, juris).

2. Dadurch, dass die Arbeitgeberin das Gehalt von drei Betriebsratsmitgliedern wegen der Teilnahme an Betriebsratssitzungen Ende 2020 von zu Hause aus gekürzt und insgesamt fünf Betriebsräten gegenüber Abmahnungen wegen der Teilnahme an der Betriebsratssitzung vom 11.03.2021 per Videokonferenz ausgesprochen hat, hat sie die Mitglieder des Betriebsrats bei der Ausübung ihrer Mandatstätigkeit behindert.

Sämtliche - nicht nur die bislang konkret sanktionierten - Mitglieder mussten nach der in die Tat umgesetzten Androhung der Arbeitgeberin, die Teilnahme an einer Betriebsratssitzung von zu Hause aus als unentschuldigtes Fehlen zu werten, die entsprechenden Tage nicht zu vergüten und darauf gestützte Abmahnungen auszusprechen, auch in der Folge entsprechendes Verhalten der Arbeitgeberin bzw. darüber hinaus aufgrund der entsprechenden Androhung auch Kündigungen besorgen. Die Sorge, derartige Nachteile zu erleiden, ist geeignet, die Art und Weise der Mandatsausübung negativ zu beeinflussen und die Betriebsratsmitglieder zu dem von der Arbeitgeberin geforderten Erscheinen am Betriebssitz oder - aus Gründen des Infektionsschutzes - zu einer Nicht-Teilnahme an Betriebsratssitzungen zu nötigen. Die Behinderung besteht, obwohl die Betriebsratsmitglieder im Klageweg ihre Rechte im Individualverhältnis gegenüber dem Arbeitgeber hätten durchsetzen können. Die drohenden zunächst jedenfalls faktisch eintretenden Nachteile sind desungeachtet geeignet, die Wahrnehmung des Mandats zu beeinträchtigen.

Das Verhalten der Arbeitgeberin stellt sich deswegen als verbotene Behinderung der Tätigkeit der Betriebsratsmitglieder und der herangezogenen Ersatzmitglieder dar, weil die Betriebsratsmitglieder nach § 129 Abs. 1 BetrVG berechtigt waren und bis zum 30.06.2021 sein werden, an Betriebsratssitzungen von zu Hause aus teilzunehmen. Gehaltskürzungen für die Zeiten der Sitzungsteilnahme von zu Hause aus waren und sind ebenso widerrechtlich wie der Ausspruch von Abmahnungen aus diesem Grunde.

a) Nach der befristeten, zuletzt im Geltungszeitraum bis zum 30.06.2021 verlängerten Regelung des § 129 Abs. 1 BetrVG (vgl. BGBl. 2020 Teil I Nr. 24, S. 1051 und 2020 Teil I Nr. 59, S. 2692) können die Teilnahme an Betriebsratssitzungen sowie die Beschlussfassung mittels Video- und Telefonkonferenz erfolgen, wenn sichergestellt ist, dass Dritte vom Inhalt der Sitzung keine Kenntnis nehmen können. Nach der Gesetzesbegründung soll die Sonderregelung den durch die COVID-19-Pandemie bedingten Schwierigkeiten bei Präsenzsitzungen Rechnung tragen und Rechtssicherheit für diese Ausnahmesituation schaffen. Die Nutzung von Video- und Telefonkonferenzen trete als zusätzliche Option neben die hergebrachte Durchführung von Sitzungen unter physischer Anwesenheit der Teilnehmer vor Ort als Regelfall (BT-Drs. 19/18753, S. 28).

b) Das Recht der einzelnen Betriebsratsmitglieder zur Teilnahme an Sitzungen des Betriebsrats per Videokonferenz ist an keine weiteren Voraussetzungen geknüpft. Insbesondere sieht das Gesetz keinen Vorrang für Präsenzsitzungen im Sinne der gleichzeitigen Anwesenheit aller Mitglieder an einem Ort vor (ebenso: LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13. Oktober 2020 - 26 TaBVGa 1281/20 -, Rn. 51, juris; ErfK/Kania, 21. Aufl. 2021, BetrVG § 129 Rn. 2; HWK/Reichold/Diller, 9. Aufl. 2020, § 129 BetrVG, Rn. 4; Hagedorn, NZA 2021, 158, 159; Klumpp/Holler, BB 2020, 1268, 1272; Fuhlrott/Fischer NZA 2020, 490, 491; aA Däubler/Klebe, NZA 2020, 545, 548). Ungeachtet der rechtlichen und praktischen Bedenken gegenüber onlinedurchgeführten Betriebsratssitzungen (vgl. Däubler/Klebe, NZA 2020, 545, 546; Klebe, NZA 2020, 996 f.) lassen sich dem Gesetzeswortlaut keine Einschränkungen in Bezug auf die digitale Sitzungsteilnahme entnehmen. Auch der Bezeichnung der Präsenzsitzung als "Regelfall" in der Gesetzesbegründung lässt sich keine hinreichend eindeutige Vorgabe dahingehend entnehmen. Das zentrale gesetzgeberische Ziel, bezüglich der in § 129 Abs. 1 BetrVG eröffneten Durchführungswege Rechtssicherheit herzustellen (vgl. zum Meinungsstreit vor Einführung der Norm: Lütkehaus/Powietzka, NZA 2020, 552 mwN), würde dagegen konterkariert, wenn man die Zulässigkeit der Sitzungsteilnahme und Beschlussfassung per Video- und Telefonkonferenz von weiteren - ungeschriebenen und unbestimmbaren - Voraussetzungen abhängig machen würde (vgl. Däubler/Klebe, NZA 2020, 545, 548: "wenn die traditionelle Form auf Schwierigkeiten stößt"), deren Vorliegen durch eine gegebenenfalls aufwändige - auch nachfolgende gerichtliche - Prüfung ermittelt werden müsste (vgl. Klumpp/Holler, BB 2020, 1268, 1272; HWK/Reichold/Diller, 9. Aufl. 2020, § 129 BetrVG, Rn. 10), welche zudem möglicherweise eine weitreichende Offenlegung persönlicher - beispielsweise gesundheitsbezogener - Daten der Betriebsratsmitglieder erfordern würde.

c) Eine Einschränkung des Ermessens des Betriebsrats bzw. seiner Mitglieder bei der Wahl der Teilnahmeform kann nur ausnahmsweise aus dem Gebot der vertrauensvollen Zusammenarbeit folgen. Der in § 2 Abs. 1 BetrVG normierte Grundsatz ist Maßstab dafür, wie die Betriebsparteien ihre gegenseitigen Rechte und Pflichten wahrzunehmen und auszuüben haben. Sie müssen dabei auch auf die Interessen der anderen Betriebspartei Rücksicht nehmen. Damit geht es letztlich um die Anwendung der Grundsätze von Treu und Glauben auch im Rahmen der Betriebsverfassung (BAG, Beschluss vom 12. März 2019 - 1 ABR 42/17 -, BAGE 166, 79-97, Rn. 43).

d) Nach den dargestellten Grundsätzen sind die Mitglieder des Betriebsrats berechtigt, gemäß § 129 Abs. 1 BetrVG per Videokonferenz an Betriebsratssitzungen teilzunehmen. Die Vertraulichkeit der solcherart durchgeführten Sitzungen steht nicht in Frage. Weder für die in der Vergangenheit liegenden Sitzungen des Betriebsrats noch für die bis zum 30.06.2021 zu erwartenden Sitzungen ist erkennbar, dass die Durchführung im Wege einer Videokonferenz gegen den Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit verstoßen hat bzw. würde. Die damit einhergehende Reduzierung des Infektionsrisikos für die Sitzungsteilnehmer ist auch aus Sicht der Arbeitgeberin zu begrüßen. Dass ihr durch diese Art der Durchführung nennenswerte - entsprechend § 40 BetrVG zu tragende - Mehrkosten entstünden, hat die Arbeitgeberin nicht vorgetragen.

Es kann damit dahinstehen, ob der Arbeitgeber bei einer Ermessensüberschreitung auf Seiten des Betriebsrats in einer solchen Situation nicht ohnehin auf die Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes beschränkt gewesen wäre, statt durch den Ausspruch von Abmahnungen und die Vornahme von Gehaltskürzungen "das Recht in eigene Hände zu nehmen" (vgl. etwa BAG, Beschluss vom 03. September 2003 - 7 ABR 12/03 -, Rn. 25, juris; Ascheid/Preis/Schmidt/Künzl, 6. Aufl. 2021, BetrVG § 78 Rn. 23).

e) Die Gehaltsabzüge und Abmahnungen zu Lasten der Betriebsratsmitglieder sind auch nicht deshalb gerechtfertigt, weil die Betriebsratsmitglieder zwar per Videokonferenz an Betriebsratssitzungen teilnehmen, sich hierfür aber nicht zu Hause aufhalten durften (sondern zum Betriebssitz kommen mussten). Abgesehen davon, dass die Bestimmung der sich aus § 129 Abs. 1 BetrVG ergebenden zulässigen Handlungsmöglichkeiten eine schwierige und ungeklärte Rechtsfrage darstellt und die Verkennung der objektiven Rechtslage daher keine nachteiligen Auswirkungen für die Betriebsratsmitglieder haben darf (vgl. BAG, Urteil vom 21. Juni 2006 - 7 AZR 418/05 -, Rn. 14, juris; Fitting, 30. Aufl. 2020, BetrVG § 37 Rn. 40, 41), ist aus Sicht der Kammer die Wahl des Ortes, von dem aus die Betriebsrats- bzw. Ersatzmitglieder an den Betriebsratssitzungen teilgenommen haben, nicht zu beanstanden. Dies gilt auch für eine entsprechende Handhabung in der Zeit bis zum 30.06.2021.

aa) Die Teilnahme an Betriebsratssitzungen ist betriebsverfassungsrechtliche Pflicht der Betriebsratsmitglieder (BAG, Beschluss vom 21. März 2017 - 7 ABR 17/15 -, Rn. 22, juris). Der Arbeitgeber hat sie hierfür von ihrer beruflichen Tätigkeit zu befreien, wenn und soweit es nach Umfang und Art des Betriebs zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich ist (§ 37 Abs. 2 BetrVG). Dem Weisungsrecht des Arbeitgebers (§ 106 GewO) sind die Betriebsratsmitglieder während der Zeit der Arbeitsbefreiung nicht unterworfen, da es während dessen gerade zu keiner Arbeitsleistung kommt (vgl. nur LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13. Oktober 2020 - 26 TaBVGa 1281/20 -, Rn. 58 - 59, juris; Hagedorn, NZA 2021, 158; von Roetteken, ZTR 2021, 6-13). Zwar hat das Bundesarbeitsgericht verschiedentlich Anlass gehabt zu betonen, dass die Freistellung nach § 37 Abs. 2 BetrVG die sachgerechte Wahrnehmung der Betriebsratsaufgaben sicherstellen soll und daher an die Stelle der Arbeitspflicht die Verpflichtung des Betriebsratsmitglieds trete, sich im Betrieb am Sitz des Betriebsrats für anfallende Betriebsratsarbeit bereitzuhalten (vgl. BAG, Urteil vom 18. Mai 2016 - 7 AZR 401/14 -, Rn. 24, juris; Beschluss vom 10. Juli 2013 - 7 ABR 22/12 -, Rn. 19 - 20, juris). Doch wird auch diese Verpflichtung eingeschränkt durch den Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit. Die grundsätzliche Verpflichtung zur Anwesenheit im Betrieb kann daher dann nicht bestehen, wenn die Betriebsratsaufgaben am Betriebssitz nicht in zumutbarer Weise (im Sinne von § 275 Abs. 3 BGB) wahrgenommen werden können und / oder der Arbeitgeber rechtlich verpflichtet ist, ein Tätigwerden vom Wohnsitz aus anzubieten.

bb) Den Mitgliedern des Betriebsrats war und ist es während der Zeit der COVID19-Pandemie nicht zumutbar, am Betriebssitz an den Betriebsratssitzungen teilzunehmen. Die Arbeitgeberin war und ist zudem öffentlichrechtlich verpflichtet, ein Tätigwerden im home office zu ermöglichen.

(1) Nach derzeitigem Erkenntnisstand werden die Viren in geschlossenen Räumen sehr effizient durch Tröpfchen und Aerosole von Mensch zu Mensch übertragen (vgl. Ziff. 2.1 [2] der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel, Bek. d. BMAS v. 10.8.2020 - IIIb3-34503-14/1, GMBl S. 484, zul. geänd. d. Nr. B Bek. d. BMAS vom 29.1.2021 [Arbeitsschutzregel]). Die Einhaltung eines Mindestabstands von 1,5m vermindert lediglich das Risiko einer Infektion (Ziff. 2.8 Arbeitsschutzregel), schließt es aber nicht aus.

(2) Nach § 2 Abs. 2 der auf Basis von § 18 Abs. 3 ArbSchG erlassenen SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV) vom 21. Januar 2021 (BAnz AT 22.01.2021 V1), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 11. März 2021 (BAnz AT 12.03.2021 V1) geändert worden ist (Geltung derzeit bis 30.04.2021), hat der Arbeitgeber alle geeigneten technischen und organisatorischen Maßnahmen zu treffen, um betriebsbedingte Personenkontakte zu reduzieren. Die gleichzeitige Nutzung von Räumen durch mehrere Personen ist auf das betriebsnotwendige Minimum zu reduzieren. Nach § 2 Abs. 5 Corona-ArbSchV darf eine Mindestfläche von 10 Quadratmetern für jede in einem Raum befindliche Person nicht unterschritten werden, wenn die gleichzeitige Nutzung von Räumen durch mehrere Personen erforderlich ist. Nur wenn zwingende betriebsbedingte Gründe, insbesondere die auszuführenden Tätigkeiten oder die baulichen Verhältnisse, die Einhaltung dieser Mindestfläche nicht zulassen, kann der Schutz der Beschäftigten durch andere geeignete Schutzmaßnahmen sichergestellt werden (§ 2 Abs. 5 Satz 2 Corona-ArbSchV). Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Corona-ArbSchV hat der Arbeitgeber auf der Grundlage der Gefährdungsbeurteilung nach § 2 Absatz 1 und unter Berücksichtigung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel in einem Hygienekonzept die erforderlichen Maßnahmen zum betrieblichen Infektionsschutz festzulegen und umzusetzen. Er hat nach Ziff. 4.1 (2) Satz 1 Arbeitsschutzregel Maßnahmen zu ergreifen, welche ungeschützte Kontakte zwischen Personen sowie die Konzentration an luftgetragenen Viren in der Arbeitsumgebung soweit wie möglich verringern. Geeignete Maßnahmen hierfür sind beispielsweise die Nutzung von Fernkontakten. Schließlich ist nach § 2 Abs. 4 Corona-ArbSchV den mit Büroarbeit oder vergleichbaren Tätigkeiten betrauten Beschäftigten anzubieten, diese Tätigkeiten in ihrer Wohnung auszuführen (home office), wenn keine zwingenden betriebsbedingten Gründe entgegenstehen.

Der Arbeitgeber ist dem Betriebsrat gegenüber zur Einhaltung der arbeitsschutzrechtlichen Vorschriften zugunsten der mit Betriebsratsarbeit beschäftigten Arbeitnehmer nach dem Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit verpflichtet. Dieser verpflichtet die Betriebsparteien zur Rücksichtnahme auf die wechselseitigen berechtigten Interessen (BAG, Beschluss vom 12. März 2019 - 1 ABR 42/17 -, BAGE 166, 79-97, Rn. 43). Für das einzelne Arbeitsverhältnis ergibt sich dies aus § 618 Abs. 1 BGB. Die Betriebsratsmitglieder selbst sind nach § 15 Abs. 1 Satz 1 ArbSchG gehalten, nach ihren Möglichkeiten für ihre Gesundheit bei der Arbeit Sorge zu tragen.

(3) Ein ausreichend großer (d.h. mindestens 70m2 messender) Raum für die Durchführung einer Betriebsratssitzung in Präsenz aller Mitglieder unter Einhaltung der Vorgaben des § 2 Abs. 5 Satz 2 Corona-ArbSchV ist in der Filiale der Beteiligten zu 2) nicht vorhanden. Selbst bei zusätzlicher Nutzung auch des Commercial-Büros und Teilung der Gruppe zur Durchführung einer Videokonferenz vor Ort ist diese Vorgabe nicht zu erfüllen, da beide Räume zusammen auch nach dem Vortrag der Arbeitgeberin weniger als 10 m2 pro Teilnehmer aufweisen.

Zwingende betriebliche Gründe für eine Abweichung von der Vorgabe des § 2 Abs. 5 Satz 1 Corona-ArbSchV und einen Zwang zum Aufenthalt während der Betriebsratssitzung in der Filiale sind nicht ersichtlich. Die Arbeitgeberin hat insoweit im Kammertermin lediglich vorgetragen, dass es angesichts der dünnen Personaldecke erforderlich sein könne, dass die Betriebsratsmitglieder vor und nach den Betriebsratssitzungen den Dienst "auf der Fläche" antreten. Der Betriebsrat hat dem entgegen gehalten, dass für die überwiegend in Teilzeit beschäftigten Betriebsrats(ersatz)mitglieder in der Regel nach Ende der Sitzung auch die jeweilige Schichtzeit abgelaufen sei. Man sei jetzt dazu übergegangen, die Sitzungen mit Beginn der Schicht zu starten. Soweit die jeweilige Schicht für einzelne Mitglieder nach dem Ende der Sitzung noch nicht beendet sei, würden diese die Sitzung nachbereiten oder notwendige sonstige Betriebsratsarbeit verrichten.

Da die Betriebsratsmitglieder nach § 37 Abs. 2 BetrVG Freistellung nur für erforderliche Betriebsratsarbeit verlangen können und bei der Festlegung des Zeitpunkts der Aufgabenerledigung nach dem Gebot der vertrauensvollen Zusammenarbeit die Belange des Arbeitgebers zu berücksichtigen haben (Fitting, 30. Aufl. 2020, BetrVG § 37 Rn. 51), ist nicht auszuschließen, dass im Einzelfall einem akuten Personalbedarf in der Filiale der Vorrang gegenüber der sofortigen Erledigung erforderlicher Betriebsratsarbeit einzuräumen ist. Dem hat sich der Betriebsrat in der Kammersitzung auch nicht verschlossen gezeigt. Es ist daher nicht zu erkennen, dass aufgrund der Teilnahme an der Betriebsratssitzung von zu Hause aus, ein Tätigwerden der Betriebsratsmitglieder auf der Fläche unmöglich gemacht oder von diesen verweigert werden würde. Soweit nicht aufgrund vorrangiger Betriebsratsarbeit eine Freistellung nach § 37 Abs. 2 BetrVG zu erfolgen hat, ist die Arbeitgeberin vielmehr berechtigt und in der Lage, die Arbeitsleistung der Betriebsratsmitglieder im Rahmen der eingeteilten Schichten einzufordern. Die dazu gegebenenfalls erforderliche Anreise zum Betrieb ist dann in Kauf zu nehmen. Nach der unwidersprochenen Darstellung des Betriebsrats hat die Arbeitgeberin vor Beginn der Pandemie wie auch in den beiden Phasen des Lockdowns bisher keine Notwendigkeit gesehen, nach Beendigung einer Betriebsratssitzung von den grundsätzlich noch zur Arbeit verpflichteten Betriebsratsmitglieder, unter Hintanstellen der Betriebsratstätigkeit eine Arbeitsleistung zu fordern.

Sind einerseits keine zwingenden betrieblichen Gründe (iSv. § 2 Abs. 5 Corona-ArbSchG ) für eine Abweichung von der 10m2-Regel ersichtlich, sprechen andererseits die dargestellten arbeitsschutzrechtlichen Vorgaben - unabhängig von den persönlichen gesundheitlichen Dispositionen der Betriebsratsmitglieder - deutlich dafür, einen direkten Kontakt der Betriebsratsmitglieder bei den Betriebsratssitzungen zu vermeiden und ihnen die Sitzungsteilnahme von zu Hause aus zu ermöglichen. Auch insoweit sind keine entgegensprechenden zwingenden betriebsbedingten Gründe (iSv. § 2 Abs. 4 Corona-ArbSchV) ersichtlich. Insbesondere wird es der Arbeitgeberin nicht verwehrt, nach Beendigung einer Betriebsratssitzung bei Vorliegen der geschilderten Voraussetzungen noch ein Tätigwerden der Betriebsratsmitglieder im Betrieb zu fordern.

Nach alledem erweist sich eine Teilnahme an den Betriebsratssitzungen im Betrieb für die (Ersatz-) Mitglieder des Betriebsrats als unzumutbar und ist die Arbeitgeberin zur Duldung der Teilnahme von zu Hause aus verpflichtet.

f) Entgegen der Auffassung der Arbeitgeberin ist der Unterlassungsantrag auch nicht unter dem Gesichtspunkt des Globalantrags unbegründet.

aa) Ein Globalantrag, der eine Vielzahl von Fallgestaltungen erfasst, hat insgesamt keinen Erfolg, wenn er auch Konstellationen enthält, in denen sich der Antrag als unbegründet erweist. Das Gericht darf nicht dahin erkennen, dass der geltend gemachte Anspruch unter einschränkenden Voraussetzungen gegeben ist, die nicht zum Inhalt des Anspruchs erhoben worden sind. Eine solche Tenorierung hielte sich nicht mehr im Rahmen des Antrags (§ 308 ZPO), da nicht weniger, sondern etwas anderes als beantragt zugesprochen werden würde (BAG, Beschluss vom 29. September 2020 - 1 ABR 21/19 -, Rn. 22, juris). Etwas anderes gilt nur, wenn sich der Antrag auf voneinander zu trennende und gegeneinander klar abgrenzbare Sachverhalte bezieht und der begründete Teil schon dem Antrag selbst als Teilziel des Verfahrens zu entnehmen ist. Sofern sich dem Begehren des Antragstellers nicht zuverlässig entnehmen lässt, dass dieser - hilfsweise - ein genau bestimmtes Teilziel verfolgt, darf das Gericht auch nicht dahin erkennen, dass der geltend gemachte Anspruch unter einschränkenden Voraussetzungen gegeben ist (BAG, Beschluss vom 27. Oktober 2010 - 7 ABR 36/09 -, Rn. 35, juris).

bb) Der Antragsteller hat seinen Antrag durch die Spiegelstrichaufzählung klar erkennbar aufgegliedert in verschiedene Unterlassungsforderungen, namentlich Gehaltsabzüge, Abmahnungen und Kündigungen sowie Ankündigungen und Androhungen - jeweils als Reaktion auf Sitzungsteilnahmen und Ausübung von Betriebsratstätigkeit von zu Hause aus. Es ist ausreichend klar erkennbar, dass er diese Unterlassungsforderungen auch unabhängig voneinander verfolgt und nicht etwa einstweiligen Rechtsschutz nur für den Fall begehrt, dass das Gericht den Antrag in allen Einzelforderungen für zulässig und begründet hält. In der Sache handelt es sich bei den Spiegelstrichaufzählungen mithin um eigenständige Unterlassungsanträge.

cc) Aufgrund der freien Ermessensentscheidung der Betriebsratsmitglieder über die Art der Sitzungsteilnahme sind keine Fälle erkennbar, in denen es ihnen verwehrt wäre, von der Möglichkeit der Teilnahme per Videokonferenz gemäß § 129 Abs. 1 BetrVG - und dies von zu Hause aus - Gebrauch zu machen. Bei einer Änderung der Sachlage - etwa in Bezug auf die zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten im Betrieb - ist es Sache der Arbeitgeberin, die dann gegebenenfalls eröffneten prozessualen Mittel zu nutzen.

g) Eine (teilweise) Unbegründetheit der Anträge zu den Spiegelstrichen 1, 3 und 5 folgt schließlich nicht daraus, dass an einstweilige Verfügungen zur Durchsetzung von Vergütungsansprüchen "hohe Anforderungen" zu stellen sind (vgl. insgesamt den Vortrag der Arbeitgeberin unter B. II. 1. der Antragserwiderung). Der Betriebsrat macht keine Vergütungsansprüche oder höchstpersönliche Ansprüche seiner Mitglieder, sondern den Schutz vor Behinderungen seiner Arbeit durch bestimmte Arbeitgeber-Maßnahmen geltend. Dieser Anspruch besteht neben etwaigen individualrechtlichen Ansprüchen der Betriebsratsmitglieder auf Vergütungszahlung oder auf Entfernung von Abmahnungen aus ihrer Personalakte.

3. Die für einen Anspruch auf Unterlassung zu fordernde Wiederholungs- bzw. Erstbegehungsgefahr (vgl. etwa BAG, Beschluss vom 28. Juli 2020 - 1 ABR 45/18 -, Rn. 32, Beschluss vom 22. August 2017 - 1 ABR 5/16 -, Rn. 11, juris) ist durch die Androhung von Gehaltskürzungen und Abmahnungen sowie die tatsächlich rechtswidrig erfolgten entsprechenden Maßnahmen (vgl. unter 2.) indiziert. Im Anhörungstermin vor der Kammer hat sich die Arbeitgeberin von ihrer Position nicht distanziert. Für den Ausspruch von Kündigungen ergibt sich die Erstbegehungsgefahr unmittelbar aus den ausgesprochenen Abmahnungen, in denen die Arbeitgeberin für den Wiederholungsfall arbeitsrechtliche Konsequenzen bis hin zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses angedroht hat.

4. Das Unterlassungsgebot beschränkt sich auf die Fälle, in denen Betriebsratsmitglieder gemäß § 129 Abs. 1 BetrVG von zu Hause aus per Video- und Telefonkonferenz an Betriebsratssitzungen teilnehmen. Eine Einschränkung gegenüber dem - in diesem Sinne ausgelegten - Antrag des Betriebsrats ist hiermit nicht verbunden. Der Anspruch besteht für die Geltungsdauer der Regelung in § 129 Abs. 1 BetrVG bis zum 30.06.2021. Angesichts des derzeitigen Infektionsrisikos in K ist nicht zu erwarten, dass bis dahin eine COVID19-Infektion bei Sitzungsteilnahme im Betrieb mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen wäre.

III. Der nach § 85 Abs. 2 Satz 2 ArbGG iVm. § 935, 940 ZPO erforderliche Verfügungsgrund folgt daraus, dass bei Abwarten einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren ein entsprechend langer Zeitraum der Schutzlosigkeit und damit einer unzulässigen Beeinflussung der Betriebsratsarbeit zu besorgen wäre, während eine Vorwegnahme der Hauptsache jedenfalls insoweit nicht zu besorgen ist, wie der Arbeitgeberin Gehaltsabzüge und arbeitsrechtliche Sanktionen noch im Nachgang vornehmen könnte. Der Betriebsrat hat die Eilbedürftigkeit auch nicht dadurch selbst widerlegt, dass er mit dem Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz bis jetzt zugewartet hat. Es ist ein Gebot der vertrauensvollen Zusammenarbeit, gerichtliche Hilfe nicht vorschnell in Anspruch zu nehmen. Erst nach dem unmittelbar vor Antragstellung erfolgten Ausspruch von fünf Abmahnungen gegenüber Mitgliedern des Betriebsrats hat der Betriebsrat nachvollziehbarerweise dafür gehalten, dass zur Klärung der Rechtslage gerichtliche Hilfe erforderlich ist.

C. Für den Fall der Zuwiderhandlung gegen die aufgegebenen Unterlassungspflichten durch die Arbeitgeberin war entsprechend § 890 Abs. 2 ZPO antragsgemäß ein Ordnungsgeld anzudrohen, welches der Höhe nach - der Wertung des § 23 Abs. 3 BetrVG folgend - auf 10.000 Euro pro Fall der Zuwiderhandlung beschränkt ist (BAG, Beschluss vom 28. Juli 2020 - 1 ABR 45/18 -, Rn. 37, juris; Beschluss vom 29. April 2004 - 1 ABR 30/02 -, BAGE 110, 252-276, Rn. 138).

D. Die weitergehenden Anträge des Betriebsrats waren als unbegründet zurückzuweisen.

1. Soweit der Betriebsrat auch Unterlassung von Gehaltskürzungen, Abmahnungen und Kündigungen durch die Arbeitgeberin fordert, wenn Betriebsrats- bzw. Ersatzmitglieder vor oder nach einer Betriebsratssitzung erforderliche Betriebsratsarbeit im Sinne von § 37 Abs. 2 BetrVG ausgeübt haben, sind Konstellationen denkbar, in denen sich der jeweilige Antrag als unbegründet erweist. So mag im Einzelfall aufgrund des Gebots der vertrauensvollen Zusammenarbeit nach den oben geschilderten Grundsätzen von den Betriebsratsmitgliedern eine Arbeitsleitung auch vor oder nach der Sitzungsteilnahme zu fordern sein.

a) Die Erforderlichkeit der Dauer der Arbeitsbefreiung für das jeweilige Betriebsratsmitglied ist stets anhand der konkreten Umstände des jeweiligen Einzelfalls zu prüfen. Entscheidend ist, ob das betreffende Betriebsratsmitglied bei (subjektiv) gewissenhafter Überlegung und bei ruhiger, vernünftiger Würdigung aller (objektiven) Umstände die Arbeitsversäumnis für erforderlich halten durfte, um den gestellten Aufgaben gerecht zu werden. Es ist zu fragen, ob ein vernünftiger Dritter bei der Abwägung der Interessen der Belegschaft, des Betriebsrats und der Belange des Arbeitgebers / des Betriebs die Arbeitsversäumnis für sachlich geboten halten würde (LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21. Juli 2020 - 8 Sa 308/19 -, Rn. 178, juris; Fitting, 30. Aufl. 2020, BetrVG § 37 Rn. 38). Denkbar ist etwa, dass der Arbeitgeber bei der Abmeldung des Betriebsratsmitglieds für erforderliche Betriebsratsarbeit seinerseits eine Organisationsproblematik beschreibt, nach der das Betriebsratsmitglied für die Zeit der beabsichtigten Betriebsratstätigkeit an seinem Arbeitsplatz unabkömmlich ist und betriebsbedingte Gründe eine zeitliche Verlegung der Betriebsratsarbeit verlangen. Für diesen Fall ist das Betriebsratsmitglied nach § 2 Abs. 1 BetrVG gehalten zu überprüfen, ob und inwieweit die geplante Wahrnehmung einer Betriebsratsaufgabe aufgeschoben werden kann (BAG, Urteil vom 15. März 1995 - 7 AZR 643/94 -, BAGE 79, 263-274, Rn. 24).

b) Die Notwendigkeit der Einzelfallprüfung und Abwägung der jeweils gegenüberstehenden wechselseitigen Interessen bzw. Erfordernisse führt zur Unbegründetheit der auf die Zeiten vor und nach einer Betriebsratssitzung bezogenen Anträge unter dem Gesichtspunkt des Globalantrags. Es sind Fälle denkbar, in denen - etwa nach einer besonders kurzen Betriebsratssitzung - ein einzelnes Betriebsratsmitglied noch dringend für Arbeitsleistungen im Betrieb gebraucht wird, ihm die Arbeitsleistung zumutbar ist und die Erfordernisse der Betriebsratsarbeit dem Tätigwerden für die Arbeitgeberin nicht entgegenstehen. Das mag insbesondere auch bei einer - weiterhin denkbaren - Sitzungsteilnahme aus dem Betrieb heraus denkbar sein. Eine entsprechende Einschränkung kann in die Anträge nicht hineingelesen werden und würde den maßgeblichen Streitpunkt in das Vollstreckungsverfahren verlagern.

2. Der Antrag zu Ziffer 1, letzter Spiegelstrich war mangels Verfügungsgrundes abzuweisen. Die Durchsetzung eines entsprechenden Unterlassungsanspruchs im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes bedurfte es schon deshalb nicht, weil angesichts der teilweisen Untersagung der in Bezug genommenen Maßnahmen entsprechende Ankündigungen und Androhungen offensichtlich als nicht durchsetzbar "ins Leere gehen" würden. Hinsichtlich der Betriebsratsarbeiten vor und nach den Betriebsratssitzungen handelte es sich aus den unter Ziff. 1 genannten Gründen um einen Globalantrag.