Betriebsratssitzung per Videokonferenz

ArbG Köln Az. 18 BVGa 11/21 vom 24. März 2021

Der Fall: 

Der Betriebsrat einer Kölner Filiale eines deutschlandweit tätigen Textilunternehmens hatte von seiner Arbeitgeberin die Aufforderung erhalten, Betriebsratssitzungen in der Filiale durchzuführen. Als der Betriebsrat dennoch Sitzungen per Videokonferenz durchführte, wurden die Mitglieder deshalb abgemahnt und die hierfür aufgewendeten Zeiten nicht bezahlt. Dagegen zog der Betriebsrat vor das Arbeitsgericht.

Die Entscheidung des Gerichts: 

Das Verhalten des Arbeitgebers war eine nach § 78 BetrVG unzulässige Behinderung der Mitglieder des Betriebsrats bei der Ausübung ihrer Mandatstätigkeit, zumal diese nach einer Sonderregelung aus Anlass der COVID-19-Pandemie bis zum 30.6.2021 berechtigt sind, mittels Videokonferenz an Betriebsratssitzungen teilzunehmen (§ 129 Abs. 1 BetrVG). Dies gilt insbesondere dann, wenn - wie im konkreten Fall - ein ausreichend großer Raum für die Durchführung einer Betriebsratssitzung unter Einhaltung der Vorgaben der Corona-ArbSchV im Betrieb nicht vorhanden ist. Die Gehaltskürzungen für die Zeiten der Sitzungsteilnahme waren daher ebenso widerrechtlich wie auch der Ausspruch von Abmahnungen.

Das bedeutet die Entscheidung für Sie: 

So dreiste Fälle einer offensichtlichen Betriebsratsbehinderung sollten sanktioniert werden. Nur durch eine solche arbeitsgerichtliche Entscheidung lernt der Arbeitgeber des Falls (vielleicht) etwas dazu.