LAG Az.: 19 TaBV 2/19 vom 28. Jan. 2020
1. Der Betriebsrat hat keinen Anspruch gegen den Arbeitgeber darauf, dass dieser die Fachkraft für Arbeitssicherheit zur detaillierten Aufschlüsselung der Aktivitäten (sog. Grundbetreuungs- sowie betriebsspezifische Betreuungszeiten) veranlasst, die nach Prozentwerten in einem Jahresbericht enthalten sind. Ein solcher Jahresbericht entspricht § 5 DGUV VO2. Der Betriebsrat ist keine innerbetriebliche Aufsichtsbehörde, die die Aktivitäten der Fachkraft für Arbeitssicherheit im Einzelnen zu kontrollieren hätte.
2. Ein Anspruch gegen den Arbeitgeber auf detaillierte Aufschlüsselung sämtlicher Aktivitäten der Fachkraft für Arbeitssicherheit ergibt sich auch nicht aus § 9 ASiG und auch nicht aus §§ 89 Abs. 1 Satz 1 , 80 Abs. 1 Ziff. 1 , Ziff. 9 , Abs. 2 Satz 2 BetrVG . Das gilt insbesondere dann, wenn dem Betriebsrat weiteren Erkenntnisquellen zur Verfügung stehen wie beispielsweise der Arbeitsschutzausschuss nach § 11 ASiG . 3. § 80 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 BetrVG begründet einen Anspruch auf Vorlage von Unterlagen, nicht aber auf Herstellung vom Betriebsrat gewünschter Unterlagen.
Im Beschlussverfahren mit den Beteiligten
1. - Antragsteller/Beschwerdeführer -
Verf.-Bev.:
2. - Antragsgegnerin/Beschwerdegegnerin -
Verf.-Bev.:
hat das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg - Kammern Mannheim - - 19. Kammer - durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Meyer, den ehrenamtlichen Richter Mammen und den ehrenamtlichen Richter Schmid auf die Anhörung der Beteiligten am 03.12.2019
für Recht erkannt:
Tenor:
1. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Mannheim - Kammern Heidelberg - vom 31. Januar 2019 - 5 BV 5/18 - wird zurückgewiesen.
2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Zwischen den Beteiligten sind Informationsansprüche im Streit.
Der Antragssteller und Beteiligte zu 1 (i.F. Betriebsrat) vertritt die ca. 240 Arbeitskräfte der Antragsgegnerin und Beteiligten zu 2 (nachfolgend: Arbeitgeberin), eine ausgegliederte Tochtergesellschaft der Universitätsklinik H. Die Maßnahmen, die die Arbeitgeberin zur Erfüllung der sich aus dem Arbeitssicherheitsgesetz ergebenden Pflichten zu treffen hat, werden durch die Unfallverhütungsvorschrift DGUV Vorschrift 2 bestimmt, die die Unfallversicherungsträger nach Maßgabe von § 14 ASiG erlassen bzw. übernommen haben. Nach deren § 2 gelten bei Betrieben mit mehr als 10 Beschäftigten die Bestimmungen der Anlage 2. Die Anlage 2 regelt unter Punkt 2 die Einsatzzeiten und Aufgabenfelder für die Grundbetreuung; die Einsatzzeiten sind unterteilt nach Gruppen. Die Gruppenzugehörigkeit richtet sich nach der Klassifikation der Wirtschaftszweige für die Unfallkasse Baden-Württemberg. Hochschulkliniken werden in der Gruppe II (1,5 Stunden/Jahr pro Beschäftigtem) klassifiziert. Dieser Faktor wurde auch für den Betrieb der Arbeitgeberin übernommen. Die betriebsspezifische Betreuung richtet sich nach den Regelungen der Anlage 2 der DGUV Vorschrift 2, Punkt 3.
Die Abteilung Arbeitssicherheit erstellt jährlich einen Bericht, der auch dem Betriebsrat zur Kenntnis gebracht wird. Im Jahresbericht 2015 (Bl. 6 ff. der Akte des ArbG) ist auf Seite 4 unter "D Betreuungszeiten" ausgeführt, dass als Einsatzzeit der Fachkraft für Arbeitssicherheit im Rahmen der Grundbetreuung bei einer Beschäftigtenzahl von 240 Mitarbeitern 240 Stunden sowie weitere ca. 70 bis 120 Stunden an Einsatzzeiten für die betriebsspezifische Betreuung erforderlich seien. Allerdings seien bei der Beauftragung der Abteilung Arbeitssicherheit mit der Betreuung der K. - der Arbeitgeberin - keine Stunden für die betriebsspezifische Betreuung zur Anrechnung gebracht worden, so dass hierfür auch keine Kapazität der Abteilung zur Verfügung stehe. Aufgrund der Stellensituation in der Abteilung Arbeitssicherheit sei es derzeit möglich, 240 Stunden/Jahr für die K. aufzubringen.
Im Anhang sind zunächst die gesetzlichen Grundlagen sowie Erläuterungen der Grundbetreuung und der betriebsspezifischen Betreuung, sodann die Mitarbeiter der Abteilung Arbeitssicherheit und schließlich die Betreuungszeit-Kontingente für die K. im Jahr 2015 (in Prozent) unter näherer Aufgliederung der Tätigkeiten der Grundbetreuung und der betriebsspezifischen Betreuung dargestellt.
Nach außergerichtlicher Geltendmachung fordert der Betriebsrat mit dem am 26. Oktober 2016 eingeleiteten Verfahren eine nähere Aufschlüsselung der Betreuungszeiten sowie hilfsweise die Überlassung von Berichten und Protokollen über Aktivitäten der Fachkraft für Arbeitssicherheit.
Der Betriebsrat hat vorgetragen und die Ansicht vertreten, zur Erfüllung seiner Überwachungspflichten nach § 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG habe er Anspruch auf weitergehende Informationen darüber, welche Tätigkeiten und Leistungen die Fachkraft für Arbeitssicherheit im Einzelnen erbracht und ob sie damit ihre Aufgaben erfüllt habe. Es müsse ein Bericht erstellt werden, der es dem Betriebsrat ermögliche, jedwede Aktivität der Fachkraft für Arbeitssicherheit erfassen und beurteilen zu können. Es sei unerheblich, dass die DGUV V2 keine genauen Angaben darüber mache, in welcher Form die Dokumentation zu erstellen sei. Der Jahresbericht sei zwar nach Auffassung der Berufsgenossenschaft ausreichend. Diese habe auch angeregt, dass monatliche "Jour Fixe-Gespräche" zwischen Betriebsrat und der Fachkraft für Arbeitssicherheit geführt werden sollten, um die genaueren Informationen an den Betriebsrat zu liefern. Davon wolle der Betriebsrat aber keinen Gebrauch machen. Die bisherigen Gespräche mit der Fachkraft für Arbeitssicherheit wie auch mit dem betriebsärztlichen Dienst seien nicht geeignet gewesen, die rechtmäßigen Informationsansprüche des Betriebsrats zu befriedigen. Auch mit den am 10. November 2017 übersandten Protokollen (Bl. 59 der Akte des ArbG) sei das Informationsbegehren des Betriebsrats nicht erfüllt. Es müssten auch Anfragen seitens des Unternehmens dem Betriebsrat zur Kenntnis gebracht werden sowie sonstige Beauftragungen im Zusammenhang mit dem Arbeits- und Gesundheitsschutz. Der Informationsanspruch ergebe sich auch aus § 87 Abs. 1 Ziffer 7 BetrVG. Der Hilfsantrag beziehe sich auf die gesetzlichen Aufgaben der Fachkraft für Arbeitssicherheit im Rahmen des § 6 i.V. mit § 9 ASiG. Informiere die Fachkraft für Arbeitssicherheit den Betriebsrat nur unzureichend, richte sich der Anspruch gegen den Arbeitgeber, da dieser vertraglich mit der Fachkraft für Arbeitssicherheit verbunden sei. Der Betriebsrat wolle diese Informationen in Schriftform haben. Monatliche Gespräche mit der Fachkraft für Arbeitssicherheit seien dazu nicht zielführend und ausreichend.
Der Betriebsrat hat beantragt:
Die Arbeitgeberin hat beantragt:
Sie hat vorgetragen und die Ansicht vertreten, der Hauptantrag sei unbegründet, weil der Anspruch erfüllt sei. Mit dem Jahresbericht verfüge der Betriebsrat über die gleichen Informationen wie die Arbeitgeberin. Die Fachkräfte für Arbeitssicherheit seien in der Ausübung ihrer Funktion weisungsfrei. Ihre Aufgaben lägen vornehmlich in der Unterstützung und Beratung des Arbeitgebers. Sie hätten zwar nach § 5 DGUV VO 2 "über die Erfüllung der übertragenen Aufgaben regelmäßig schriftlich zu berichten". Nähere inhaltliche Vorgaben, wie dieser Bericht auszusehen habe enthielten indessen weder das ASiG noch die DGUV VO 2, insbesondere sei keine Aufschlüsselung vorgesehen, wie sie der Betriebsrat fordere. Ein Anspruch ergebe sich auch nicht aus § 80 BetrVG. Es liege kein Verstoß gegen die Unterrichtungs-/Informationspflicht vor. Gespräche mit der Arbeitssicherheit würden grundsätzlich unter Beiziehung des Betriebsrats stattfinden, ebenso die Quartalsgespräche des Ausschusses für Arbeitssicherheit. Damit könne der Betriebsrat Fragen bezüglich der Berichte und/oder Themen, die er für wichtig erachte, stellen. Ein Arbeitgeber müsse nur die Informationen geben, die er selbst habe bzw. unter angemessenem Aufwand beschaffen könne. Es sei der Arbeitgeberin rechtlich nicht möglich, die Fachkräfte für Arbeitssicherheit zu verpflichten, ihren Bericht bestimmten Vorgaben zu unterwerfen. § 80 BetrVG gebe dem Betriebsrat keinen "Herstellungs- bzw. Verschaffungsanspruch". Die Hilfsanträge seien nicht verständlich und nicht klar. Die Begehungsprotokolle und Jahresberichte lägen dem Antragssteller vor. Bezüglich der Erstgenannten sei er bereits im Verteiler aufgenommen und erhalte diese zeitgleich wie die Arbeitgeberin. Die Überwachungsaufgaben nach § 80 Abs. 1 BetrVG mache den Betriebsrat nicht zu einem übergeordneten Kontrollorgan. Die Durchführung der geltenden Regelungen sei ausschließlich Aufgabe des Arbeitgebers. Nicht nachvollziehbar sei, dass der Betriebsrat monatliche Gespräche mit der Fachkraft für Arbeitssicherheit ablehne. Es sei nichts dazu vorgetragen, was vermuten ließe, dass die Arbeitgeberin erforderliche Unterlagen vorliegen habe, die sie dem Betriebsrat nicht bereit wäre zu überlassen. Es würden nicht über jede Frage, die an die Fachkräfte für Arbeitssicherheit in der alltäglichen Zusammenarbeit erfolge, Protokolle/Berichte angefertigt. Dazu bestehe auch keine Verpflichtung.
Das Arbeitsgericht hat die Anträge mit Beschluss vom 31. Januar 2019 zurückgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, der Hauptantrag sei hinsichtlich seines zweiten Teiles unzulässig, da nicht vollstreckbar. Im Übrigen sei er unbegründet. Der Betriebsrat habe ein Überwachungsrecht und eine Überwachungspflicht gemäß § 89 BetrVG, nicht aber neben § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG ein Mitbestimmungsrecht. Ihrer Informationspflicht habe die Arbeitgeberin durch die Zurverfügungstellung des Jahresberichts der Abteilung Arbeitssicherheit Rechnung getragen. Daraus ergebe sich die Berechnung der Zeiten für die Grundbetreuung und für die betriebsspezifische Betreuung. Denn der Betriebsrat verfüge damit über die gleichen Informationen wie die Arbeitgeberin. Nicht vorhandene Unterlagen müssten nicht erstellt werden. Hinzu komme, dass die Fachkräfte für Arbeitssicherheit in der Ausübung ihrer Funktion weisungsfrei seien. § 5 DGUV VO2 verpflichte die Fachkräfte für Arbeitssicherheit, über die Erfüllung der übertragenen Aufgaben regelmäßig schriftlich zu berichten. Nähere inhaltliche Vorgaben, wie dieser Bericht auszusehen habe, machten weder das Arbeitssicherheitsgesetz noch die DGUV VO2. Insbesondere sei keine Aufschlüsselung, wie vom Betriebsrat gefordert, vorgesehen. Der Betriebsrat mache im Ergebnis Qualitätsmängel geltend. Die Qualitätssicherung der Dienste, denen die arbeitsmedizinische und sicherheitstechnische Betreuung obliege, sei aber Sache des Arbeitgebers. Bei überbetrieblichen Diensten - wie hier - stünden als Durchsetzungsinstrument dem Arbeitgeber der vertragliche Erfüllungsanspruch zur Verfügung, begrenzt durch die Unabhängigkeit der Fachkräfte für Arbeitssicherheit bei der Anwendung der Fachkunde. Trotz der weitgehenden Überwachungsbefugnis und -verpflichtung des Betriebsrats sei es der Arbeitgeber, der für die Durchführung und Gewährleistung des betrieblichen Arbeitsschutzes verantwortlich sei.
Der Hilfsantrag sei ebenfalls unbegründet. Der Arbeitgeber müsse dem Betriebsrat auf Verlangen vorhandene Unterlagen zur Verfügung stellen, die jener benötige, um seiner Überwachungspflicht nach § 89 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG und seinen sonstigen Aufgaben nach § 80 Abs. 1 Nr. 2 - 2b und Nr. 4 - 9 BetrVG oder seinen weiteren betriebsverfassungsrechtlichen Aufgaben zu genügen.
Die Arbeitgeberin habe vorliegend - schlüssig und glaubhaft und damit begründet - eingewandt, dass der Betriebsrat im Verteiler für die Begehungsprotokolle aufgeführt sei und diese zeitgleich zugesandt bekomme. Er werde zu den Begehungen und zu sonstigen Gesprächen zum Thema Arbeitssicherheit grundsätzlich eingeladen und nehme an allen Sitzungen des Ausschusses für Arbeitssicherheit teil. Er erhalte die Jahresberichte und ihm lägen auch die gesetzlichen Grundlagen vor. Der Betriebsrat verfüge mithin schon über die notwendigen Informationen. Die Kammer könne nicht nachvollziehen, dass der Betriebsrat die angebotenen monatlichen Gespräche mit der Fachkraft für Arbeitssicherheit für "nicht zielführend" halte. Nehme er dieses Informationsangebot nicht an, so gehe es mit ihm selbst heim, wenn er sein Informationsbedürfnis als nicht hinreichend befriedigt ansehe.
Gegen den zurückweisenden Beschluss des Arbeitsgerichts wendet sich die Beschwerde des Betriebsrats, der sein Vorbringen ergänzt und vertieft. Der Informationsanspruch stütze sich auf § 80 Abs. 2, Abs. 1 Nr. 1 BetrVG einerseits und auf § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG andererseits. Dem genüge der Jahresbericht in der bisherigen Form nicht. Zwar enthalte § 5 DGUV VO2 keine Vorgaben über Art und Inhalt des Berichts; das schließe aber nicht aus, dass der Arbeitgeber Vorgaben machen könne. Die Unabhängigkeit der Fachkraft für Arbeitssicherheit gelte nur für die inhaltliche Ausgestaltung ihrer Arbeit und auch nur für Fachkräfte, die arbeitsvertraglich an den Arbeitgeber gebunden seien. Der Betriebsrat spiele sich nicht als Qualitätskontrolleur auf, sondern verlange nur, dass er einen Bericht zur Verfügung gestellt bekomme, anhand dessen er kontrollieren könne, ob die Fachkraft für Arbeitssicherheit ihren Aufgaben im Rahmen der Arbeitssicherheit gehörig nachkomme oder nicht. Das müsse der Betriebsrat überwachen können. Die Anlage 2 zur DGUV VO2 führe konkret auf, aus welchen Bestandteilen die Grundbetreuung sowie die betriebsspezifische Betreuung bestehe. In den Anhängen 3 und 4 würde zumindest ein Standard beschrieben, der von der Fachkraft für Arbeitssicherheit zu berücksichtigen sei. Die Einsatzzeit in der betriebsspezifischen Betreuung sei beispielsweise im Jahresbericht 2017 teilweise gar nicht mit Zeiten hinterlegt. Der Betriebsrat könne auch nicht entnehmen, was beispielsweise in den angegebenen 60 Stunden Unterstützung bei der Gefährdungsbeurteilung im Detail angefallen sei. Der Arbeitgeberin sei daher aufzugeben, den Jahresbericht aufgeschlüsselt erstellen zu lassen.
Außerdem habe der Betriebsrat nach der Anlage 2 1. Abs. 3 unter "Allgemeines" bei der Aufgabenaufteilung der Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit mitzuwirken. Zur Ausübung des Mitbestimmungsrechts benötige der Betriebsrat aussagekräftige Daten.
Die Hilfsanträge seien auf die §§ 6, 9 Abs. 2 ASiG gestützt. Zwar habe die Arbeitgeberin im Laufe des Verfahrens dem Betriebsrat Protokolle über Begehungen und Besichtigungen vorgelegt. Unbekannt sei aber, ob darüber hinaus weitere Protokolle und Berichte angefertigt worden seien. Ausgehend vom Jahresbericht seien wohl weitere Begehungen und Besichtigungen durchgeführt worden.
Der Betriebsrat beantragt:
Die Arbeitgeberin stellt den Antrag auf
Sie verteidigt die arbeitsgerichtliche Entscheidung, auf die sie im Wesentlichen Bezug nimmt. Eine bestimmte Form der Informationserteilung stehe dem Betriebsrat nicht zu. Es bestehe bereits kein Anspruch, die gewünschten Informationen schriftlich in Form einer Ausarbeitung dem Betriebsrat zu übergeben. Die Beschwerdebegründung lasse völlig außen vor, dass die Fachkraft für Arbeitssicherheit in der Ausübung ihrer Funktion weisungsfrei sei. Es fehle die Anspruchsgrundlage dafür, dass die Arbeitgeberin die Arbeitskraft für Arbeitssicherheit anweisen könnte, den Jahresbericht detaillierter zu führen. Nicht nachvollziehbar sei, dass ein eventueller Anspruch der Arbeitgeberin gegenüber der Fachkraft für Arbeitssicherheit sich als Maßstab an der Reichweite des Informationsanspruches des Betriebsrats zu messen hätte. Der Hilfsantrag sei ebenfalls unbegründet. Der Betriebsrat sei im Verteiler sämtlicher Begehungsprotokolle aufgeführt. Nicht nachvollziehbar sei, dass der Betriebsrat die angebotenen monatlichen Gespräche als "nicht zielführend" ablehne.
Wegen des Vorbringens der Beteiligten im Einzelnen wird auf die gewechselten Schriftsätze, die bezeichneten Anlagen und die Sitzungsniederschriften Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet. Zu Recht hat das Arbeitsgericht entschieden, dass dem Betriebsrat kein Verschaffungsanspruch auf Jahresberichte in der von ihm gewünschten Form zusteht. Die Hilfsanträge sind zum Teil unbegründet, da erfüllt; im Übrigen besteht kein Anspruch auf Vorlage der Unterlagen.
1. Die Beschwerde ist an sich statthaft nach den §§ 8 Abs. 4, 87 Abs. 1 ArbGG. Sie ist auch im Übrigen zulässig, denn sie wurde durch Anwaltsschriftsatz form- und fristgerecht eingelegt, §§ 87 Abs. 2, 66, 64 Abs. 6 ArbGG, 519,520 ZPO. Der Beschluss des Arbeitsgerichts vom 31. Januar 2019 wurde dem Betriebsrat am 18. Februar 2019 zugestellt. Seine Beschwerde ging am 05. März 2019 und der Antrag auf Verlängerung der Beschwerdebegründungsfrist am 16. April 2019 bei Gericht ein. Binnen verlängerter Frist erreichte die Beschwerdebegründung das Gericht am 08. Mai 2019.
Maßgebliche Verfahrensart ist das Beschlussverfahren, §§ 2a Abs. 1 Ziffer 1., 80ff. ArbGG.
2. Der zulässige Hauptantrag ist unbegründet.
a) Der Hauptantrag ist in der zuletzt gestellten Form jedenfalls nach der gebotenen Erläuterung und Auslegung zulässig und hinreichend bestimmt, § 253 Abs. 2 Satz 2 ZPO.
Der Betriebsrat hat im Termin zur mündlichen Anhörung vor dem Landesarbeitsgericht klargestellt, dass es ihm nicht nur um die Aufschlüsselung der Daten des Jahresberichtes der Abteilung Arbeitssicherheit für das Jahr 2015 geht, sondern dass sich der Antrag auf die Jahresberichte generell bezieht. Dieses Verständnis entspricht seinem umfassenden Informationsbedürfnis, wie beispielsweise seine Ausführungen in der Berufungsbegründung belegen, die sich auf den Jahresbericht 2017 beziehen. Soweit dem Antrag damit ein zukunftsgewandtes Element innewohnt, ist bei einer vergangenheitsbezogenen Verpflichtung der Arbeitgeberin durch das Gericht davon auszugehen, dass sie sich daran auch künftig hält. Ist doch die Arbeitgeberin eine Tochtergesellschaft der Universitätsklinik H., einer Körperschaft des öffentlichen Rechts.
b) Der Hauptantrag ist aber nicht begründet, weil der Betriebsrat keinen Anspruch gegen die Arbeitgeberin hat, dass diese die Abteilung Arbeitssicherheit/die Fachkraft für Arbeitssicherheit zur Aufschlüsselung der Grundbetreuung und der betriebsspezifischen Betreuung, die in den Jahresberichten aufgeführt sind, veranlasst. Es ist zwischen den Beteiligten unstreitig, dass die Arbeitgeberin selbst die geforderte Leistung nicht erbringen kann. Sie verfügt über keine über die Jahresberichte hinausgehenden Daten, mit denen sie die Informationen in den Jahresberichten weiter aufschlüsseln könnte.
aa) Ein solcher Anspruch ergibt sich nicht aus der DGUV VO2.
Nach deren § 5 im ersten Kapitel (Allgemeine Vorschriften) hat der Unternehmer die gem. § 2 dieser Unfallverhütungsvorschrift bestellten Fachkräfte für Arbeitssicherheit zu verpflichten, über die Erfüllung der übertragenen Aufgaben regelmäßig schriftlich zu berichten. Die Vorschrift enthält weder inhaltlich noch zeitlich detaillierte Vorgaben.
(1) Der Jahresbericht 2015 stellt einen Bericht im Sinne der Vorschrift dar. Er gibt unter "D Betreuungszeiten" wieder, dass für die Aufgaben der Grundbetreuung feste Zeitkontingente auf Basis eines Bedarfsfaktors vorgegeben seien und der Arbeitgeber für die betriebsspezifische Betreuung die an die jeweiligen Erfordernisse angepassten Zeitkontingente gemeinsam mit den Fachkräften für Arbeitssicherheit und dem Betriebsrat selbst ermitteln und festlegen müsse. Bei der Beauftragung der Abteilung Arbeitssicherheit mit der Betreuung der K. seien keine Stunden für die betriebsspezifische Betreuung zur Anrechnung gebracht worden, so dass hierfür auch keine Kapazität der Abteilung zur Verfügung stehe. Auf Grund der Stellensituation in der Abteilung Arbeitssicherheit sei es derzeit möglich, 240 Stunden/Jahr für die K. aufzubringen.
Auf den Seiten 8 und 10 des Jahresberichtes ist sodann dargestellt, welche Prozentwerte des Stundenkontingentes für die Grundbetreuung und - im Umfang von insgesamt 20 % - für die betriebsspezifische Betreuung aufgewandt wurden. So wurde beispielsweise für die Unterstützung bei der Gefährdungsbeurteilung ein Zeitaufwand von 35 % betrieben oder für Arbeitsplätze, die besondere Risiken aufweisen - AWT-Anlage, Notstromdiesel, Wartungen in der Ebene 98 - ein Zeitaufwand von 4 %.
(2) Eine weitergehende Berichtspflicht ergibt sich auch nicht aus der Anlage 2 zu § 2 Abs. 3 unter 1. am Ende. Nach der für den Betrieb einschlägigen Vorschrift sind Maßnahmen und Ergebnisse der Leistungserbringung im Rahmen der regelmäßigen Berichte von der Fachkraft für Arbeitssicherheit nach § 5 zu dokumentieren. Der Betriebsrat überspannt den Regelungsgehalt der DGUV VO2, wenn er eine aus seiner Sicht "betriebsverfassungskonforme Auslegung" der Berichtspflicht fordert. Der Betriebsrat ist bei der Erfüllung seiner Aufgaben nach § 80 BetrVG weitgehend autonom. Diese Autonomie rechtfertigt sich in der Sache aus dem Mandat des Betriebsrates als Vertreter der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Der Betriebsrat agiert insofern weder als Helfer der Arbeitsschutzaufsicht noch als innerbetriebliche Aufsichtsbehörde (Kohte/Faber/Feldhoff Gesamtes Arbeitsschutzrecht 2. Aufl. vor §§ 87 ff. BetrVG Rn. 9). Als Aufsichtsbehörde geriert sich der Betriebsrat aber, wenn er mehrfach einen Bericht verlangt, anhand dessen "er kontrollieren kann, ob die Fachkraft für Arbeitssicherheit ihren Aufgaben im Rahmen der Arbeitssicherheit gehörig nachkommt oder nicht" (vgl. S. 4 unten der Beschwerdebegründung vom 08. Mai 2019). Ein solcher Überwachungsauftrag ergibt sich aus der DGUV VO2 nicht. Dem entspricht es, dass auch nach Auffassung der zuständigen Berufsgenossenschaft als Behörde, an die sich der Betriebsrat gewandt hat, der Jahresbericht in der bisherigen Form nicht beanstandet wird.
(3) Anders als die bis zum 31. Dezember 2010 maßgebliche Unfallverhütungsvorschrift BGV A 2 "Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit" soll die DGUV VO2 zu einer engeren Zusammenarbeit der Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit untereinander und mit den betrieblichen Akteuren führen. Der Arbeitgeber muss in Betrieben mit mehr als zehn Beschäftigten mit dem Betriebsarzt und der Fachkraft für Arbeitssicherheit Vereinbarungen treffen, insbesondere einen "Arbeitsplan", aus dem hervorgeht, welche konkreten Aufgaben in der Vereinbarungsperiode zu erfüllen sind. Schriftlich zu ermitteln, festzulegen und zu vereinbaren ist dabei die sogenannte Gesamtbetreuung, bestehend aus den Inhalten der sogenannten Grundbetreuung und der betriebsspezifischen Betreuung. Diese "Verbetrieblichung" setzt voraus, dass sich die betrieblichen Akteure (Arbeitgeber, Führungskräfte, Interessenvertretungen) aktiv mit dem Arbeits- und Gesundheitsschutz befassen und in einen Dialog mit den Fachkräften für Arbeitssicherheit treten (vgl. Kothe u.a. a.a.O., § 14 ASiG, Rn. 10ff.)
Deswegen heißt es in Abschnitt 1 Abs. 3 der Anl. 2 zu § 2 Abs. 3 DGUV VO2:
Der Unternehmer hat die Aufgaben der Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit entsprechend den betrieblichen Erfordernissen unter Mitwirkung der betrieblichen Interessenvertretung (z.B. entsprechend Betriebsverfassungsgesetz) sowie unter Verweis auf § 9 Abs. 3 Arbeitssicherheitsgesetz zu ermitteln, aufzuteilen und mit ihnen schriftlich zu vereinbaren.
Die Regelungen der DGU VO2 bestätigen mithin die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrates nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG, begründen aber keine eigenständigen Überwachungsbefugnisse.
bb) Der behauptete Anspruch des Betriebsrats ergibt sich auch nicht aus § 9 ASiG.
Nach § 9 Abs. 1 ASiG haben die Fachkräfte für Arbeitssicherheit bei der Erfüllung ihrer Aufgaben mit dem Betriebsrat zusammenzuarbeiten. Nach Abs. 2 der Vorschrift haben sie den Betriebsrat über wichtige Angelegenheiten des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung zu unterrichten und ihn auf sein Verlangen in diesen Angelegenheiten zu beraten.
Nach § 9 Abs. 3 Satz 2 ASiG bedarf es der Zustimmung des Betriebsrates, wenn die Aufgaben der Fachkräfte für Arbeitssicherheit erweitert oder eingeschränkt werden sollen, wobei im Übrigen § 87 i.V.m. § 76 des Betriebsverfassungsgesetzes gilt.
(1) § 9 ASiG verlangt eine dauerhafte Kooperation zwischen den Fachkräften für Arbeitssicherheit und dem Betriebsrat. Damit soll die kooperative Struktur der Arbeitssicherheitsorganisation auf der Betriebsebene gesichert werden. Die Pflicht zur Kooperation setzt, wie § 9 Abs. 2 Satz 2 ASiG dokumentiert, eine Information voraus, die rechtzeitig und vollständig erfolgen muss. Kommt es zu Störungen zwischen Betriebsrat und Experten wegen Streitigkeiten über Umfang und Zeitpunkt der Information und Beratung, dann können die Betriebsräte sich einerseits an den Arbeitgeber wenden, da er im Verhältnis zum Betriebsrat verpflichtet ist, die Einhaltung der Kooperationspflicht, die auch eine öffentlich-rechtliche, von ihm zu sichernde Pflicht ist, zu gewährleisten. Daneben sind jedoch auch direkte Rechtsbeziehungen zwischen Betriebsrat und ASiG-Experten zu bejahen. § 9 Abs. 2 ASiG hat insoweit eine andere Normstruktur als § 80 Abs. 2 Satz 3 BetrVG. Von allem ergibt sich ein solcher Anspruch der Betriebsräte auch aus § 89 Abs. 2 BetrVG, da Betriebsärzte und Sicherheitsfachkräfte auch "sonstige in Betracht kommende Stellen" i.S.d. § 89 Abs. 2 Satz 1 BetrVG sind (vgl. Kothe u.a. a.a.O. § 9 ASiG, Rn. 1, 5ff., 26).
(2) Die Unterrichtungspflicht dient, wie dargestellt, nicht der Überwachung der Fachkräfte für Arbeitssicherheit durch den Betriebsrat, sondern der Realisierung der Mitwirkung und Mitbestimmung gleichberechtigter Akteure in Belangen der Arbeitssicherheit. Es kann hier dahinstehen, inwiefern die Ausgestaltung der Berichtspflicht der Fachkräfte für Arbeitssicherheit ein Regelungsgegenstand nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG ist. Denn die Reichweite des Mitbestimmungsrechts ist nicht Gegenstand des Verfahrens. Der Betriebsrat kann sich nicht pauschal auf § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG beziehen. Allgemeine Verweise auf Mitbestimmungsrechte oder auf gesetzliche bzw. aus einer Betriebsvereinbarung folgende Aufgaben und Rechte sind untauglich, die Erforderlichkeit der beanspruchten Informationen zu begründen. Es muss sich aus dem Vorbringen des Betriebsrats vielmehr ergeben, aus welchen Gründen er die verlangten Angaben und Daten zur Erfüllung einer sich stellenden Aufgabe benötigt (BAG 12. März 2019 - 1 ABR 48/17 - Rn. 37, juris; 20. März 2018 - 1 ABR 11/17 - Rn. 39, BAGE 162, 115).
Der Betriebsrat hat nicht dargelegt, dass und warum er zur Ausübung etwaiger Mitbestimmungsrechte Informationen darüber benötigt, wann, wo, an welchem Arbeitsplatz und in welchem zeitlichen Umfang eine Grundbetreuungstätigkeit oder eine betriebsspezifische Betreuungstätigkeit ausgeübt wurde. Schon gar nicht ist ersichtlich, dass der Betriebsrat hierfür schriftlicher Informationen bedarf, um beispielsweise sein Mitbestimmungsrecht bei der Erweiterung oder Einschränkung von Aufgaben der Fachkräfte für Arbeitssicherheit auszuüben. Denn nach Maßgabe des § 11 ASiG ist ein Arbeitsschutzausschuss gebildet, welchem u.a. Betriebsratsmitglieder und die Fachkräfte für Arbeitssicherheit sowie der Sicherheitsbeauftragte nach § 22 SGB VII angehören. Der Arbeitsschutzausschuss hat die Aufgabe, Anliegen des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung zu beraten und tritt mindestens einmal vierteljährlich zusammen, § 11 Satz 3 ASiG.
Darüber hinaus wurde dem Betriebsrat ein monatlicher "jour-fixe" mit den Fachkräften für Arbeitssicherheit angeboten. Hiervon möchte der Betriebsrat keinen Gebrauch machen, weil "die bisherigen Gespräche sowohl mit der Fachkraft für Arbeitssicherheit als auch dem betriebsärztlichen Dienst nicht geeignet waren, die rechtmäßigen Informationsaussprüche des Betriebsrates zu befriedigen." (Schreiben vom 13. September 2017 = Bl. 55, 56 der Akte des ArbG) Eine solche Aussage ist auch dann nicht nachzuvollziehen, wenn es um das Verhältnis zwischen Betriebsrat und Fachkraft für Arbeitssicherheit nicht zum Besten steht. Das kann keine Legitimation dafür sein, dass der Betriebsrat auf die Arbeitgeberin versucht Druck auszuüben, um die Fachkraft für Arbeitssicherheit, der er offenbar misstraut, kontrollieren zu können. Vielmehr ist es nach dem Willen des Gesetzes Sache des Betriebsrats, die Arbeitssicherheit durch eine effektive Ausübung seiner Mitbestimmung und Mitwirkung zu gewährleisten.
cc) Auch aus § 89 BetrVG folgt kein Anspruch des Betriebsrats auf eine genaue Aufschlüsselung der Jahresberichte in schriftlicher Form.
(1) Nach § 89 Abs. 1 Satz 1 BetrVG hat der Betriebsrat das Recht und die Pflicht, sich für die Durchführung der Vorschriften des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung einzusetzen. Damit wird die allgemeine Überwachungs- und Förderpflicht aus § 80 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 9 BetrVG konkretisiert und verstärkt (BAG 3. Juni 2003 - 1 ABR 19/02 - DB 2003, 2496). Aus der eigenen Überwachungsbefugnis des Betriebsrats für Fragen des Arbeitsschutzes folgt, dass der Betriebsrat auch das Recht hat, jederzeit eigene Betriebsbegehungen durchzuführen, die er nach eigenem Ermessen und Befinden gestalten kann. Mit Blick auf die Prävention hat der Betriebsrat auch jederzeit ein Zugangsrecht zu Arbeitsplätzen, die nicht allgemein zugänglich sind, um dort z.B. unangekündigte Stichproben vorzunehmen (Fitting u.a. BetrVG 29. Aufl. § 89 Rn. 12; Kothe u.a. a.a.O. § 89 BetrVG Rn. 6, 8).
(2) § 89 BetrVG begründet ein System der gegenseitigen Sicherheitskommunikation und -kooperation. Dem Leitbild der Sicherheitskommunikation liegt die Rahmenrichtlinie zum Arbeitsschutz (RRL 89/391/EWG) zugrunde, zu deren zentralen Zielen gerade die Förderung und Ausweitung der Kommunikation und Kooperation im betrieblichen Arbeitsschutz zählen. Die innerbetriebliche Struktur der Kommunikation zwischen Arbeitnehmern, Arbeitnehmervertretern und betrieblichen Sicherheitsexperten ist durch Art. 11 Abs. 2 der Rahmenrichtlinie unionsrechtlich verfasst worden. Dem - präventiven - Schutzauftrag des Betriebsrats entspricht es, dass er nach § 89 Abs. 1 Satz 2 BetrVG die weiteren Akteure der Arbeitssicherheit durch Anregung, Beratung und Auskunft zu unterstützen hat. Dem gegenüber lässt sich aus § 89 BetrVG kein Auftrag an den Betriebsrat ableiten, Arbeitsnachweise und Arbeitszeitnachweise der Fachkraft für Arbeitssicherheit nachzufordern und zu überprüfen. Vielmehr soll der Betriebsrat sich an den Belangen des Arbeitsschutzes selbst beteiligen und daran beteiligt werden. Denn nach § 89 Abs. 2 Satz 1 BetrVG sind der Betriebsrat oder die von ihm bestimmten Mitglieder des Betriebsrats bei allen im Zusammenhang mit dem Arbeitsschutz oder der Unfallverhütung stehenden Besichtigungen und Fragen und bei der Unfalluntersuchung hinzuzuziehen. Nach § 89 Abs. 4 BetrVG nehmen vom Betriebsrat beauftragte Betriebsratsmitglieder an Besprechungen des Arbeitgebers mit den Sicherheitsbeauftragten im Rahmen des § 22 Abs. 2 SGB VII teil. Nach § 89 Abs. 5 BetrVG erhält der Betriebsrat vom Arbeitgeber die Niederschriften über Untersuchungen, Besichtigungen und Besprechungen, zu denen er nach § 89 Abs. 2 und 4 BetrVG hinzuzuziehen ist. Damit soll eine gemeinschaftliche Sicherheitskommunikation und ein informationelles Gleichgewicht der Betriebsparteien ermöglicht werden. Ein weitergehender Anspruch auf schriftliche Ausarbeitungen folgt aus § 89 BetrVG nicht.
dd) Schließlich stützt der Betriebsrat seine Begehren ohne Erfolg auf § 80 Abs. 1 Ziff. 1, Ziff. 9 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 BetrVG. Danach hat der Betriebsrat die allgemeine Aufgabe, darüber zu wachen, dass die zugunsten der Arbeitnehmer geltenden Gesetze, Verordnungen und Unfallverhütungsvorschriften durchgeführt werden, sowie die Aufgabe, Maßnahmen des Arbeitsschutzes zu fördern. Nach § 80 Abs. 2 Satz 1, Satz 2 BetrVG ist der Betriebsrat zur Durchführung seiner Aufgaben rechtzeitig und umfassend vom Arbeitgeber zu unterrichten und ihm sind auf Verlangen jederzeit die zur Durchführung seiner Aufgaben erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen.
Auch danach bedarf es keiner genauen Aufschlüsselung in Form einer schriftlichen Aufarbeitung.
(1) Als Ansprechpartner für alle fachlichen Fragen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes stehen zunächst die Fachkräfte für Arbeitssicherheit und die Betriebsärzte zur Verfügung. Ihre wesentliche Aufgabe besteht nach § 1 ASiG gerade darin, die erforderliche spezifische Fachkunde zu allen Fragen von Sicherheit und Gesundheit in die Betriebe zu transportieren. Der Unterstützungs- und Beratungsauftrag erstreckt sich nach § 9 Abs. 1 ASiG nicht nur auf den Arbeitgeber und die für Sicherheit und Gesundheit verantwortlichen Personen gem. § 13 Arbeitsschutzgesetz, sondern auch auf die Interessenvertretung. Dementsprechend sind dem Betriebsrat die Berichte der Fachkräfte für Arbeitssicherheit und Betriebsärzte gem. § 5 DGUV VO2 jederzeit zugänglich zu machen, insbesondere durch Aushändigung einer Kopie des Berichtes. Weiter kann z.B. die Fachkraft für Arbeitssicherheit zu einer Sitzung eingeladen werden, um das Gremium zu bestimmten Fragen des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung zu beraten (§ 9 Abs. 2 Satz 2 ASiG). Darüber hinaus kann der Betriebsrat nach § 80 Abs. 2 Satz 3 BetrVG auf betriebliche Auskunftspersonen zurückgreifen und damit den vorhandenen (internen) Sachverstand der Beschäftigten nutzen und in den Prozess der Problemlösung einbeziehen. Verbleiben trotz des Einsatzes einer Auskunftsperson nach § 80 Abs. 2 Satz 3 BetrVG ungeklärte Punkte, die der Betriebsrat mangels eigener Sachkunde nicht mit eigenen Mitteln klären kann, oder gibt es im Betrieb keine geeignete Auskunftsperson, kann der Betriebsrat im Rahmen des § 80 Abs. 3 BetrVG Sachverständige hinzuziehen, sofern dies erforderlich ist.
Angesichts der vielfältige Informationsquellen, die der Betriebsrat zum Teil nicht ausgeschöpft hat oder nicht ausschöpfen will, ist ein Bedürfnis nach der geforderten schriftlichen Aufschlüsselung nicht erkennbar.
(2) Darüber hinaus gewährt § 80 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 BetrVG nur einen Anspruch auf Vorlage von Unterlagen, über die der Arbeitgeber selbst verfügt. Einen Anspruch auf Herstellung der von Betriebsrat gewünschten Unterlagen vermittelt § 80 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 BetrVG nicht (BAG 10. Oktober 2006 - 1 ABR 68/05 Rn. 24; 6. Mai 2003 - 1 ABR 13/02 - B II 3 d aa der Gründe).
Das Arbeitsgericht hat deshalb den Hauptantrag des Betriebsrats zu Recht abgewiesen und die Beschwerde hiergegen war folglich zurückzuweisen.
3. Mit dem Hilfsantrag möchte der Betriebsrat zum einen die Vorlage von Berichten und Protokollen aller Begehungen und Besichtigungen von Arbeitsplätzen durch die Fachkraft für Arbeitssicherheit.
Der Antrag ist unbegründet. Der Betriebsrat ist nach § 89 Abs. 2 Satz 1 BetrVG zu allen ím Zusammenhang mit dem Arbeitsschutz stehenden Besichtigungen hinzuzuziehen. Nach § 89 Abs. 5 BetrVG erhält der Betriebsrat vom Arbeitgeber die Niederschriften über die Besichtigungen, zu denen er hinzuziehen ist.
Der Betriebsrat ist im Verteiler dieser Berichte und Protokolle aufgenommen. Er hat auch in der Vergangenheit entsprechende Protokolle über Begehungen und Besichtigung erhalten. Er macht geltend, es sei unbekannt, ob darüber hinaus weitere Protokolle oder Berichte angefertigt worden seien. Die Annahme des Betriebsrats ist spekulativ. Ohne nähere Konkretisierung geht er davon aus, dass wohl weitere Begehungen oder Besichtigungen durchgeführt worden seien, über die dem Betriebsrat keine Protokolle vorliegen würden. Anhaltspunkte hierfür, an denen das Gericht von Amts wegen ansetzen könnte, § 83 Abs. 1 Satz 1 ArbGG, sind aber nicht vorgetragen oder sonst ersichtlich. Welche Anhaltspunkte der vorgelegte Jahresbericht, wohl für das Jahr 2015, hierfür bieten soll, hat der Betriebsrat nicht erläutert. Er hat auch nicht dargetan, dass sich beispielsweise Beschäftigte an ihn gewandt hätten, weil Besichtigungen oder Begehungen ohne Hinzuziehung des Betriebsrats stattgefunden hätten.
4. Der weitere Hilfsantrag auf Vorlage von Berichten über sonstige Aktivitäten der Fachkraft für Arbeitssicherheit, wie beispielsweise Beratungsvorgänge oder Informationen scheitert daran, dass nicht über jegliche Aktivität der Fachkraft für Arbeitssicherheit ein Bericht gefertigt wird, und der Betriebsrat auch keine schriftliche Berichterstattung verlangen kann. Aus den §§ 6, 8 ASiG, 80 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 BetrVG folgt - wie dargelegt - keine entsprechende Pflicht.
Aus der Unbegründetheit der Hilfsanträge folgt die Zurückweisung der Beschwerde auch insoweit.
III.
Die Zulassung der Rechtsbeschwerde war nicht veranlasst, weil Zulassungsgründe nicht vorliegen, §§ 92 Abs. 1, 72 Abs. 2 ArbGG.
Verkündet am 28.01.2020