Abmahnung ist auch nach Beschäftigungsende zu entfernen

LAG Baden-Württemberg Az. 9 Sa 73/21 vom 28. Juli 2023

Der Fall: 

Der Arbeitnehmer eines Fitness-Studios erhielt eine Abmahnung wegen Unregelmäßigkeiten bei der Angabe von Arbeitszeiten. Nachdem er das Arbeitsverhältnis beendet hatte, bat er den Arbeitgeber, die Abmahnung aus seiner Akte zu entfernen und verlangte Informationen über seine persönlichen Daten sowie die Herausgabe seiner Personalakte.

Da der Arbeitgeber dem nicht nachkam, entschied sich der Arbeitnehmer dazu, Klage vor dem Arbeitsgericht zu erheben, um diese Angelegenheit zu klären.

Die Entscheidung des Gerichts: 

Das Gericht stimmte dem Kläger zu. Es entschied, dass er das Recht hatte, die Abmahnung aus seiner Akte löschen zu lassen. Das Arbeitsverhältnis war beendet und die Abmahnung hatte ihren Zweck, wie etwa die Warnung vor einer möglichen Kündigung, erfüllt. Sie diente nicht mehr der Geltendmachung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen. Gemäß Artikel 17 Abs. 1 DSGVO musste die nicht mehr erforderliche Abmahnung gelöscht werden, da es keine gesetzlichen Aufbewahrungsfristen dafür gab.

Das bedeutet die Entscheidung für Sie: 

Das LAG Baden-Württemberg geht hier einen neuen Weg, indem es – entgegen der Entscheidung des LAG Niedersachen vom 04.05.2021, 11 Sa 1180/20 – den Löschungsanspruch nach Datenschutzgrundverordnung bejaht. Wenn Sie als Betriebsrat einen ausscheidenden Arbeitnehmer beraten, weisen Sie ihn also darauf hin, dass er sich etwaige Abmahnungen aus seiner Akte entfernen lassen kann.