Berechtigtes geschäftliches Interesse - Vertragsstrafe - Wettbewerbsverbot

ArbG 3 Ca 153/17 vom 20. Juni 2017

Leitsätze:

1. Ein unverbindliches Wettbewerbsverbot kann nicht durch eine Vertragsstrafenvereinbarung geschützt werden.

2. Ein dreimonatiges Wettbewerbsverbot ist nicht geeignet, ein berechtigtes geschäftliches Interesse im Bereich eines Reisebüros zu schützen, wenn die Arbeitnehmerin als Reiseverkehrskauffrau im Bereich Kreuzfahrten tätig ist.

 
Tenor:

1.Die Klage wird abgewiesen.

2.Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

3.Der Streitwert beträgt 6.045,36 Euro.


Tatbestand

2 Der Kläger macht gegenüber der Beklagten einen Anspruch auf Zahlung einer Vertragsstrafe wegen Verstoßes gegen ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot geltend.

3 Der Kläger betreibt in Solingen ein Reisebüro. Die Beklagte war im Zeitraum 09.03.2000 bis zum 30.09.2016 als Reiseverkehrskauffrau gegen ein Gehalt in Höhe von € 2.015,12 brutto auf Grundlage des Anstellungsvertrages vom 13.03.2000 beschäftigt. § 7 des Arbeitsvertrages (Blatt 6. ff. der Akte) lautet auszugsweise wie folgt:

4 "§ 7 Wettbewerbsvereinbarung

5 1. Der Angestellte verpflichtet sich, für die Dauer von drei Monaten nach Beendigung des Anstellungsverhältnisses weder ein Arbeitsverhältnis zu einem mit der Firma im Wettbewerb stehenden Unternehmen zu begründen noch ein Wettbewerbsunternehmen zu errichten oder sich an einem solchen zu beteiligen.

6 2. Das Wettbewerbsverbot erstreckt sich räumlich auf das Gebiet Solingen.

7 3. Das Arbeitsgebiet der Firma erstreckt sich auf die nachfolgenden Bereiche Reisebüro.

8 4. Die Firma verpflichtet sich, dem Angestellten für die Dauer des Wettbewerbsverbots eine Entschädigung zu zahlen, die für jedes Jahr des Verbots mindestens die Hälfte der von dem Angestellten zuletzt bezogenen vertragsmäßigen Leistungen erreicht. Diese Entschädigung wird fällig am Schluss eines jeden Monats. Der Angestellte muss sich jedoch gemäß § 74 c HGB auf die fällige Entschädigung dasjenige anrechnen lassen, was er in dieser Zeit durch anderweitige Verwertung seiner Arbeitskraft erworben oder zu erwerben böswillig unterlassen hat. Hierüber hat er auf Verlangen Auskunft zu erteilen.

9 5. Der Angestellte verpflichtet sich zur Zahlung einer Vertragsstrafe von drei Brutto-Monatsgehältern für jeden Fall einer Zuwiderhandlung. Im Übrigen gelten die Vorschriften des HGB…."

10 Das Arbeitsverhältnis endete aufgrund einer Kündigung der Beklagten zum 30.09.2016. Zum 01.10.2016 nahm sie eine Tätigkeit in einem anderen Reisebüro in Solingen in der Nähe des Reisebüros des Klägers auf. Nachdem der Kläger die Beklagte auf das Wettbewerbsverbot angesprochen hatte, ließ die Beklagte durch ihren Prozessbevollmächtigten unter dem 16.12.2016 (Blatt 7 der Akte) mitteilen, dass sie von der Wettbewerbsvereinbarung zurücktrete, da die Karrenzentschädigung nicht gezahlt worden sei. Mit Schreiben vom 05.01.2017 ließ der Kläger die Beklagte auffordern, die Vertragsstrafe in Höhe von € 6.045,36 zu zahlen (Blatt 7 ff. der Akte).

11 Der Kläger macht geltend, die Beklagte habe gegen das nachvertragliche Wettbewerbsverbot verstoßen, so dass sie nunmehr die Vertragsstrafe in Höhe von drei Brutto-Monatsgehältern zu zahlen habe. Das Wettbewerbsverbot sei nicht unverbindlich. Die Beklagte sei zuletzt im Bereich der Beratung von Kreuzfahrten tätig gewesen. Die Klientel bei Kreuzfahrten sei emotional noch stärker als der durchschnittliche Reisebürobesucher an den jeweiligen Berater gebunden. Zwischen Berater und Stammkunden bestehe ein extremes Vertrauensverhältnis. Das Produkt sei sehr beratungsintensiv.

12 Er habe über Jahre hinweg ein Stammkundenpotential aufgebaut. Der Beklagten seien die Kunden sowie deren Wünsche und Präferenzen im Einzelnen bekannt gewesen. Sein Reisebüro gehöre einer Kooperation an, die für eine Vielzahl von Reisebüros bessere Konditionen bei den Veranstaltern aushandle. Diese Konditionen seien auch umsatzabhängig. Sie seien zudem der Beklagten bekannt. Der neue Arbeitgeber habe so einen Wettbewerbsvorteil erreichen können. Die Beklagte habe Kunden darauf hingewiesen, dass sie ab dem 01.10.2016 bei einem neuen Arbeitgeber zu erreichen sei.

13 Das Wettbewerbsverbot von drei Monaten sei nicht unangemessen. Stammkunden kämen regelmäßig ins Büro. Falls ein Mitarbeiter in einem Drei-Monats-Zeitraum nicht anzutreffen oder auch nicht anderweitig beschäftigt sei, so rissen dann die Verbindungen relativ schnell ab und der Kunde orientiere sich zu einem neuen Betreuer.

14 Der Kläger meint, sofern das Wettbewerbsverbot unverbindlich gewesen sei, so hätte die Beklagte ihr Wahlrecht zu Beginn des Verbotszeitraumes ausüben müssen. Sie habe lediglich mit Schreiben vom 25.01.2017 im Nachhinein das Wahlrecht ausgeübt. Dies komme nicht in Betracht.

15 Der Kläger beantragt,

16 die Beklagte zu verurteilen, an ihn € 6.045,36 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 6. Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.01.2017 zu zahlen.

17 Die Beklagte beantragt,

18 die Klage abzuweisen.

19 Es sei nicht ersichtlich, welchem berechtigten Interesse des Klägers ein dreimonatiges Wettbewerbsverbot dienen solle. Sie macht geltend, sämtliche Bedingungen der Reiseveranstalter seien identisch. Einen ständigen Kundenkontakt gebe es nicht, da Reisen nicht ständig gebucht würden. Es bestehe keine intensive Kundenbindung. Die bloße Kenntnis der Namen der Kunden sowie Kontaktdaten rechtfertigten kein Wettbewerbsverbot. Reisen würden regelmäßig nur ein- oder zweimal im Jahr gebucht. Eine Drei-Monats-Frist passe nicht hierzu. Die kurze Laufzeit des Wettbewerbsverbots zeige an, dass es tatsächlich nicht einen Wettbewerb verhindere. Es diene keinem berechtigten Interesse.

20 Die Kenntnis der Bedingungen der Kooperation habe keine Auswirkung für Reisebüros, die dieser Kooperation nicht angehörten.

21 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Parteienschriftsätze sowie den gesamten weiteren Akteninhalt Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

23 Die zulässige Klage ist unbegründet.

24 A.

25 Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung der Vertragsstrafe gemäß § 7 Nr. 5 des Arbeitsvertrages in Verbindung mit §§ 611 BGB, 75c HGB.

26 Das in § 7 des Anstellungsvertrages vereinbarte Wettbewerbsverbot ist unverbindlich, so dass ein Verstoß keine Vertragsstrafe nach sich ziehen kann. Voraussetzung eines Anspruchs auf Zahlung einer Vertragsstrafe ist, dass die Vereinbarung über das Wettbewerbsverbot selbst wirksam ist; unverbindliche Wettbewerbsverbote sind nicht gesichert (vergl. Erfk/Oetker, § 75c HGB, Rd-Nr. 1).

27 1. Das vereinbarte Wettbewerbsverbot in § 7 des Anstellungsvertrages ist unverbindlich. Es dient nicht dem Schutz eines berechtigten geschäftlichen Interesses des Klägers im Sinne des § 74a Abs. 1 HGB.

28 a) Ein Wettbewerbsverbot ist insoweit unverbindlich, als es nicht zum Schutz eines berechtigten geschäftlichen Interesses eines Prinzipals dient (§ 74a Abs. 1 S. 1 HGB). Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist ein berechtigtes Geschäftsinteresse des Arbeitgebers anzuerkennen, wenn das Wettbewerbsverbot entweder dem Schutz von Betriebsgeheimnissen dient oder den Einbruch in den Kunden- oder Lieferantenkreis verhindern soll (vgl. BAG, 01.08.1995 - 9 AZR 884/93). Das bloße Interesse, Konkurrenz einzuschränken, genügt nicht als berechtigtes geschäftliches Interesse (BAG, 01.08.1995 - 9 AZR 884/93).

29 Bei § 74a HGB handelt es sich um eine rechtshindernde Einwendung, so dass für diese grundsätzlich der Arbeitnehmer darlegungs- und beweispflichtig ist. Allerdings ist im Rahmen einer abgestuften Darlegungslast der Arbeitgeber nach § 138 Abs. 2 ZPO verpflichtet, die Gefährdung eines berechtigten Interesses darzulegen (vgl. BAG, 01.08.1995 - 9 AZR 884/93; LAG Baden-Württemberg, 30.01.2008 - 10 Sa 60/07). Bei Prüfung des berechtigten geschäftlichen Interesses ist grundsätzlich auf den Zeitpunkt abzustellen, in welchem sich der Arbeitgeber auf die Wettbewerbsabrede beruft.

30 b) Vor diesem Hintergrund hat der Kläger ein berechtigtes geschäftliches Interesse an dem dreimonatigen Wettbewerbsverbot nicht hinreichend dargelegt.

31 aa) Es ist nicht zu erkennen, dass das Wettbewerbsverbot dem Schutz von Betriebsgeheimnissen dienen könnte. Der Kläger hat hierzu nicht konkret vorgetragen, welche konkreten Kenntnisse ein Betriebsgeheimnis darstellen könnten. Diese müssten nicht nur einem sehr begrenzten Personenkreis bekannt gewesen sein, sie müssten zudem noch vom Arbeitgeber als solches bezeichnet worden sein. Hierzu ist kein Sachvortrag zu finden.

32 bb) Es ist auch nicht zu erkennen, dass das Wettbewerbsverbot den Einbruch in den Kunden- oder Lieferantenkreis verhindern sollte.

33 Der Kläger hat sein Interesse vorrangig damit begründet, dass sich die Klägerin zu einer Expertin für Kreuzfahrturlaube entwickelt habe und gerade in diesem Bereich ein besonderes, wie der Kläger meint, sogar extremes Vertrauensverhältnis, erforderlich sei. Dies stellt allerdings nur eine völlig pauschale Wertung dar.

34 Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass auch Stammkunden nicht wöchentlich, monatlich oder vierteljährlich Kreuzfahrten buchen. Der Kläger hat zuletzt vortragen lassen, dass, wenn ein Mitarbeiter in einem Dreimonatszeitraum nicht anzutreffen sei, die Verbindung relativ schnell abreiße und der Kunde sich zu einem neuen Betreuer orientiere. Näher hat der Kläger dies nicht dargelegt oder begründet. Selbst wenn man annehmen wollte, dass auch Stammkunden im Bereich der Kreuzfahrtreisen bis zu zwei Fahrten im Jahr buchen würden, so müsste auch der Kläger davon ausgehen, dass diese Kunden lediglich alle fünf bis sechs Monate in sein Reisebüro kommen, um eine Kreuzfahrt zu buchen. Nach eigenem Vortrag würde aber in diesem Fall der Kontakt relativ schnell abreißen und die Kunden seien auch bereit, sich schnell einem neuen Betreuer zuzuwenden. Ein berechtigtes geschäftliches Interesse ist vor diesem Hintergrund nicht zu erkennen. Ein kurzes Wettbewerbsverbot kann vielmehr dafür sprechen, dass es dem Arbeitgeber allein darum geht, dem Arbeitnehmer einen Arbeitsplatzwechsel zu erschweren (Bauer/Diller, Wettbewerbsverbote, 5. Auflage 2009, Rd-Nr. 203). Ohne dass es für die Entscheidung rechtlich darauf ankäme, könnte hierfür auch sprechen, dass der Kläger nicht versucht hat, dass Wettbewerbsverbot gerichtlich durchzusetzen. Er hat sich stattdessen auf die vermeintlichen Vertragsstrafe beschränkt.

35 cc) Vor diesem Hintergrund ist nicht ansatzweise zu erkennen, welchem Zweck ein dreimonatiges Wettbewerbsverbot dienen könnte. Mangels eines berechtigten geschäftlichen Interesses ist das Wettbewerbsverbot unverbindlich gewesen.

36 Etwas anderes resultiert auch nicht aus dem Umstand, dass die Beklagte ihr bei Unverbindlichkeit der Abrede bestehendes Wahlrecht mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht ausdrücklich ausgeübt hat. Insoweit ist auf die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 23.05.1990 (3 AZR 647/88) hinzuweisen. Demnach bedarf es keiner gesonderten Erklärung gegenüber dem Arbeitgeber, wenn sich der Arbeitnehmer bei einem unverbindlichen Wettbewerbsverbot im Rahmen seines Wahlrechts entscheidet. Dem Kläger war hier bekannt, dass die Beklagte zu einem Konkurrenten gewechselt ist. Damit hatte sie sich offenkundig entschieden.

37 2. Ein unverbindliches Wettbewerbsverbot kann nicht durch eine Vertragsstrafen-Klausel geschützt werden. Eine vereinbarte Vertragsstrafe wird mit der Unverbindlichkeit des Wettbewerbsverbots unwirksam (LAG Hessen, 05.03.1990 - 10/2 Sa 1114/89; Bauer/Diller, Rd-Nr. 634).

38 B.

39 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1 S. 1 ZPO, 46 Abs. 2 ArbGG.

40 C.

41 Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 61 Abs. 1 ArbGG und entspricht der Klageforderung.

Dr. Hamacher