Fristlose Kündigung wegen Kaffeepause von zehn Minuten

LAG Hamm Az. 13 Sa 1007/22 vom 27. Jan. 2023

Der Fall: 

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer fristlosen Kündigung. Die Klägerin, die bei dem Beklagten als Raumpflegerin arbeitet, ist mit einem Grad der Behinderung von 100 schwerbehindert. Zur Erfassung der Arbeitszeit seiner Mitarbeiter unterhält der Beklagte ein elektronisches Arbeitszeiterfassungssystem. Darin sind auch Pausenzeiten festzuhalten.

Am betreffenden Tag loggte sich die Klägerin bei Aufnahme ihrer Tätigkeit ein und bei Beendigung wieder aus. Während dieser Zeit verließ sie für mindestens 10 Minuten den Arbeitsplatz. Sie ging in das gegenüber liegende Café und traf sich dort mit einer weiteren Person zum Kaffeetrinken. Das erfasste sie nicht. Den Café-Besuch beobachtete der Beklagte gegen 8:30 Uhr von seinem Auto aus. Durch einen Telefonanruf im Betrieb erfuhr er, dass die Klägerin sich in dem Zeiterfassungssystem nicht ausgeloggt hatte. Auf Nachfrage leugnete die Klägerin den Besuch im Café.

Die Entscheidung des Gerichts: 

Die außerordentliche Kündigung ist wirksam und hat das Arbeitsverhältnis der Parteien aufgelöst. Nach § 626 Abs. 1 BGB ist ein wichtiger Grund gegeben, nämlich der vorsätzliche Verstoß eines Arbeitnehmers gegen seine Verpflichtung, die abgeleistete, vom Arbeitgeber nur schwer zu kontrollierende Arbeitszeit korrekt zu dokumentieren.

Dabei kommt es auf den mit der Pflichtverletzung verbundenen schweren Vertrauensbruch an. Das war hier der Fall, da die Klägerin ihre Tat leugnete. Auch die Betriebszugehörigkeit von neun Jahren und das Lebensalter der Klägerin sowie ihre Schwerbehinderung führen angesichts dessen nicht zu einer Interessenabwägung zu ihren Gunsten.

Das bedeutet die Entscheidung für Sie: 

Sofern im Unternehmen ein Zeiterfassungssystem existiert, ist es lückenlos und ehrlich zu benutzen. Anderenfalls können auch einmalige Verstöße eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen. Hierauf sollten Sie als Betriebsrat die Belegschaft im Rahmen der regelmäßigen Betriebsversammlung ausdrücklich hinweisen. Denn im Falle einer außerordentlichen Kündigung wegen Arbeitszeitbetrug kann der Betriebsrat im Anhörungsverfahren lediglich Bedenken äußern. Widersprechen kann er einer solchen Kündigung jedoch nicht.