Kündigung einer Betriebsrätin wegen rassistischer Äußerungen

ArbG Berlin 55 BV 2053/21 vom 5. Mai 2021

Der Fall: 

Eine Verkäuferin war Betriebsrätin und in einem Kaufhaus mit täglichem Kontakt zu internationalen Kunden tätig. Eines Tages sagte sie zu einer Kollegin: „Heute muss ich darauf achten, dass ich die ausgesuchten Artikel richtig abhake, sonst gibt es wieder Ärger mit der Ming-Vase“. Als die Kollegin das nicht verstand, zog sie ihre Augen mit den Fingern nach hinten, um eine asiatische Augenform zu imitieren. Die Arbeitgeberin erfuhr davon und hörte die Arbeitnehmerin zu dem Vorfall an. Diese rechtfertigte sich dabei, dass sie das Imitieren der asiatischen Augenform vorgenommen habe, um nicht „Schlitzauge“ zu sagen, bei „schwarzen Kunden“ verwende sie den Begriff „Herr Boateng“, weil sie diesen toll finde. Daraufhin beantragte die Arbeitgeberin die Zustimmung des Betriebsrats zur Kündigung. Als dieser die Zustimmung verweigerte, begehrte die Arbeitgeberin die Ersetzung der Zustimmung durch das Arbeitsgericht.

Die Entscheidung des Gerichts: 

Unter Verweis auf die rassistische Äußerung erteilte das Gericht antragsgemäß die Zustimmungsersetzung. Es argumentierte, dass die Arbeitnehmerin die Pflicht zur Rücksichtnahme auf berechtigte Interessen des Kaufhauses verletze und die Vorgesetzte herabgewürdigt habe. Außerdem sei es für ein Kaufhaus von internationalem Ruf nicht hinnehmbar, wenn eine Verkäuferin im täglichen Kontakt mit internationalem Publikum dieses wahlweise als Ming-Vase, Herr Boateng oder sonstigen abwertenden Formulierungen bezeichne.

Das bedeutet die Entscheidung für Sie: 

Rassistische Äußerungen sind auch und gerade am Arbeitsplatz verboten. Es ist falsch verstandene Kollegialität, wenn sich Betriebsräte hier schützend vor ihre Kollegen stellen.