Schmähkritik kein Fall von Whistleblowing

LAG Thüringen Az. 4 Sa 269/22 vom 19. Apr. 2023

Der Fall: 

Ein Beschäftigter hatte den eigenen Arbeitgeber massiv kritisiert und dies auch öffentlich gemacht. Er bemängelte die Zustände im Maßregelvollzug und bezeichnete den Arbeitgeber als Fachklinik für Mobbing und Bossing inklusive Verleumdungen und Datenschutzverletzungen. Darauf folgte die Kündigung durch den Arbeitgeber.

Die Entscheidung des Gerichts: 

Kritik am Arbeitsplatz ist von der Meinungsfreiheit gedeckt und darf überspitzt sein. Hier wurde der Beschäftigte allerdings gekündigt, da seine Äußerungen ausschließlich Schmähkritik beinhalteten. Diese verfolgten allein das Ziel, den Arbeitgeber zu beleidigen. Das Landesarbeitsgericht Thüringen bestätigte daher die Kündigung, weil die Kritik keine sachliche Auseinandersetzung mit Missständen war. Die arbeitsvertraglichen Pflichten verlangen nach § 241 BGB ein gewisses Maß an Rücksichtnahme auf den Arbeitgeber.

Das bedeutet die Entscheidung für Sie: 

Weisen Sie darauf hin, dass auch Hinweisgeber nach dem neuen Hinweisgeberschutzgesetz bei ihren Hinweisen das allgemeine Persönlichkeitsrecht, die Grenzen des Strafrechts und die Regeln des Anstands beachten müssen. Sonst kann aus einem „Hinweis“ doch ein Kündigungsgrund werden.