Zweifel an der Erkrankung

BAG Erfurt Az. 5 AZR 149/21 vom 8. Sep. 2021

Der Fall: 

Eine Angestellte kündigte ihr Arbeitsverhältnis am 08.02.2019 zum 22.02.2019 und legte gleichzeitig mit ihrer Kündigung eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses vor. Der Arbeitgeber verweigerte daraufhin die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Er meinte, der Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung sei erschüttert, weil diese genau die Restlaufzeit bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses abdecke. Die Arbeitnehmerin klagte.

Die Entscheidung des Gerichts: 

Die Übereinstimmung zwischen Restlaufzeit des Arbeitsverhältnisses und der bescheinigten Arbeitsunfähigkeit begründete auch für das Bundesarbeitsgericht ernsthafte Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit. Die Arbeitnehmerin hätte daher ihre Arbeitsunfähigkeit anderweitig beweisen müssen, beispielsweise durch Entbindung ihrer Ärzte von der Schweigepflicht. Da sie das trotz Aufforderung durch das Gericht nicht getan hat, erhielt sie für die letzten Tage ihres Arbeitsverhältnisses keine Entgeltfortzahlung.

Das bedeutet die Entscheidung für Sie: 

Auf die Dauer der Arbeitsunfähigkeit hat der Erkrankte an und für sich keinen Einfluss. Sollte der konsultierte Arzt die attestierte Arbeitsunfähigkeit auf die Restlaufzeit des Arbeitsverhältnisses begrenzen wollen, sollte er auf die Rechtsprechung des BAG hingewiesen werden.